Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 703/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 326/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. März 2006 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. S. beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht München (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, die hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht gegeben; zur Begründung hatte es auf den Gerichtsbescheid vom gleichen Tage Bezug genommen, mit dem es die Klage abgewiesen hat. Jedoch kann die nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung nicht verneint werden.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist abzustellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von PKH, nicht jedoch auf die Tatsache, dass das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 die Klage abgewiesen hat. Insoweit kann nicht von vornherein eine Erfolgsaussicht verneint werden. Der Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Renovierungskosten, der Kaution und der Vermittlungsprovision sowie der Miete für den Monat September 2005 nicht verpflichtet, weil sie keine Zusicherung zur Erbringung dieser Leistungen abgegeben habe, könnte entgegenstehen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2005 die Umzugskosten in Höhe von 327,00 EUR übernommen hat. Hierin könnte generell eine Zustimmung zu dem Umzug und - jedenfalls aus der Sicht des Bescheidempfängers - eine Zusicherung zur Übernahme der mit dem Umzug bzw. dem Wohnungswechsel notwendigerweise verbundenen Kosten zu sehen sein. Über diese Fragen ist letztlich in dem anhängigen Berufungsverfahren L 7 AS 99/06 zu entscheiden.
Somit war dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 10. März 2006 für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. S. beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht München (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, die hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht gegeben; zur Begründung hatte es auf den Gerichtsbescheid vom gleichen Tage Bezug genommen, mit dem es die Klage abgewiesen hat. Jedoch kann die nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung nicht verneint werden.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist abzustellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von PKH, nicht jedoch auf die Tatsache, dass das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 die Klage abgewiesen hat. Insoweit kann nicht von vornherein eine Erfolgsaussicht verneint werden. Der Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Renovierungskosten, der Kaution und der Vermittlungsprovision sowie der Miete für den Monat September 2005 nicht verpflichtet, weil sie keine Zusicherung zur Erbringung dieser Leistungen abgegeben habe, könnte entgegenstehen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2005 die Umzugskosten in Höhe von 327,00 EUR übernommen hat. Hierin könnte generell eine Zustimmung zu dem Umzug und - jedenfalls aus der Sicht des Bescheidempfängers - eine Zusicherung zur Übernahme der mit dem Umzug bzw. dem Wohnungswechsel notwendigerweise verbundenen Kosten zu sehen sein. Über diese Fragen ist letztlich in dem anhängigen Berufungsverfahren L 7 AS 99/06 zu entscheiden.
Somit war dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 10. März 2006 für das Klageverfahren PKH zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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