Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 P 51/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 53/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 17/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1956 geborene Klägerin beantragte am 17.11.2000 die Höherstufung von der Pflegestufe II in die Pflegestufe III. Im Gutachten des MDK vom 01.02.2001 wird ausgeführt, es bestünden eine multiple Sklerose mit Gangataxie, Schwäche und Feinmotorikstörung, Verdacht auf organische Wesensveränderung und Körpersensation mit neurotischer Symptomatik. Für die Grundpflege seien 121 Minuten Hilfe pro Tag erforderlich, für die Hauswirtschaft 60 Minuten. Die ermittelten Grundpflegezeiten erfüllten die Voraussetzungen für Pflegestufe II, nicht aber für Pflegestufe III. Rund-um-die-Uhr-Pflege bestehe nicht.
Die Klägerin übersandte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 10.10.2000, das im Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht Landshut eingeholt worden war. Die Klägerin gab dort an, sie würde teilweise den Haushalt versorgen, aufräumen, teilweise auch das Essen kochen. Sie gehe mit ihrem Mann einkaufen. Ihr gesundheitlicher Zustand wechsle ständig. Blasen- oder Mastdarmstörungen bestünden nicht. Dr. S. führte aus, die Klägerin klage über Wasseransammlungen in den Beinen und dem Bauchraum, die jedoch nicht hätten verifiziert werden können. Bis auf das beeinträchtigte Gehvermögen sei kein gravierender Befund erhoben worden.
Im MDK-Gutachten vom 04.04.2001 wird ausgeführt, bei der Feststellung des Grundpflegebedarfs seien, so weit wie möglich, alle geltend gemachten Verrichtungen berücksichtigt und jeweils die zeitliche Höchstgrenze angenommen worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Höherstufung von Pflegestufe II zu Pflegestufe III mit Bescheid vom 17.04.2001 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, ihre Krankheit erfordere die Einnahme von mehreren Mahlzeiten pro Tag, so dass die Zeit für eine mundgerechte Zubereitung mit 12 Minuten nicht ausreiche. Bereits aus Gründen der Hygiene werde für Duschen und Waschen mehr Zeit als die angesetzten 43 Minuten täglich benötigt. Auch die Zahnpflege sei mit acht Minuten zu gering bewertet, ebenso die Zeit für Darm- und Blasenentleerung mit 20 Minuten. Da häufig ein Kleiderwechsel auch im Laufe des Tages erforderlich sei, seien 14 Minuten hierfür zu gering angesetzt. Gleiches gelte für das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen mit sechs Minuten, da sie auch tagsüber Ruhepausen einlegen müsse. Auch die für die Hilfe beim Gehen und Stehen angesetzten 12 Minuten seien zu gering. Der Zeitaufwand für den Grundpflegebedarf im Tagesdurchschnitt sei insgesamt doppelt so hoch. Sie brauche eine Rund-um-die-Uhr-Pflege.
Das Sozialgericht zog einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. K. vom 18.12.2001 bei, in dem ausgeführt wird, die Klägerin klage ständig über Atemnot, ohne dass ein organisches Korrelat zu finden sei. Die Befunde hätten sich seit einem Jahr verschlechtert.
Die vom Sozialgericht zur ärztlichen Sachverständigen ernannte Pflegefachkraft B. hat im Gutachten vom 12.09.2002 ausgeführt, im Vergleich zur letzten Begutachtung habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Für Waschen und Duschen seien insgesamt 43 Minuten anzusetzen, für die Zahnpflege (Darreichung der Utensilien) zweimal täglich insgesamt acht Minuten, für zweimal tägliches Kämmen insgesamt vier Minuten, für fünfmal tägliche Blasen- und Darmentleerung mit Hilfe bei der Hygiene und beim Richten der Bekleidung insgesamt 22 Minuten, für die mundgerechte Zubereitung der Speisen viermal täglich insgesamt 12 Minuten, für Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, da aus niedriger Sitzposition teilweise eine Unterstützung erforderlich sei, dreimal täglich insgesamt sechs Minuten, für An- und Auskleiden zweimal täglich insgesamt 14 Minuten, für Stehen und Gehen jeweils viermal täglich insgesamt 12 Minuten. Auf die Grundpflege entfielen daher 121 Minuten. Die Klägerin habe beim Hausbesuch einen relativ selbstständigen Eindruck gemacht. Sie schildere auch Selbstständigkeit beim Duschen, Bekleiden und bei der Blasen- und Darmentleerung. Zu berücksichtigen seien Schwankungen im Allgemeinzustand und, dass die MS-Patienten häufig eine positivere Darstellung als objektiv vorhanden gäben.
Die Klägerin wandte im Schreiben vom 17.10.2002 ein, nicht genügend sei berücksichtigt, dass sie ständig unter der Wasseransammlung im Bauch leide. Auch reiche der Ansatz für die Essenszubereitung sowie hauswirtschaftliche Unterstützung nicht aus.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2003 hat die Sachverständige ausgeführt, der Hilfebedarf werde den Einschränkungen der Klägerin ausreichend gerecht. Ausschlaggebend für die Pflegestufe sei die Grundpflege, die mit 121 Minuten ermittelt worden sei. Der Ansatz für die Essenszubereitung sei mit der mundgerechten Zubereitung abgegolten. Die allgemeine Vorbereitung und das Kochen seien der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen, die jedoch nicht die Pflegestufe beeinflusse.
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen. Nach dem schlüssigen Gutachten der Pflegefachkraft, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Einwände ergebe sich kein Hilfebedarf von mehr als 240 Minuten im Tagesdurchschnitt. Eine Ödembildung habe weder von der Sachverständigen noch von anderen Ärzten objektiviert werden können.
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihre bereits im Klageverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 zu verurteilen, ihr Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 24.03.2004 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Höherstufung der Leistungen von Pflegestufe II auf Pflegestufe III sind nicht erfüllt, da nach den im Verwaltungs- und im Klageverfahren eingeholten Gutachten zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die erforderlichen Hilfeleistungen nicht mindestens 241 Minuten erfordern.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG)
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1956 geborene Klägerin beantragte am 17.11.2000 die Höherstufung von der Pflegestufe II in die Pflegestufe III. Im Gutachten des MDK vom 01.02.2001 wird ausgeführt, es bestünden eine multiple Sklerose mit Gangataxie, Schwäche und Feinmotorikstörung, Verdacht auf organische Wesensveränderung und Körpersensation mit neurotischer Symptomatik. Für die Grundpflege seien 121 Minuten Hilfe pro Tag erforderlich, für die Hauswirtschaft 60 Minuten. Die ermittelten Grundpflegezeiten erfüllten die Voraussetzungen für Pflegestufe II, nicht aber für Pflegestufe III. Rund-um-die-Uhr-Pflege bestehe nicht.
Die Klägerin übersandte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 10.10.2000, das im Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht Landshut eingeholt worden war. Die Klägerin gab dort an, sie würde teilweise den Haushalt versorgen, aufräumen, teilweise auch das Essen kochen. Sie gehe mit ihrem Mann einkaufen. Ihr gesundheitlicher Zustand wechsle ständig. Blasen- oder Mastdarmstörungen bestünden nicht. Dr. S. führte aus, die Klägerin klage über Wasseransammlungen in den Beinen und dem Bauchraum, die jedoch nicht hätten verifiziert werden können. Bis auf das beeinträchtigte Gehvermögen sei kein gravierender Befund erhoben worden.
Im MDK-Gutachten vom 04.04.2001 wird ausgeführt, bei der Feststellung des Grundpflegebedarfs seien, so weit wie möglich, alle geltend gemachten Verrichtungen berücksichtigt und jeweils die zeitliche Höchstgrenze angenommen worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Höherstufung von Pflegestufe II zu Pflegestufe III mit Bescheid vom 17.04.2001 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, ihre Krankheit erfordere die Einnahme von mehreren Mahlzeiten pro Tag, so dass die Zeit für eine mundgerechte Zubereitung mit 12 Minuten nicht ausreiche. Bereits aus Gründen der Hygiene werde für Duschen und Waschen mehr Zeit als die angesetzten 43 Minuten täglich benötigt. Auch die Zahnpflege sei mit acht Minuten zu gering bewertet, ebenso die Zeit für Darm- und Blasenentleerung mit 20 Minuten. Da häufig ein Kleiderwechsel auch im Laufe des Tages erforderlich sei, seien 14 Minuten hierfür zu gering angesetzt. Gleiches gelte für das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen mit sechs Minuten, da sie auch tagsüber Ruhepausen einlegen müsse. Auch die für die Hilfe beim Gehen und Stehen angesetzten 12 Minuten seien zu gering. Der Zeitaufwand für den Grundpflegebedarf im Tagesdurchschnitt sei insgesamt doppelt so hoch. Sie brauche eine Rund-um-die-Uhr-Pflege.
Das Sozialgericht zog einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. K. vom 18.12.2001 bei, in dem ausgeführt wird, die Klägerin klage ständig über Atemnot, ohne dass ein organisches Korrelat zu finden sei. Die Befunde hätten sich seit einem Jahr verschlechtert.
Die vom Sozialgericht zur ärztlichen Sachverständigen ernannte Pflegefachkraft B. hat im Gutachten vom 12.09.2002 ausgeführt, im Vergleich zur letzten Begutachtung habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Für Waschen und Duschen seien insgesamt 43 Minuten anzusetzen, für die Zahnpflege (Darreichung der Utensilien) zweimal täglich insgesamt acht Minuten, für zweimal tägliches Kämmen insgesamt vier Minuten, für fünfmal tägliche Blasen- und Darmentleerung mit Hilfe bei der Hygiene und beim Richten der Bekleidung insgesamt 22 Minuten, für die mundgerechte Zubereitung der Speisen viermal täglich insgesamt 12 Minuten, für Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, da aus niedriger Sitzposition teilweise eine Unterstützung erforderlich sei, dreimal täglich insgesamt sechs Minuten, für An- und Auskleiden zweimal täglich insgesamt 14 Minuten, für Stehen und Gehen jeweils viermal täglich insgesamt 12 Minuten. Auf die Grundpflege entfielen daher 121 Minuten. Die Klägerin habe beim Hausbesuch einen relativ selbstständigen Eindruck gemacht. Sie schildere auch Selbstständigkeit beim Duschen, Bekleiden und bei der Blasen- und Darmentleerung. Zu berücksichtigen seien Schwankungen im Allgemeinzustand und, dass die MS-Patienten häufig eine positivere Darstellung als objektiv vorhanden gäben.
Die Klägerin wandte im Schreiben vom 17.10.2002 ein, nicht genügend sei berücksichtigt, dass sie ständig unter der Wasseransammlung im Bauch leide. Auch reiche der Ansatz für die Essenszubereitung sowie hauswirtschaftliche Unterstützung nicht aus.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2003 hat die Sachverständige ausgeführt, der Hilfebedarf werde den Einschränkungen der Klägerin ausreichend gerecht. Ausschlaggebend für die Pflegestufe sei die Grundpflege, die mit 121 Minuten ermittelt worden sei. Der Ansatz für die Essenszubereitung sei mit der mundgerechten Zubereitung abgegolten. Die allgemeine Vorbereitung und das Kochen seien der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen, die jedoch nicht die Pflegestufe beeinflusse.
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen. Nach dem schlüssigen Gutachten der Pflegefachkraft, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Einwände ergebe sich kein Hilfebedarf von mehr als 240 Minuten im Tagesdurchschnitt. Eine Ödembildung habe weder von der Sachverständigen noch von anderen Ärzten objektiviert werden können.
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihre bereits im Klageverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 zu verurteilen, ihr Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 24.03.2004 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Höherstufung der Leistungen von Pflegestufe II auf Pflegestufe III sind nicht erfüllt, da nach den im Verwaltungs- und im Klageverfahren eingeholten Gutachten zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die erforderlichen Hilfeleistungen nicht mindestens 241 Minuten erfordern.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG)
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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