L 10 B 694/05 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 331/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 694/05 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Im Rahmen der diesbezüglich erhobenen Klage hat der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er trotz Nachfrage des Sozialgerichts (SG) nicht vorgelegt. Mit Beschluss vom 13.09.2005 hat das SG daher den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Trotz der bestehenden Erfolgsaussicht könne PKH nicht bewilligt werden, denn der Kläger habe die Bedürftigkeit nicht belegen können.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mit Schreiben vom 05.10.2005 angekündigt, das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch bis 15.11.2005 vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.04.2006 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nur zum Teil ausgefüllt - sowie eine Aufstellung über seine monatlichen Ausgaben, die nur unvollständig durch Belege nachgewiesen worden sind, übersandt. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von PKH sei auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Arbeitslosigkeit des Klägers abzustellen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg bietet, hatte der Kläger nicht belegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Gemäß § 117 Abs 2 ZPO ist dem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine solche Erklärung hat der Kläger erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übersandt. Diese Erklärung ist jedoch unvollständig ausgefüllt. Sie enthält weder Angaben zum vorhandenen Vermögen, noch sind alle angegebenen Aufwendungen z.B. für die Unterhaltszahlungen an das Kind bzw. für die Belastungen des Wohnungseigentums mit Fremdmitteln belegt. Die abgegebene Erklärung ist damit in wesentlichen Punkten unvollständig; sie ist nicht einmal in allen Punkten beantwortet worden, wobei der Kläger durch einen Anwalt vertreten ist. So sind insbesondere die Fragen nach dem vorhandenen Vermögen nicht einmal mit "Ja" bzw. "Nein" beantwortet worden, obwohl Hinweise bestehen, dass sowohl Grundvermögen als auch Girokonten und Lebensversicherungen vorhanden sind. Der Kläger hat somit nicht die tatsächlichen Angaben gemacht, die das Gericht veranlassen könnten, ggf. bezüglich einer Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO nachzufragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung durch Fragen an den Antragsteller zu vervollständigen (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24.Aufl, § 117 Rdnr 14). Im Übrigen ist eine erneute Aufforderung und Fristsetzung durch das Beschwerdegericht entbehrlich, denn der Kläger hat mit Schreiben vom 05.10.2005 angekündigt, das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch zu besorgen. Dies hat er dann übersandt, allerdings nicht sorgfältig ausgefüllt. Bei Ankündigung einer Nachreichung erübrigt sich ein Hinweis sowie eine Fristsetzung des Gerichts (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64.Aufl, § 117 Rdnr 35).

Mangels Darlegung der Bedürftigkeit - hierbei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. Philippi aaO § 119 Rdrn 44 unter Hinw. auf § 124 Nr 3 ZPO) - ist PKH nicht zu bewilligen.

Dem Kläger steht frei, unter Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Belege einen neuen Antrag beim SG zu stellen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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