Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 214/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 221/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 06.12.1994 bis 05.06.1996.
Der 1950 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld bis 24.01.1995 und war bei der Beklagten deswegen pflichtversichert. Er ließ mit den Schreiben vom 16.12.1994 und 27.01.1995 wegen eines am 06.12.1994 angeblich erlittenen Autounfalls in Jugoslawien bei der Beklagten Krankengeld bis auf weiteres beantragen. Das Arbeitsamt M. leistete bis 24.01.1995.
Auf Nachfrage der Beklagten legte der damalige Bevollmächtigte eine ärztliche Bescheinigung eines Neuropsychiaters des Krankenhauses in Z. vom 19.04.1995 mit den Diagnosen Syndroma Cervikale posttraumatikum und st. post contusio capitis et commotio cerebri vor; die Therapie bestand in der Verabreichung von Analgetica und in der Verordnung von Ruhe. Das ärztliche Attest vom 24.08.1995 (Gesundheitsheim in Z.) enthielt als weitere Diagnose noch Encephalopathia posttraumatica; auch hier wurde als Therapie die Gabe von Arzneimitteln und die Verordnung von Ruhe angegeben. Auf weitere Anfrage der Beklagten übersandte der frühere Bevollmächtigte die Krankengeschichte des Klägers mit Befunden vom Dezember 1994, Februar, April, Juli und Oktober 1995. Hierin ist von einem anxiösen reaktiven Syndrom, einer postkommotionen Enzephalopathie, indiziertem neurotisch-reaktivem Bild die Rede. Der Kläger wurde weiterhin mit Arzneimitteln behandelt und es wurde Ruhe empfohlen.
Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK, Dr. K.) kam in der gutachtlichen Stellungnahme vom 23.02.1996 zu dem Ergebnis, in keinem Bericht werde von einer Contusio cerebri gesprochen, so dass die EEG-Auffälligkeit wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Der Kläger neige zu neurotischem Verhalten, Arbeitsunfähigkeit bestehe höchstens für die Dauer von sechs Wochen nach dem Unfall.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.02.1996 daraufhin das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit dem 15.01.1995 fest. Dagegen legte der frühere Bevollmächtigte des Klägers am 17.03.1996 unter nochmaliger Beifügung der ärztlichen Befunde Widerspruch ein. Der von der Beklagten wieder gehörte MDK äußerte in der Stellungnahme vom 22.07.1996 (Nervenarzt und Sozialmediziner Dr. E.), eine Commotio cerebri führe nicht zu einer Enzephalopathie, die Verwendung dieser Diagnose entspreche nicht den üblichen international gebräuchlichen Gepflogenheiten. Die Diagnose Commotio cerebri könne keinesfalls zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen. Nach allgemeiner Übereinkunft seien sowohl die Schädelprellung (Contusio capitis) als auch die Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) durch kürzer oder länger über dauernde, aber stets voll reversible vegetative Beschwerden charakterisiert. Während diese bei der Schädelprellung schon nach wenigen Tagen abklingen und nur unangebrachte Schonung oder auch Entschädigungsstreben eine neurotische Fehlentwicklung zur Chronifizierung führen, bewirken sie nach der Commotio cerebri Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen bis vier Monaten je nach Schweregrad. Dass bei dem Kläger eine besonders ausgeprägte Commotio cerebri vorgelegen hätte, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Bei großzügiger Schätzung habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht über acht Wochen hinaus vorgelegen, bei einem HWS-Schleudertrauma ohne Nachweis struktureller Veränderungen, radikulärer, spinaler oder Cerebraler Läsionen werde man von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht über sechs Wochen hinaus ausgehen können.
Mit Bescheid vom 24.07.1996 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28.02.1996 zurück und stellte das Ende der Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die letzte Stellungnahme des MDK mit dem 30.01.1995 fest.
Der frühere Bevollmächtigte legte hiergegen mit Fax vom 22.08.1996 Widerspruch ein und berief sich weiterhin auf die bereits vorgelegten ärztlichen Befunde.
Die Beklagte erteilte einen Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr über einen Betrag von 280,50 DM (Krankengeld vom 25.01. bis 30.01.1995). Dieser Auftrag konnte wegen einer unzutreffenden Kontoangabe nicht ausgeführt werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1998 unter Bezugnahme auf die gutachtlichen Stellungnahmen des MDK den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde öffentlich zugestellt.
Der Kläger hat durch seinen früheren Bevollmächtigten am 17.04.2000 beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verbescheidung des Widerspruchs erheben lassen. Das SG hat den Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten am 03.09.2002 mit Auslands-Rückschein zugestellt und darauf hingewiesen, er sei zwar nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt, werde aber als Korrespondenzstelle akzeptiert.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.10.2002 nunmehr die Zahlung von Krankengeld vom 06.12.1994 bis 05.06.1996 beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 03.07.2003 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2003 hat es nach Anhörung der Beteiligten die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach der zulässigen Klageänderung und wegen der Bereiterklärung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld bis 30.01.1995 sei über den Anspruch auf Krankengeld über diesen Tag hinaus bis 05.06.1996 zu entscheiden. Wie der MDK in den Stellungnahmen vom 23.02.1996 und 22.07.1996 ausgeführt hat, sei nach den Erfahrungswerten und den vorliegenden Befunden die Schädelprellung nach wenigen Tagen abgeklungen. Die Commotio cerebri sowie das erlittene HWS-Schleudertrauma, bei dem es keinen Nachweis für strukturelle Veränderungen, radikuläre, spinale oder cerebrale Läsionen gebe, führe bei großzügiger Betrachtung lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen. Eine Hirnprellung (Contusio cerebri) sei beim Kläger nicht diagnostiziert worden. Es sei anhand der vorliegenden Befunde nicht ersichtlich, dass beim Kläger ein besonderer, außergewöhnlicher Verlauf der Erkrankung vorliege. Die unverhältnismäßig lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit werde nicht näher begründet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Klageverfahren keine substantiierten Einwendungen gegen diese medizinische Bewertung vorgebracht wurden. Dies gelte insbesondere für die Klagebegründung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22.09.2003, mit der er wieder geltend macht, die Beklagte sei zu verpflichten, Arbeitsunfähigkeit vom 06.12.1994 bis 05.06.1996 anzuerkennen und Krankengeld zu zahlen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen nachgewiesen. Er habe mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 16.07.2003 und des Bescheides vom 24.07.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1998 zu verurteilen, Krankengeld vom 06.12.1994 bis 05.06.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld vom 31.01.1995 bis 05.06.1996 (§ 44 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Denn es ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen des MDK und den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befunden nicht erwiesen, dass über den 31.01.1995 hinaus bis 05.06.1996 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Der Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die Begriffsinhalte der Diagnosen Commotio und Contusio cerebri zu klären und die Diagnosen zu differenzieren, weil ab 31.01.1995 Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlag. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast treffen die Folgen des fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit den Kläger, da die Beklagte die damals verfügbaren Beweisquellen ausgeschöpft hat. Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des MDK zu zweifeln, so dass ein ärztliches Sachverständigengutachten nicht einzuholen war (Bundessozialgericht vom 26.02.1992 USK 9281). Für den vor 31.01.1995 liegenden Zeitraum hat die Beklagte Arbeitsunfähigkeit angenommen und ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung bereit. Die Zahlung konnte jedoch wegen der unzutreffenden Angabe der Kontonummer nicht bewirkt werden.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Der Kläger hat mit der Berufung keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 06.12.1994 bis 05.06.1996.
Der 1950 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld bis 24.01.1995 und war bei der Beklagten deswegen pflichtversichert. Er ließ mit den Schreiben vom 16.12.1994 und 27.01.1995 wegen eines am 06.12.1994 angeblich erlittenen Autounfalls in Jugoslawien bei der Beklagten Krankengeld bis auf weiteres beantragen. Das Arbeitsamt M. leistete bis 24.01.1995.
Auf Nachfrage der Beklagten legte der damalige Bevollmächtigte eine ärztliche Bescheinigung eines Neuropsychiaters des Krankenhauses in Z. vom 19.04.1995 mit den Diagnosen Syndroma Cervikale posttraumatikum und st. post contusio capitis et commotio cerebri vor; die Therapie bestand in der Verabreichung von Analgetica und in der Verordnung von Ruhe. Das ärztliche Attest vom 24.08.1995 (Gesundheitsheim in Z.) enthielt als weitere Diagnose noch Encephalopathia posttraumatica; auch hier wurde als Therapie die Gabe von Arzneimitteln und die Verordnung von Ruhe angegeben. Auf weitere Anfrage der Beklagten übersandte der frühere Bevollmächtigte die Krankengeschichte des Klägers mit Befunden vom Dezember 1994, Februar, April, Juli und Oktober 1995. Hierin ist von einem anxiösen reaktiven Syndrom, einer postkommotionen Enzephalopathie, indiziertem neurotisch-reaktivem Bild die Rede. Der Kläger wurde weiterhin mit Arzneimitteln behandelt und es wurde Ruhe empfohlen.
Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK, Dr. K.) kam in der gutachtlichen Stellungnahme vom 23.02.1996 zu dem Ergebnis, in keinem Bericht werde von einer Contusio cerebri gesprochen, so dass die EEG-Auffälligkeit wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Der Kläger neige zu neurotischem Verhalten, Arbeitsunfähigkeit bestehe höchstens für die Dauer von sechs Wochen nach dem Unfall.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.02.1996 daraufhin das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit dem 15.01.1995 fest. Dagegen legte der frühere Bevollmächtigte des Klägers am 17.03.1996 unter nochmaliger Beifügung der ärztlichen Befunde Widerspruch ein. Der von der Beklagten wieder gehörte MDK äußerte in der Stellungnahme vom 22.07.1996 (Nervenarzt und Sozialmediziner Dr. E.), eine Commotio cerebri führe nicht zu einer Enzephalopathie, die Verwendung dieser Diagnose entspreche nicht den üblichen international gebräuchlichen Gepflogenheiten. Die Diagnose Commotio cerebri könne keinesfalls zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen. Nach allgemeiner Übereinkunft seien sowohl die Schädelprellung (Contusio capitis) als auch die Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) durch kürzer oder länger über dauernde, aber stets voll reversible vegetative Beschwerden charakterisiert. Während diese bei der Schädelprellung schon nach wenigen Tagen abklingen und nur unangebrachte Schonung oder auch Entschädigungsstreben eine neurotische Fehlentwicklung zur Chronifizierung führen, bewirken sie nach der Commotio cerebri Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen bis vier Monaten je nach Schweregrad. Dass bei dem Kläger eine besonders ausgeprägte Commotio cerebri vorgelegen hätte, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Bei großzügiger Schätzung habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht über acht Wochen hinaus vorgelegen, bei einem HWS-Schleudertrauma ohne Nachweis struktureller Veränderungen, radikulärer, spinaler oder Cerebraler Läsionen werde man von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht über sechs Wochen hinaus ausgehen können.
Mit Bescheid vom 24.07.1996 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28.02.1996 zurück und stellte das Ende der Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die letzte Stellungnahme des MDK mit dem 30.01.1995 fest.
Der frühere Bevollmächtigte legte hiergegen mit Fax vom 22.08.1996 Widerspruch ein und berief sich weiterhin auf die bereits vorgelegten ärztlichen Befunde.
Die Beklagte erteilte einen Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr über einen Betrag von 280,50 DM (Krankengeld vom 25.01. bis 30.01.1995). Dieser Auftrag konnte wegen einer unzutreffenden Kontoangabe nicht ausgeführt werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1998 unter Bezugnahme auf die gutachtlichen Stellungnahmen des MDK den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde öffentlich zugestellt.
Der Kläger hat durch seinen früheren Bevollmächtigten am 17.04.2000 beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verbescheidung des Widerspruchs erheben lassen. Das SG hat den Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten am 03.09.2002 mit Auslands-Rückschein zugestellt und darauf hingewiesen, er sei zwar nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt, werde aber als Korrespondenzstelle akzeptiert.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.10.2002 nunmehr die Zahlung von Krankengeld vom 06.12.1994 bis 05.06.1996 beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 03.07.2003 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2003 hat es nach Anhörung der Beteiligten die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach der zulässigen Klageänderung und wegen der Bereiterklärung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld bis 30.01.1995 sei über den Anspruch auf Krankengeld über diesen Tag hinaus bis 05.06.1996 zu entscheiden. Wie der MDK in den Stellungnahmen vom 23.02.1996 und 22.07.1996 ausgeführt hat, sei nach den Erfahrungswerten und den vorliegenden Befunden die Schädelprellung nach wenigen Tagen abgeklungen. Die Commotio cerebri sowie das erlittene HWS-Schleudertrauma, bei dem es keinen Nachweis für strukturelle Veränderungen, radikuläre, spinale oder cerebrale Läsionen gebe, führe bei großzügiger Betrachtung lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen. Eine Hirnprellung (Contusio cerebri) sei beim Kläger nicht diagnostiziert worden. Es sei anhand der vorliegenden Befunde nicht ersichtlich, dass beim Kläger ein besonderer, außergewöhnlicher Verlauf der Erkrankung vorliege. Die unverhältnismäßig lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit werde nicht näher begründet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Klageverfahren keine substantiierten Einwendungen gegen diese medizinische Bewertung vorgebracht wurden. Dies gelte insbesondere für die Klagebegründung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22.09.2003, mit der er wieder geltend macht, die Beklagte sei zu verpflichten, Arbeitsunfähigkeit vom 06.12.1994 bis 05.06.1996 anzuerkennen und Krankengeld zu zahlen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen nachgewiesen. Er habe mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 16.07.2003 und des Bescheides vom 24.07.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1998 zu verurteilen, Krankengeld vom 06.12.1994 bis 05.06.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld vom 31.01.1995 bis 05.06.1996 (§ 44 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Denn es ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen des MDK und den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befunden nicht erwiesen, dass über den 31.01.1995 hinaus bis 05.06.1996 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Der Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die Begriffsinhalte der Diagnosen Commotio und Contusio cerebri zu klären und die Diagnosen zu differenzieren, weil ab 31.01.1995 Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlag. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast treffen die Folgen des fehlenden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit den Kläger, da die Beklagte die damals verfügbaren Beweisquellen ausgeschöpft hat. Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des MDK zu zweifeln, so dass ein ärztliches Sachverständigengutachten nicht einzuholen war (Bundessozialgericht vom 26.02.1992 USK 9281). Für den vor 31.01.1995 liegenden Zeitraum hat die Beklagte Arbeitsunfähigkeit angenommen und ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung bereit. Die Zahlung konnte jedoch wegen der unzutreffenden Angabe der Kontonummer nicht bewirkt werden.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Der Kläger hat mit der Berufung keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
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