Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 5058/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 585/06 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin gab im Antragsverfahren S 7 U 5042/06 ER am 29.05.2006 ein Anerkenntnis ab. Sie war bereit, den Bescheid vom 16.05.2005 über die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren - ergangen im Zusammenhang mit einer Beitragsforderung für Waldflächen des Klägers in L. - aufzuheben und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten, - die diesem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.05.2006 entstanden waren - zu übernehmen.
Am 04.07.2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg (SG) anzuordnen, dass ihm Kosten in Höhe von 25,00 EUR erstattet werden (S 7 U 5058/06 ER). Im vorhergehenden Verfahren S 7 U 5020/06 ER seien ebenfalls Kosten in Höhe von 25,00 EUR anerkannt worden. Die Antragsgegnerin hielt lediglich Portokosten in Höhe von 1,65 EUR und 0,03 EUR für Papier für erstattungsfähig.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 10.07.2006 den Antrag ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 21.07.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 10.07.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten von 25,00 EUR und zusätzlich zur Übernahme der Kosten des Antragsverfahrens zu verpflichten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das SG hat den Antrag des Klägers vom 04.07.2006 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag war jedoch entgegen der Auffassung des SG unzulässig und nicht unbegründet.
Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs.1 und Abs.2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt voraus, dass eine Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die im Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 29.05.2006 erfolgte Kostengrundentscheidung kann nur im Verfahren nach § 197 SGG durchgesetzt werden. Für eine Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Anm.3). Gemäß § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Aufwendungen sind glaubhaft zu machen, sie müssen entstanden und notwendig sein (Meyer-Ladewig a.a.O., § 197 Anm.6). Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung möglich (§ 197 Abs.2 SGG).
Da somit in der Hauptsache keine Klage zulässig war, war der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Anordnung unzulässig (Meyer-Ladewig a.a.O., § 86b Anm.26). Er war zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin gab im Antragsverfahren S 7 U 5042/06 ER am 29.05.2006 ein Anerkenntnis ab. Sie war bereit, den Bescheid vom 16.05.2005 über die Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren - ergangen im Zusammenhang mit einer Beitragsforderung für Waldflächen des Klägers in L. - aufzuheben und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten, - die diesem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.05.2006 entstanden waren - zu übernehmen.
Am 04.07.2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg (SG) anzuordnen, dass ihm Kosten in Höhe von 25,00 EUR erstattet werden (S 7 U 5058/06 ER). Im vorhergehenden Verfahren S 7 U 5020/06 ER seien ebenfalls Kosten in Höhe von 25,00 EUR anerkannt worden. Die Antragsgegnerin hielt lediglich Portokosten in Höhe von 1,65 EUR und 0,03 EUR für Papier für erstattungsfähig.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 10.07.2006 den Antrag ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 21.07.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 10.07.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten von 25,00 EUR und zusätzlich zur Übernahme der Kosten des Antragsverfahrens zu verpflichten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das SG hat den Antrag des Klägers vom 04.07.2006 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag war jedoch entgegen der Auffassung des SG unzulässig und nicht unbegründet.
Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs.1 und Abs.2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt voraus, dass eine Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die im Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 29.05.2006 erfolgte Kostengrundentscheidung kann nur im Verfahren nach § 197 SGG durchgesetzt werden. Für eine Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Anm.3). Gemäß § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Aufwendungen sind glaubhaft zu machen, sie müssen entstanden und notwendig sein (Meyer-Ladewig a.a.O., § 197 Anm.6). Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung möglich (§ 197 Abs.2 SGG).
Da somit in der Hauptsache keine Klage zulässig war, war der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Anordnung unzulässig (Meyer-Ladewig a.a.O., § 86b Anm.26). Er war zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved