L 10 B 267/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 917/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 267/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die Rückforderung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Die gegen die Erstattungs- und Rückforderungsbescheide vom 08.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2004 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 08.03.2006 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Am 10.11.2004 hat der Kläger beim SG Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Das Formblatt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er jedoch bis zur Entscheidung des SG nicht übersandt. Mit Beschluss vom 16.03.2006 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels Vorliegens einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).

Vorliegend ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für das erstinstanzliche Verfahren nicht - mehr - erforderlich, denn dieses Verfahren ist bereits durch Urteil des SG Nürnberg vom 08.03.2006 abgeschlossen. Ein Rechtsanwalt für diese Instanz kann daher nicht mehr vom Kläger beauftragt bzw. diesen beigeordnet werden. Dabei hat es der Kläger unterlassen, die Fragen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen rechtzeitig gegenüber dem SG zu beantworten, obwohl er hierzu mehrfach auch per Telefonat aufgefordert worden ist. Eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH, die üblicherweise vor Erlass der Entscheidung in dem Verfahren, für das die Bewilligung begehrt wird, zumindest in den Fällen erfolgen sollte, in denen Rechtsmittel eingelegt werden können, war dem SG hier nicht möglich.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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