Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 155/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 586/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger bezog bis 03.12.2003 Leistungen von der Beklagten. Nach einem Meldeversäumnis meldete er sich ab 15.12.2003 aus dem Leistungsbezug ab. Er war befristet bis 31.01.2005 bei der Firma Q. tätig. Am 10.01.2005 meldete er sich erneut persönlich zum 01.02.2005 arbeitslos. Daraufhin minderte die Beklagte den Anspruch auf Alg gemäß § 140 iVm § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, er habe sich bereits am 01.10.2004 arbeitssuchend gemeldet. Im Übrigen habe er nicht schuldhaft seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung verletzt, er habe sich an die Hinweise, die er von seinem Arbeitgeber erhalten habe, gehalten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 16.03.2006 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, nachdem der Kläger vom Arbeitgeber ausdrücklich auf seine Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung hingewiesen worden sei.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, die Hinweise des Arbeitgebers seien unzutreffend ("frühestens" statt "spätestens") formuliert gewesen, so dass dem Kläger kein Verschulden treffe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73 a RdNr 7 ff). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sein könnten. Unabhängig davon, ob die Information durch den Arbeitgeber zutreffend war, hat der Kläger nach Beendigung des Leistungsbezuges am 03.12.2003 einen Aufhebungsbescheid bekommen, der auch den Nachweis für den Leistungsbezug in 2003 gegenüber dem Finanzamt beinhaltet. In diesem Aufhebungsbescheid wird regelmäßig zutreffend auf die hier streitige Obliegenheit hingewiesen. Zudem hat der Kläger bei seinem Antrag auf Alg vom 30.06.2003 unterschriftlich bestätigt das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten zu haben. Auch darin (Auflage April 2003 Seite 16) wird zutreffend auf diese Verpflichtung hingewiesen. Die Erfolgsaussichten sind damit auch bei einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme nur sehr entfernt, ein für den Kläger günstiger Ausgang des Rechtsstreites ist unwahrscheinlich (vgl hierzu: Keller/Leitherer aaO RdNr 7 a).
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger bezog bis 03.12.2003 Leistungen von der Beklagten. Nach einem Meldeversäumnis meldete er sich ab 15.12.2003 aus dem Leistungsbezug ab. Er war befristet bis 31.01.2005 bei der Firma Q. tätig. Am 10.01.2005 meldete er sich erneut persönlich zum 01.02.2005 arbeitslos. Daraufhin minderte die Beklagte den Anspruch auf Alg gemäß § 140 iVm § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Seinen Widerspruch dagegen begründete der Kläger damit, er habe sich bereits am 01.10.2004 arbeitssuchend gemeldet. Im Übrigen habe er nicht schuldhaft seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung verletzt, er habe sich an die Hinweise, die er von seinem Arbeitgeber erhalten habe, gehalten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 16.03.2006 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, nachdem der Kläger vom Arbeitgeber ausdrücklich auf seine Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung hingewiesen worden sei.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, die Hinweise des Arbeitgebers seien unzutreffend ("frühestens" statt "spätestens") formuliert gewesen, so dass dem Kläger kein Verschulden treffe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73 a RdNr 7 ff). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sein könnten. Unabhängig davon, ob die Information durch den Arbeitgeber zutreffend war, hat der Kläger nach Beendigung des Leistungsbezuges am 03.12.2003 einen Aufhebungsbescheid bekommen, der auch den Nachweis für den Leistungsbezug in 2003 gegenüber dem Finanzamt beinhaltet. In diesem Aufhebungsbescheid wird regelmäßig zutreffend auf die hier streitige Obliegenheit hingewiesen. Zudem hat der Kläger bei seinem Antrag auf Alg vom 30.06.2003 unterschriftlich bestätigt das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten zu haben. Auch darin (Auflage April 2003 Seite 16) wird zutreffend auf diese Verpflichtung hingewiesen. Die Erfolgsaussichten sind damit auch bei einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme nur sehr entfernt, ein für den Kläger günstiger Ausgang des Rechtsstreites ist unwahrscheinlich (vgl hierzu: Keller/Leitherer aaO RdNr 7 a).
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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