Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 401/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 438/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Witwenrente als Einkommen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
Die Klägerin bezog Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 22.04.2004 wurde ihr ab 13.02.2004 große Witwenrente zuerkannt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen. Die Witwenrente sei als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen (Bescheid vom 21.04.2004, Widerspruchsbescheid vom 05.05.2004).
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 06.03.2006 begründet und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 10.04.2006 hat das Sozialgericht diesem Antrag nicht stattgegeben, hinreichende Erfolgsaussichten bestünden nicht.
Hiergegen hat die Klägerin ohne weitere Begründung Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich nicht als begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und bietet. Nachdem die Beklagte lediglich die Witwenrente als Einkommen berücksichtigt hat, bestehen bezüglich Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung keine durchgreifenden Bedenken.
Mangels Erfolgsaussicht ist somit die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Witwenrente als Einkommen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
Die Klägerin bezog Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 22.04.2004 wurde ihr ab 13.02.2004 große Witwenrente zuerkannt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen. Die Witwenrente sei als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen (Bescheid vom 21.04.2004, Widerspruchsbescheid vom 05.05.2004).
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 06.03.2006 begründet und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 10.04.2006 hat das Sozialgericht diesem Antrag nicht stattgegeben, hinreichende Erfolgsaussichten bestünden nicht.
Hiergegen hat die Klägerin ohne weitere Begründung Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich nicht als begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nur, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und bietet. Nachdem die Beklagte lediglich die Witwenrente als Einkommen berücksichtigt hat, bestehen bezüglich Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung keine durchgreifenden Bedenken.
Mangels Erfolgsaussicht ist somit die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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