L 7 B 434/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 984/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 434/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern zu 1) und 2) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die gesetzliche Vertreterin der in den Jahren 1994 und 1997 geborenen Beschwerdegegner (Bg.) beantragte im August 2004 Arbeitslosengeld II (Alg II) für sich und ihre drei Söhne, mit denen sie seinerzeit als allein erziehende Mutter zusammenlebte. Mit Bescheid vom 20.01.2005 bewilligte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Bg. und ihrer Mutter Leistungen ab 01.01.2005 bis 30.06.2005. Mit weiterem Bescheid vom 23.06.2005 erfolgte eine Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit ab 01.07. bis 31.12.2005, wobei für den Monat Juli 2005 1.157,58 EUR gezahlt wurden und für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 1.285,08 EUR. Berücksichtigt wurden die Bg. und ihre Mutter als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 04.07.2005 erfolgte eine Neufestsetzung der Leistungen für den Monat Juli 2005 in Höhe von 1.235,08 EUR. Eine Neuberechnung sei wegen Nichtberücksichtigung der Rückzahlung des Essensgeldes in Höhe von 77,50 EUR im Monat Juli 2005 erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 26.07.2005 (Eingang bei der Bf. am 03.08.2005) teilte die Mutter der Bg. mit, dass sie am 23.07.2005 Herrn J. S. (S.) geheiratet habe. Am 01.08.2005 zog S. in die Familienwohnung ein, was der Bf. ebenfalls mitgeteilt wurde. Am 08.09.2005 teilte die Mutter der Bg. der Bf. mit, sie ziehe ihren Antrag auf die Bewilligung von Alg II ab dem 01.08.2005 zurück, da sie nunmehr verheiratet sei. Selbstverständlich sei sie bereit, zwischenzeitlich überzahlte Beträge zurückzuerstatten. Sie legte weiterhin einen Kontoauszug von S. für den Monat August 2005 vor, wonach dieser im August 2.328,27 EUR netto verdient hat. Mit Schreiben vom 09.09.2005 forderte die Bf. die Mutter der Bg. auf, Unterlagen beizubringen.

Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.10.2005 hob die Bf. den Bescheid vom 04.07.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte einen Betrag in Höhe von 546,60 EUR für den Monat Juli 2005 sowie einen Betrag in Höhe von 1.285,08 EUR für August/September 2005 von der Mutter der Bg. zurück. Über den dagegen erhobenen Widerspruch ist bislang keine Entscheidung ergangen.

Am 12.12.2005 hat die Mutter der Bg. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bf. sei zu verpflichten, an die Bg. über den 31.07.2005 hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die Bf. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Rechtsgrundlage für ihre Position, wonach den Bg. ab dem 01.08.2005 keine Leistungen mehr zustehen, sei § 9 Abs.5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach müsse der Stiefvater, soweit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bislang von den Bg. beurteilt werden könnten, für diese einstehen.

Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat das SG die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Bg. zu 1) und 2) ab dem 01.05.2006, vorläufig bis 31.10.2006, jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 204,71 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt.

Die Bg. zu 1) und 2) hätten nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Bf. sei somit im teno-rierten Umfang zur vorläufigen Leistung verpflichtet, um ansonsten drohende wesentliche Nachteile für die Bg. abzuwenden. Zur Begründung hat das SG unter anderem ausgeführt, dass, würden Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, gemäß § 9 Abs.5 SGB II vermutet werde, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. In diesem Zusammenhang sei auf § 1 Abs.2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld (Alg II-V) zu verweisen. Unter Anwendung dieser Grundsätze stehe den Bg. zu 1) und 2) gegen die Bf. ein Anspruch auf Alg II zu, weil sie selbst minderjährig und somit nicht erwerbsfähig sowie hilfebedürftig seien und mit einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (ihrer Mutter) in Bedarfsgemeinschaft leben. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Mutter ihren Bedarf seit dem 01.08.2005 durch Zuwendungen ihres Ehegatten decken könne. Ungeachtet dessen, sei sie aber nach wie vor nicht in der Lage, den Lebensunterhalt der Bg. zu 1) und 2) als mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu decken. Die Bg. zu 1) und 2) seien hilfebedürftig. Insbesondere könne nicht gemäß § 9 Abs.5 SGB II vermutet werden, dass ihr notwendiger Bedarf in vollem Umfang durch Zuwendungen seitens ihres Stiefvaters gedeckt sei, da von diesem - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung - nach seinem Einkommen nicht erwartet werden könne, für die Bg. zu 1) und 2) im notwendigen Umfang einzustehen.

Dagegen habe ein Anordnungsanspruch bezogen auf den Bg. zu 3) mangels Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht werden können. Denn für diesen habe sich bereits ausweislich des Bescheides der Bf. vom 04.07.2005 kein Anspruch errechnet, da sein Bedarf durch das für ihn gezahlte Kindergeld und Unterhaltszahlungen seines Vaters gedeckt sei. Eine Einstandspflicht des Stiefvaters für die Bg. zu 1) und 2) folge entgegen der Auffassung der Bf. nicht aus § 9 Abs.5 SGB II. Zwar sei der Stiefvater mit den Bg. "verschwägert". Die Bg. zu 1) und 2) hätten aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass von ihm nach seinem Einkommen und Vermögen nur in einem geringen Umfang erwartet werden könne, für sie einzustehen. Dass Nettoeinkommen des Stiefvaters betrage nach der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für August 2005 2.018,27 EUR. Dem stehe zunächst gemäß § 1 Abs.2 Satz 1 Alg II-V ein Freibetrag in Höhe von 1.443,81 EUR gegenüber. Dieser setze sich aus der doppelten Regelleistung im Sinne von § 20 Abs.2 SGB II (= 690,00 EUR), den anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (898,08 EUR: 5 = 179,62 EUR) sowie einer Summe in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den bereinigten Einnahmen einerseits und der doppelten Regelleistung zuzüglich des genannten Wohnanteils in Höhe von 574,19 EUR (2.018,27 EUR - 869,62 EUR x 50 %) zusammen. Addiere man zu diesem Freibetrag den Regelbedarf der Ehefrau (345,00 EUR) sowie deren Wohnanteil (179,62 EUR), so ergebe sich ein Betrag von 1.968,43 EUR. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem bereinigten Nettoeinkommen des Stiefvaters betrage 49,84 EUR und reiche nicht aus, den Bedarf der Bg. zu 1) und 2) zu decken. Dieser belaufe sich jeweils auf 229,62 EUR (207,00 EUR Sozialgeld + 179,62 EUR Wohnanteil - 157,00 Kindergeld). Unter Berücksichtigung einer Einstandspflicht des Stiefvaters in einem Umfang von 49,84 EUR betrage somit der Leistungsanspruch der Bg. zu 1) und 2) jeweils 204,71 EUR. Dieser Betrag sei ihnen ab dem 01.05.2006 vorläufig zu zahlen, da sie darüber hinaus hinreichend glaubhaft gemacht hätten, dass der Stiefvater nicht über ein Vermögen verfüge, dessen Einsatz zur Deckung des (Rest-)Bedarfs der Bg. zu 1) und 2) ihm möglich und zumutbar wäre.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Stiefvater gehöre mit zur Bedarfsgemeinschaft, weshalb sein Einkommen und sein Vermögen zu berücksichtigen seien. Nachdem er mit den Bg. zu 1) und 2) verschwägert sei, sei zu vermuten, dass er auch Leistungen erbringe. Insofern habe er alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien. Beim Stiefvater sei bekannt, dass er Eigentümer eines bebauten Grundstücks sei. Es sei anzunehmen, dass daraus Mieteinnahmen erzielt werden. Als Stiefvater sei er zwar in einem geringeren Umfang wie ein leiblicher Vater für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einstands-pflichtig, allerdings müssten von ihm im gleichen Umfang die Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht werden, wie von allen anderen auch. Deshalb seien die Bg. um Angaben gebeten worden, die bis heute nicht eingegangen seien. Im Übrigen sei anzunehmen, dass das Einkommen des Stiefvaters aus einer Tätigkeit bei der Gemeinde Allershausen nicht monatlich gleichbleibend sei. Zur Berechnung eines brauchbaren Durchschnittseinkommens seien die letzten Monate aussagekräftig. Die berücksichtigten Kosten der Unterkunft seien aus dem Mietvertrag für die Wohnung in der V.-Straße, M. gefolgt. Die Bg. seien allerdings am 15.04.2006 in die E.straße in M. umgezogen. Es sei anzunehmen, dass sich dadurch auch ein anderer Betrag bei den in der Berechnung einzusetzenden Kosten der Unterkunft ergebe.

Mit Schreiben vom 10.07.2006 wandte sich die Berichterstatterin mit der Anfrage an die Bf., ob sie die Beschwerde aufrechterhalte, da das SG zu Recht davon ausgegangen sei - wenn auch erst im Nachhinein - dass die Bg. mit der Antragstellung vom 12.12.2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichzeitig auch eine Untätigkeitsklage erhoben hat (vgl. das Schreiben des SG vom 23.05.2006 an die Bg.). Zudem möge bedacht werden, dass es sich bei dem Beschluss vom 10.05.2006 lediglich um eine vorläufige Bewilligung von Leistungen bis zum 31.10.2006 handele, wobei die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe.

Die Bf. hielt ihre Beschwerde aufrecht, da davon auszugehen sei, dass die Bg. unter Berufung auf den Beschluss des SG München vom 10.05.2006 auch gerichtlich gegen den zu erlassenen Widerspruchsbescheid vorgehen würden. Wie lange ein sich daran anschließendes Hauptsacheverfahren andauere, sei unklar. Gleichzeitig stehe für die Zeit ab 01.11.2006 eine Weiterbewilligung an. Sollte diese verweigert werden, sei naheliegend, dass auch diese Entscheidung unter Berufung auf den Beschluss des SG wieder in ein Eilverfahren münde, da mit einer Entscheidung in der Hauptsache bis dahin nicht zu rechnen sei. Von daher habe sie ein großes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des SG München vom 10.05.2006.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschluss vom 10.05.2006 gründe auf den zum Zeitpunkt seines Erlasses bekannten Tatsachen. Eine endgültige Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (Beschluss vom 07.06.2006).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Bf. und die Akten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens verwiesen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.

Zu Recht hat das SG München mit Beschluss vom 10.05.2006 die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Bg. zu 1) und 2) ab dem 01.05.2006, vorläufig bis 31.10.2006, jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 2.004,71 EUR monatlich zu zahlen.

Die Bf. ist darauf hinzuweisen, dass sie offenbar verkennt, dass das SG nicht darüber entschieden hat, ob den Bg. zu 1) und 2) ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zusteht, sondern nur darüber, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Bf., über den Widerspruch der Bg. zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung wären weitere Ermittlungen durchzuführen. Eine Veranlassung, derartige Ermittlungen im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführen, besteht nicht, da in diesem Verfahren lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Im Übrigen schließt sich der Senat zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung den Gründen des angefochtenen Beschlusses an und sieht gemäß § 142 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 10.05.2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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