Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 300/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 573/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1950 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) und seiner Partnerin E. ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 09.09.2005 bewilligte sie für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.05.2006 monatlich 557,32 EUR.
Nachdem der Bf. von der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft wegen eines am 19.10.2004 erlitteten Unfalles eine Invaliditätsleistung in Höhe von 9.547,15 EUR erhalten hatte, erließ die Bg. den Aufhebungsbescheid vom 23.02.2006, mit dem sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II ab 01.04.2006 ganz aufhob mit der Begründung, die Leistungen der Unfallversicherung seien als Einkommen zu berücksichtigen. Mit seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, am 25.03.2005 sei durch Vandalismus seine Wohnung zerstört worden. Er habe kurzfristig eine neue Wohnung suchen und eine neue Wohnungseinrichtung anschaffen müssen. Hierfür habe ihm sein Bruder ein Darlehen von 4.800,00 EUR und eine Bekannte P. ein weiteres Darlehen von 3.000,00 EUR gewährt. Mit den Leistungen der Unfallversicherung habe er diese Darlehen bis auf einen Rest von 800,00 EUR im März 2006 beglichen.
Am 29.05.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig ab 01.04.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Er sei ohne Einkommen, seine Lebensgefährtin erhalte eine monatliche Rente von ca. 400,00 EUR. Er sei nicht in der Lage, die Miete für April und Mai 2006 sowie den Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, weshalb sein Bruder diese Zahlungen darlehensweise habe übernehmen müssen.
Mit Beschluss vom 13.06.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Gericht habe erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Bf., er habe die Leistungen aus der Unfallversicherung zur Tilgung von Darlehen verwandt. Nach seinen Angaben sei die alte Wohnung am 25.03.2005 aufgrund Vandalismus zerstört worden. Nach dem vorliegenden Kaufvertrag sei aber bereits am 12.02.2005 ein Küchenblock im Gesamtwert von 4.014,00 EUR gekauft und hierfür eine Anzahlung von 1.000,00 EUR geleistet worden. Weitere Kaufbelege datierten vom 15.03.2005. Am 01.03.2005 seien weitere Einrichtungsgegenstände im Wert von 1.676,00 EUR bzw. 999,00 EUR bezahlt worden. Des Weiteren fehle es an einem Anordnungsgrund, weil der Bf. nach eigenen Angaben bisher Darlehensleistungen von seinem Bruder erhalten habe, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass er bei Bedarf auch weiterhin Darlehensleistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erhalten werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sich auf den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10.07.2006 bezieht. Er macht nunmehr geltend, er habe kurzfristig aus seiner alten Wohnung ausziehen müssen und zum 01.02.2005 eine neue Wohnung zugesagt bekommen, die in baulich schlechtem Zustand gewesen sei, weshalb er sie erst habe herrichten müssen. Die ursprüngliche Wohnungseinrichtung sei durch Vandalismus zerstört worden. Bezüglich zweier im Jahre 2005 erhaltener Zahlungen der A.-Versicherung habe er die Sachbearbeiterin der Bg. vor Auszahlung über die zu erwartende Entschädigung informiert. Während der Renovierungsarbeiten hätten er und seine Lebensgefährtin neue Möbel angeschafft in der Absicht, die anderen Möbel aus dem alten Haus zu verkaufen. Letzteres habe nicht mehr erfolgen können, weil die Möbel derart beschädigt worden seien, dass dies einer Vernichtung gleichgekommen sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Festzustellen ist, dass nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht käme, da die Bg. ihren Bescheid vom 23.02.2006 zu Unrecht als Aufhebungsbescheid für die Zeit ab 01.04.2006 bezeichnet hat, obwohl für diesen Zeitraum keine Leistungsbewilligung vorlag; der Bescheid vom 09.09.2005 bewilligte Leistungen nur für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006. Dies ist jedoch unerheblich, da der "Aufhebungsbescheid" eine Ablehnung der Leistungsgewährung ab 01.04.2006 beinhaltet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Dies ist hier nicht gegeben. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Vortrag des Bf. widersprüchlich ist. Zudem ist nunmehr bekannt geworden, dass er bereits am 31.01.2005 und am 19.05.2005 von der A.-Versicherung Übergangsleistungen in Höhe von jeweils 4.724,50 EUR erhalten hat. Der ursprüngliche Vortrag, nach der Zerstörung der alten Wohnungseinrichtung am 25.03.2005 eine neue Wohnung gesucht und gefunden zu haben, wird nunmehr dahingehend korrigiert - was nach Aktenlage zutrifft -, dass ab 01.02.2005 eine neue Wohnung angemietet wurde. Der Vortrag, für die neue Wohnung neue Möbel angeschafft zu haben mit der Absicht, die alten zu verkaufen, kann nicht akzeptiert werden, da es einem Alg-II-Empfänger grundsätzlich zumutbar ist, bei einem Wohnungsumzug die bisherigen Möbel weiter zu benutzen. Die Einlassung, die alten Möbel hätten in der neuen Wohnung nicht verwendet werden können, weil diese größer ist, ist unschlüssig. Auch hat der Bf. keine Belege darüber vorgelegt, wofür er die Zahlungen im Jahre 2005 von insgesamt 9.449,00 EUR verwendet hat. Zudem ist wegen eines der Bg. am 08.04.2005 gemeldeten Krankengeldbezuges in der Zeit vom 01.01. bis 06.03.2005 eine Überzahlung von 1.000,20 EUR eingetreten; auch insoweit ist die Verwendung dieser "Doppelzahlungen" nicht geklärt.
Bei dieser Sachlage kann die Bedürftigkeit für die Zeit ab 01.04.2006 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden mit der Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 13.06.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1950 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) und seiner Partnerin E. ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 09.09.2005 bewilligte sie für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.05.2006 monatlich 557,32 EUR.
Nachdem der Bf. von der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft wegen eines am 19.10.2004 erlitteten Unfalles eine Invaliditätsleistung in Höhe von 9.547,15 EUR erhalten hatte, erließ die Bg. den Aufhebungsbescheid vom 23.02.2006, mit dem sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II ab 01.04.2006 ganz aufhob mit der Begründung, die Leistungen der Unfallversicherung seien als Einkommen zu berücksichtigen. Mit seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, am 25.03.2005 sei durch Vandalismus seine Wohnung zerstört worden. Er habe kurzfristig eine neue Wohnung suchen und eine neue Wohnungseinrichtung anschaffen müssen. Hierfür habe ihm sein Bruder ein Darlehen von 4.800,00 EUR und eine Bekannte P. ein weiteres Darlehen von 3.000,00 EUR gewährt. Mit den Leistungen der Unfallversicherung habe er diese Darlehen bis auf einen Rest von 800,00 EUR im März 2006 beglichen.
Am 29.05.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig ab 01.04.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Er sei ohne Einkommen, seine Lebensgefährtin erhalte eine monatliche Rente von ca. 400,00 EUR. Er sei nicht in der Lage, die Miete für April und Mai 2006 sowie den Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, weshalb sein Bruder diese Zahlungen darlehensweise habe übernehmen müssen.
Mit Beschluss vom 13.06.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Gericht habe erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Bf., er habe die Leistungen aus der Unfallversicherung zur Tilgung von Darlehen verwandt. Nach seinen Angaben sei die alte Wohnung am 25.03.2005 aufgrund Vandalismus zerstört worden. Nach dem vorliegenden Kaufvertrag sei aber bereits am 12.02.2005 ein Küchenblock im Gesamtwert von 4.014,00 EUR gekauft und hierfür eine Anzahlung von 1.000,00 EUR geleistet worden. Weitere Kaufbelege datierten vom 15.03.2005. Am 01.03.2005 seien weitere Einrichtungsgegenstände im Wert von 1.676,00 EUR bzw. 999,00 EUR bezahlt worden. Des Weiteren fehle es an einem Anordnungsgrund, weil der Bf. nach eigenen Angaben bisher Darlehensleistungen von seinem Bruder erhalten habe, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass er bei Bedarf auch weiterhin Darlehensleistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erhalten werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sich auf den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10.07.2006 bezieht. Er macht nunmehr geltend, er habe kurzfristig aus seiner alten Wohnung ausziehen müssen und zum 01.02.2005 eine neue Wohnung zugesagt bekommen, die in baulich schlechtem Zustand gewesen sei, weshalb er sie erst habe herrichten müssen. Die ursprüngliche Wohnungseinrichtung sei durch Vandalismus zerstört worden. Bezüglich zweier im Jahre 2005 erhaltener Zahlungen der A.-Versicherung habe er die Sachbearbeiterin der Bg. vor Auszahlung über die zu erwartende Entschädigung informiert. Während der Renovierungsarbeiten hätten er und seine Lebensgefährtin neue Möbel angeschafft in der Absicht, die anderen Möbel aus dem alten Haus zu verkaufen. Letzteres habe nicht mehr erfolgen können, weil die Möbel derart beschädigt worden seien, dass dies einer Vernichtung gleichgekommen sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Festzustellen ist, dass nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht käme, da die Bg. ihren Bescheid vom 23.02.2006 zu Unrecht als Aufhebungsbescheid für die Zeit ab 01.04.2006 bezeichnet hat, obwohl für diesen Zeitraum keine Leistungsbewilligung vorlag; der Bescheid vom 09.09.2005 bewilligte Leistungen nur für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006. Dies ist jedoch unerheblich, da der "Aufhebungsbescheid" eine Ablehnung der Leistungsgewährung ab 01.04.2006 beinhaltet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Dies ist hier nicht gegeben. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Vortrag des Bf. widersprüchlich ist. Zudem ist nunmehr bekannt geworden, dass er bereits am 31.01.2005 und am 19.05.2005 von der A.-Versicherung Übergangsleistungen in Höhe von jeweils 4.724,50 EUR erhalten hat. Der ursprüngliche Vortrag, nach der Zerstörung der alten Wohnungseinrichtung am 25.03.2005 eine neue Wohnung gesucht und gefunden zu haben, wird nunmehr dahingehend korrigiert - was nach Aktenlage zutrifft -, dass ab 01.02.2005 eine neue Wohnung angemietet wurde. Der Vortrag, für die neue Wohnung neue Möbel angeschafft zu haben mit der Absicht, die alten zu verkaufen, kann nicht akzeptiert werden, da es einem Alg-II-Empfänger grundsätzlich zumutbar ist, bei einem Wohnungsumzug die bisherigen Möbel weiter zu benutzen. Die Einlassung, die alten Möbel hätten in der neuen Wohnung nicht verwendet werden können, weil diese größer ist, ist unschlüssig. Auch hat der Bf. keine Belege darüber vorgelegt, wofür er die Zahlungen im Jahre 2005 von insgesamt 9.449,00 EUR verwendet hat. Zudem ist wegen eines der Bg. am 08.04.2005 gemeldeten Krankengeldbezuges in der Zeit vom 01.01. bis 06.03.2005 eine Überzahlung von 1.000,20 EUR eingetreten; auch insoweit ist die Verwendung dieser "Doppelzahlungen" nicht geklärt.
Bei dieser Sachlage kann die Bedürftigkeit für die Zeit ab 01.04.2006 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden mit der Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 13.06.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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