Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 R 1335/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 509/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 9.567,89 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen einen Beitrags- und Umlage-Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung durch die Antragsgegnerin.
Die Geschäftsführerin und persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin betreibt in M. mindestens vier Taxi-Unternehmen, die P. Taxi OHG (Register-Nr. HRA 77167 Amtsgericht M.), die J. Taxi OHG (Register-Nr. HRA 77166), die M. Taxi e.K. (Register-Nr. HRA 74431) sowie die handelsregisterlich nicht eingetragene Antragstellerin. Die Antragsgegnerin führte aufgrund Beitragsüberwachung bei der Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung durch und forderte nach Anhörung vom 04.01.2006 und Erwiderung der Antragstellerin vom 31.01.2006 mit Bescheid vom 23.02.2006 für den Prüfzeitraum 01.03.2001 bis 31.12.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 28.703,68 Euro nach. Für die beschäftigten Taxifahrer habe die Antragstellerin zu Unrecht Entgeltbestandteile als steuer- und beitragsfrei behandelt. Die entsprechenden Nachforderungen führten dazu, dass beschäftigte Fahrer sowohl durch Überschreiten der Grenze der Entgeltgeringfügigkeit vollumfänglich sozialversicherungspflichtig geworden als auch der Gleitzonenregelung zu unterwerfen seien. Zudem seien die Umlagen U1 und U2 nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für einige Arbeitnehmer nicht abgeführt worden.
Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Nachberechnung sei nicht nachvollziehbar, Nachtzuschläge und Verpflegungsmehraufwendungen seien zutreffend errechnet, ausbezahlt und beitragsfrei behandelt worden. Im Übrigen bestünde Vertrauensschutz, weil bisherige Betriebsprüfungen keine Beanstandungen ergeben hätten. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Antragsgegnerin unter dem 27.03.2006 abgelehnt und an die zuständigen Einzugsstellen als Stundungsantrag weitergeleitet.
Einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 29.05.2006 zurückgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides bestünden nicht. Die Antragsgegnerin habe beliebig je nach Fahrer und sogar wechselnd je nach Monat 35, 40, 45 oder 50 % Umsatzbeteiligung als Entgelt gewährt und entsprechend variabel steuer- und beitragsfreie Zuschläge ausgeworfen. Die dadurch vollzogene Verrechnung einer Lohnart mit einer anderen sei nicht zulässig, so dass keine Beitragsfreiheit entstanden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die entsprechende Beanstandung niemals bescheidmäßig anders beurteilt worden sei. Die Verbeitragung und Umlageberechnung sei für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffend vorgenommen worden.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Berechnung der Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar. Die persönlich haftende Gesellschafterin müsse Privatinsolvenz anmelden, falls die Nachforderung beglichen werden müsste. Die Antragstellerin sei mittellos.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 23.02.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2006 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, wie bereits mit der Anhörung erläutert, ergäben sich die Nachberechnungen daraus, dass durch die Verbeitragung der zu Unrecht steuer- und beitragsfrei behandelten Entgeltbestandteile die Grenzen der Entgeltgeringfügigkeit überschritten und auch die Grenzen der Gleitzone erreicht seien. Vertrauensschutz könne nicht geltend gemacht werden, im Übrigen seien Nachweise über das Vorliegen drohender Insolvenz nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2006 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b SGG auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren. In Anfechtungssachen - wie vorliegend gegen den streitigen Nachforderungsbescheid vom 23.02.2006/Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 - kann bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs.2 Nr.1 SGG) diese ganz oder teilweise angeordnet werden, § 86b Abs.1 Nr.2 SGG. Diese Regelung gilt während eines Widerspruchs- und eines Klageverfahrens. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist anzunehmen, wenn sich ohne weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verpflicht (BT-Drs. 14/5943 unter Bezug auf Bundesverwaltungsgericht NJW 1974, 1294).
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist nicht statisch, sondern dynamisch vorzugehen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs werden umso größer, je geringere Folgen die Verwaltungsmaßnahme nach sich ziehen kann oder je leichter sie rückgängig gemacht werden kann. Erweisen sich die Rechtsfolgen als besonders schwerwiegend, muss an die Anforderungen der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs regelmäßig ein geringerer Maßstab angelegt werden.
Im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung, die sich auf die tatsächlichen, jedoch nicht auf die rechtlichen Verhältnisse bezieht, ergeben sich - wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat - keine Anhaltspunkte, die das Begehren der Antragstellerin untermauern könnten. Die Antragsgegnerin hat detailliert untergliedert nach den einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin errechnet, in welcher Höhe welche Beiträge zu welchem Zweig der Sozialversicherung sowie welche Umlagen in welcher Höhe nach dem Lohnfortzahlungsgesetz von der Antragsgegnerin nachzuzahlen sind. Die Antragsgegnerin hat auch detailliert im Verfahren sowie im Bescheid selbst erläutert, warum die Antragstellerin nicht berechtigt war, Entgeltbestandteile der umsatzbezogenen Vergütung nach Gutdünken variabel als steuer- und abgabenfreien Zuschlag zu deklarieren. Erläutert sind dabei zutreffend, warum in den Fällen der Gleitzone (Entgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro) eine detaillierte Nachberechnung zu erfolgen hat sowie die Gründe dafür, warum bei Überschreiten der Entgeltgeringfügigkeit (400,00-Euro-Grenze) Beiträge in der gesamten Sozialversicherung anstelle der pauschal abzuführenden Beiträge nachzufordern sind. Sofern die Antragstellerin dies aus ihrem Horizont nicht nachzuvollziehen vermag, ist es ihre Aufgabe als Kaufmann (§ 105 HGB i.V.m. §§ 1 bis 6 HGB), sich die für die Ausübung ihres Gewerbebetriebes notwendigen Rechtsgrundlagen kompetent erläutern zu lassen und diese sich anzueignen (anders: Sozialgericht München, Beschluss vom 11.05.2006 - S 16 R 970/06 ER).
Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Eine eventuell früher anders ausgeübte Verwaltungspraxis der Einzugsstellen, die im Übrigen - wie vom SG zutreffend ausgeführt - nur Stichproben untersuchen können und die streitigen Rechtsfragen bescheidmäßig nicht erfasst hatten, begründen keinen Vertrauensschutz (vgl. BSG, ständige Rechtsprechung, Urteile vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R; B 12 KR 10/03 R; B 12 KR 7/03 R vgl. auch B 12 KR 7/04 R sowie B 12 KR 34/04 R).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die - im Handelsregister nicht eingetragene - Antragstellerin oder ihre Geschäftsführerin/Gesellschafterin finanziell tatsächlich mittellos wären. Handelsgesetzlich haftet die Geschäftsführerin der Antragstellerin für deren Schulden unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Dass ein solches - wie unbelegt vorgetragen - nicht vorhanden sein sollte, erscheint wenig glaubhaft, insbesondere weil sie nicht nur das gegenständliche Taxiunternehmen über mehrere Jahre hinweg betrieben hat und noch betreibt, sondern zusammen mit ihrem Ehemann noch weitere.
Zusammenfassend verbleibt es somit bei der gesetzlich normierten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsnachforderung. Die Antragstellerin kann also die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mittlerweile anhängigen Klage unter keinem Aspekt beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert entspricht dem vom Sozialgericht festgesetzten sowie dem für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Teil der strittigen Nachforderung (§ 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53, 72 Nr.1 GKG).
II. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 9.567,89 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen einen Beitrags- und Umlage-Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung durch die Antragsgegnerin.
Die Geschäftsführerin und persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin betreibt in M. mindestens vier Taxi-Unternehmen, die P. Taxi OHG (Register-Nr. HRA 77167 Amtsgericht M.), die J. Taxi OHG (Register-Nr. HRA 77166), die M. Taxi e.K. (Register-Nr. HRA 74431) sowie die handelsregisterlich nicht eingetragene Antragstellerin. Die Antragsgegnerin führte aufgrund Beitragsüberwachung bei der Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung durch und forderte nach Anhörung vom 04.01.2006 und Erwiderung der Antragstellerin vom 31.01.2006 mit Bescheid vom 23.02.2006 für den Prüfzeitraum 01.03.2001 bis 31.12.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 28.703,68 Euro nach. Für die beschäftigten Taxifahrer habe die Antragstellerin zu Unrecht Entgeltbestandteile als steuer- und beitragsfrei behandelt. Die entsprechenden Nachforderungen führten dazu, dass beschäftigte Fahrer sowohl durch Überschreiten der Grenze der Entgeltgeringfügigkeit vollumfänglich sozialversicherungspflichtig geworden als auch der Gleitzonenregelung zu unterwerfen seien. Zudem seien die Umlagen U1 und U2 nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für einige Arbeitnehmer nicht abgeführt worden.
Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Nachberechnung sei nicht nachvollziehbar, Nachtzuschläge und Verpflegungsmehraufwendungen seien zutreffend errechnet, ausbezahlt und beitragsfrei behandelt worden. Im Übrigen bestünde Vertrauensschutz, weil bisherige Betriebsprüfungen keine Beanstandungen ergeben hätten. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Antragsgegnerin unter dem 27.03.2006 abgelehnt und an die zuständigen Einzugsstellen als Stundungsantrag weitergeleitet.
Einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 29.05.2006 zurückgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides bestünden nicht. Die Antragsgegnerin habe beliebig je nach Fahrer und sogar wechselnd je nach Monat 35, 40, 45 oder 50 % Umsatzbeteiligung als Entgelt gewährt und entsprechend variabel steuer- und beitragsfreie Zuschläge ausgeworfen. Die dadurch vollzogene Verrechnung einer Lohnart mit einer anderen sei nicht zulässig, so dass keine Beitragsfreiheit entstanden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die entsprechende Beanstandung niemals bescheidmäßig anders beurteilt worden sei. Die Verbeitragung und Umlageberechnung sei für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffend vorgenommen worden.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Berechnung der Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar. Die persönlich haftende Gesellschafterin müsse Privatinsolvenz anmelden, falls die Nachforderung beglichen werden müsste. Die Antragstellerin sei mittellos.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 23.02.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2006 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, wie bereits mit der Anhörung erläutert, ergäben sich die Nachberechnungen daraus, dass durch die Verbeitragung der zu Unrecht steuer- und beitragsfrei behandelten Entgeltbestandteile die Grenzen der Entgeltgeringfügigkeit überschritten und auch die Grenzen der Gleitzone erreicht seien. Vertrauensschutz könne nicht geltend gemacht werden, im Übrigen seien Nachweise über das Vorliegen drohender Insolvenz nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2006 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b SGG auf Antrag vorläufigen Rechtsschutz gewähren. In Anfechtungssachen - wie vorliegend gegen den streitigen Nachforderungsbescheid vom 23.02.2006/Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 - kann bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs.2 Nr.1 SGG) diese ganz oder teilweise angeordnet werden, § 86b Abs.1 Nr.2 SGG. Diese Regelung gilt während eines Widerspruchs- und eines Klageverfahrens. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist anzunehmen, wenn sich ohne weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verpflicht (BT-Drs. 14/5943 unter Bezug auf Bundesverwaltungsgericht NJW 1974, 1294).
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist nicht statisch, sondern dynamisch vorzugehen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs werden umso größer, je geringere Folgen die Verwaltungsmaßnahme nach sich ziehen kann oder je leichter sie rückgängig gemacht werden kann. Erweisen sich die Rechtsfolgen als besonders schwerwiegend, muss an die Anforderungen der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs regelmäßig ein geringerer Maßstab angelegt werden.
Im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung, die sich auf die tatsächlichen, jedoch nicht auf die rechtlichen Verhältnisse bezieht, ergeben sich - wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat - keine Anhaltspunkte, die das Begehren der Antragstellerin untermauern könnten. Die Antragsgegnerin hat detailliert untergliedert nach den einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin errechnet, in welcher Höhe welche Beiträge zu welchem Zweig der Sozialversicherung sowie welche Umlagen in welcher Höhe nach dem Lohnfortzahlungsgesetz von der Antragsgegnerin nachzuzahlen sind. Die Antragsgegnerin hat auch detailliert im Verfahren sowie im Bescheid selbst erläutert, warum die Antragstellerin nicht berechtigt war, Entgeltbestandteile der umsatzbezogenen Vergütung nach Gutdünken variabel als steuer- und abgabenfreien Zuschlag zu deklarieren. Erläutert sind dabei zutreffend, warum in den Fällen der Gleitzone (Entgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro) eine detaillierte Nachberechnung zu erfolgen hat sowie die Gründe dafür, warum bei Überschreiten der Entgeltgeringfügigkeit (400,00-Euro-Grenze) Beiträge in der gesamten Sozialversicherung anstelle der pauschal abzuführenden Beiträge nachzufordern sind. Sofern die Antragstellerin dies aus ihrem Horizont nicht nachzuvollziehen vermag, ist es ihre Aufgabe als Kaufmann (§ 105 HGB i.V.m. §§ 1 bis 6 HGB), sich die für die Ausübung ihres Gewerbebetriebes notwendigen Rechtsgrundlagen kompetent erläutern zu lassen und diese sich anzueignen (anders: Sozialgericht München, Beschluss vom 11.05.2006 - S 16 R 970/06 ER).
Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Eine eventuell früher anders ausgeübte Verwaltungspraxis der Einzugsstellen, die im Übrigen - wie vom SG zutreffend ausgeführt - nur Stichproben untersuchen können und die streitigen Rechtsfragen bescheidmäßig nicht erfasst hatten, begründen keinen Vertrauensschutz (vgl. BSG, ständige Rechtsprechung, Urteile vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R; B 12 KR 10/03 R; B 12 KR 7/03 R vgl. auch B 12 KR 7/04 R sowie B 12 KR 34/04 R).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die - im Handelsregister nicht eingetragene - Antragstellerin oder ihre Geschäftsführerin/Gesellschafterin finanziell tatsächlich mittellos wären. Handelsgesetzlich haftet die Geschäftsführerin der Antragstellerin für deren Schulden unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Dass ein solches - wie unbelegt vorgetragen - nicht vorhanden sein sollte, erscheint wenig glaubhaft, insbesondere weil sie nicht nur das gegenständliche Taxiunternehmen über mehrere Jahre hinweg betrieben hat und noch betreibt, sondern zusammen mit ihrem Ehemann noch weitere.
Zusammenfassend verbleibt es somit bei der gesetzlich normierten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsnachforderung. Die Antragstellerin kann also die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mittlerweile anhängigen Klage unter keinem Aspekt beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert entspricht dem vom Sozialgericht festgesetzten sowie dem für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Teil der strittigen Nachforderung (§ 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53, 72 Nr.1 GKG).
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