L 11 B 524/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 396/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 524/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Umzugskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1960 geborene Antragsteller (ASt) erhält von der Antragsgegnerin (Ag) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ausweislich des Bescheides der Stadt N. -Sozialamt- vom 04.05.2006 wurde ihm auf seinen Antrag hin für die Zeit ab dem 01.06.2006 die Obdachlosenunterkunft der Stadt N. in der S.straße, N. , zugewiesen.

Seinen Antrag vom 08.05.2006, ihm die Umzugskosten für ein Nutzfahrzeug für drei Tage in Höhe von 65,00 EUR pro Tag sowie 150,00 EUR Kaution zu bewilligen, lehnte die Ag mit Bescheid vom selben Tage ab. Zugleich bewilligte sie ihm eine Möbelbeihilfe in Höhe von 630,00 EUR.

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2006 als unzulässig, weil der ASt die Widerspruchsfrist versäumt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist nicht in Betracht komme.

Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 31.05.2006 lehnte das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Antrag des ASt ab, die Ag zur Auszahlung eines Betrages von 65,00 EUR für den Umzug zu verpflichten.

Hiergegen hat der ASt "zunächst zur Fristwahrung" Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die angekündigte weitere Antragstellung und Begründung seiner Beschwerde gelangte nicht mehr zu den Gerichtsakten. Eine Anfrage des Senats vom 31.07.2006 zur Verfristung seines Widerspruches ließ er unbeantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn dem ASt steht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zur Seite.

Ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Ag vom 12.07.2006 hat es der ASt versäumt, gegen den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 08.05.2006 fristgemäß Widerspruch zu erheben. Der ASt ist diesen Ausführungen trotz Anfrage des Senats und Bitte um Stellungnahme nicht mehr entgegen getreten; er hat mithin auch keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan. Damit ist im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der ASt wegen der offensichtlich eingetretenen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr dahin hat, eine vorläufige Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstreiten.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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