Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 232/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 542/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2006 wird zurückgewiesen.
IV. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) auch Leistungen für die Unterkunft gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 zu erbringen hat.
Der 1982 geborene Antragsteller (ASt) ist arbeitslos. Bis zumindest 30.09.2005 wohnte er in der elterlichen Wohnung in deren Wohnhaus.
Über seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Auf Grund der Angabe des ASt, er sei ab 01.10.2005 in eine eigene Wohnung umgezogen, bewilligte die Ag vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, nahm den Bewilligungsbescheid aber mit Bescheid vom 16.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 zurück. Der ASt habe sich tatsächlich nicht in der neuen Wohnung aufgehalten. Über die Rücknahme ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
Wegen Verletzung der Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung stellte die Ag für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 den Wegfall des Anspruches auf Alg II fest (Bescheid vom 22.02.2006; Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006).
In seinem streitgegenständlichen Fortzahlungsantrag vom 30.03.2006 gab der ASt an, ab 01.04.2006 in eine abgeschlossene Wohnung im Haus seiner Eltern gezogen zu sein und Miete in Höhe von 195,00 EUR kalt bzw. 244,08 EUR warm zu zahlen (Mietvertrag vom 29.03.2006).
Mit Schreiben vom 20.04.2006 und 12.05.2006 bat die Ag den ASt erfolglos, eine Bestätigung "Regelleistungen und Kosten der Unterkunft für Jugendliche unter 25 Jahre" vorzulegen.
Mit Bescheid vom 06.06.2006 - bekannt gegeben am 07.06.2006 - bewilligte die Ag für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 wegen des oben genannten Wegfalls des Anspruches kein Alg II. Für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.09.2006 bewilligte die Beklagte allein Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345,00 EUR monatlich. Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrachte die Ag nicht, denn der ASt habe die erforderliche Zustimmung für den erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung, die seit 17.02.2006 erforderlich sei, nicht eingeholt.
Bereits am 02.06.2006 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, ihm ab Mai 2005 für sechs Monate auch die Unterkunftskosten in Höhe von 195,00 EUR und Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Antragsverfahren zu bewilligen. Über seinen Antrag auf Fortzahlung vom 31.03.2006 sei noch nicht entschieden worden. Seine Anfragen zur Verbescheidung seines Antrages seien von der Ag nicht beantwortet worden. Zwischenzeitlich sei jedoch eine Entscheidung getroffen und der Anspruch auf Bewilligung von Unterkunftskosten auf Grund der fehlenden Zustimmung abgelehnt worden. Von diesem Erfordernis habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.
Das SG hat mit Beschluss vom 05.07.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Zustimmung zum erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung fehle.
Sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren begehrt. Einstweiligen Rechtsschutz habe er begehrt, weil über den Fortzahlungsantrag von der Ag nicht bzw. erst nach Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung entschieden worden sei. Er habe seit 01.10.2005 bereits eine eigene Wohnung bewohnt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sind zulässig. Das SG hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend ist allein Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Begehren auf vorläufige Zahlung der Unterkunftskosten bis 30.09.2006. Diesbezüglich fehlt es jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches an der Darlegung des Anordnungsgrundes. Es ist nämlich nach der gesamten Vorgeschichte für den Senat nicht ersichtlich, dass dem ASt durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass seine Unterkunft gefährdet wäre.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes ist daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
PKH für das Verfahren vor dem SG ist daher auch nicht zu bewilligen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Für die Beschwerdeverfahren ist ebenfalls keine PKH zu bewilligen. Für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. PKH für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der PKH ist nicht zu bewilligen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73 a RdNr 2 b).
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2006 wird zurückgewiesen.
IV. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) auch Leistungen für die Unterkunft gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 zu erbringen hat.
Der 1982 geborene Antragsteller (ASt) ist arbeitslos. Bis zumindest 30.09.2005 wohnte er in der elterlichen Wohnung in deren Wohnhaus.
Über seinen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Auf Grund der Angabe des ASt, er sei ab 01.10.2005 in eine eigene Wohnung umgezogen, bewilligte die Ag vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, nahm den Bewilligungsbescheid aber mit Bescheid vom 16.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 zurück. Der ASt habe sich tatsächlich nicht in der neuen Wohnung aufgehalten. Über die Rücknahme ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
Wegen Verletzung der Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung stellte die Ag für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 den Wegfall des Anspruches auf Alg II fest (Bescheid vom 22.02.2006; Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006).
In seinem streitgegenständlichen Fortzahlungsantrag vom 30.03.2006 gab der ASt an, ab 01.04.2006 in eine abgeschlossene Wohnung im Haus seiner Eltern gezogen zu sein und Miete in Höhe von 195,00 EUR kalt bzw. 244,08 EUR warm zu zahlen (Mietvertrag vom 29.03.2006).
Mit Schreiben vom 20.04.2006 und 12.05.2006 bat die Ag den ASt erfolglos, eine Bestätigung "Regelleistungen und Kosten der Unterkunft für Jugendliche unter 25 Jahre" vorzulegen.
Mit Bescheid vom 06.06.2006 - bekannt gegeben am 07.06.2006 - bewilligte die Ag für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.05.2006 wegen des oben genannten Wegfalls des Anspruches kein Alg II. Für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.09.2006 bewilligte die Beklagte allein Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345,00 EUR monatlich. Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrachte die Ag nicht, denn der ASt habe die erforderliche Zustimmung für den erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung, die seit 17.02.2006 erforderlich sei, nicht eingeholt.
Bereits am 02.06.2006 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, ihm ab Mai 2005 für sechs Monate auch die Unterkunftskosten in Höhe von 195,00 EUR und Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Antragsverfahren zu bewilligen. Über seinen Antrag auf Fortzahlung vom 31.03.2006 sei noch nicht entschieden worden. Seine Anfragen zur Verbescheidung seines Antrages seien von der Ag nicht beantwortet worden. Zwischenzeitlich sei jedoch eine Entscheidung getroffen und der Anspruch auf Bewilligung von Unterkunftskosten auf Grund der fehlenden Zustimmung abgelehnt worden. Von diesem Erfordernis habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.
Das SG hat mit Beschluss vom 05.07.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Zustimmung zum erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung fehle.
Sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren begehrt. Einstweiligen Rechtsschutz habe er begehrt, weil über den Fortzahlungsantrag von der Ag nicht bzw. erst nach Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung entschieden worden sei. Er habe seit 01.10.2005 bereits eine eigene Wohnung bewohnt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sind zulässig. Das SG hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend ist allein Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Begehren auf vorläufige Zahlung der Unterkunftskosten bis 30.09.2006. Diesbezüglich fehlt es jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches an der Darlegung des Anordnungsgrundes. Es ist nämlich nach der gesamten Vorgeschichte für den Senat nicht ersichtlich, dass dem ASt durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass seine Unterkunft gefährdet wäre.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes ist daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
PKH für das Verfahren vor dem SG ist daher auch nicht zu bewilligen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Für die Beschwerdeverfahren ist ebenfalls keine PKH zu bewilligen. Für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. PKH für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der PKH ist nicht zu bewilligen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73 a RdNr 2 b).
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved