Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KA 924/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 64/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 67/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die Rückforderung von vertragsärztlichem Honorar aus der Zeit vom 4. Quartal 1992 bis zum 3. Quartal 1995 in Höhe von zusammen 4.209.076,26 DM.
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Unterfranken vom 14. April 1992 als Ärztin für Laboratoriumsmedizin in W. , S.straße, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Im Quartal II/92 war sie mit den Frauenärzten Dres.S. (Dr.St.) und W. (Dr.W.) sowie der praktischen Ärztin Dr.A. (Dr.A.) unter der vorgenannten Adresse in Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Schreiben vom 25. September 1992 zeigte sie dem Zulassungsausschuss an, dass sie ab 1. Oktober 1992 (Quartal IV/92) in Praxisgemeinschaft mit der Gemeinschaftspraxis bestehend aus Dr.St., Dr.W. und Dr.A. arbeiten werde. Bis einschließlich Quartal III/95 rechnete die Klägerin unter eigenem Namen mit der Beklagten ab. Ab dem 4. Quartal 1995 bis zum Quartal III/97 war sie wieder in Gemeinschaftspraxis mit den vorgenannten Ärzten tätig, wobei in der Zeit vom 4. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1996 noch die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr.S. hinzukam und ab dem 19. Juli 1996 der Gynäkologe Dr.W. aus der Gemeinschaftspraxis ausschied. Die Gemeinschaftspraxis war im Wesentlichen frauenärztlich tätig und verfügte über eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a Abs.1 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (GVBl. S.572).
Die Klägerin hat zum 30. September 1997 auf ihre Zulassung als Laborärztin für den Vertragsarztsitz W. verzichtet. Der Frauenarzt Dr.St. wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 1998 vom Landgericht W. wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, durch die Ermittlung der Staatsanwaltschaft W. und der Beklagten stehe fest, dass die Gemeinschaftspraxis der Dres. St. und W. mit Dr.A. und der Klägerin nur zum Schein gegründet worden sei. Angebliche Leistungen der Klägerin und der praktischen Ärztin Dr.A. hätten nicht abgerechnet werden dürfen, da beide Ärztinnen ihre Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt hätten. Dr.W. wurde mit Urteil vom 14. Dezember 1998 aus demselben Grund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen à 300,00 DM verurteilt. Gegen die Klägerin erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 30. April 1998 über eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen à 60,00 DM wegen Beihilfe zum Betrug (der Dres. St. und W.). Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Beklagte hat unter anderem mit Bescheid vom 13. März 1998 die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale IV/92 bis III/95 aufgehoben und die geleisteten Honorare in Höhe von zusammen 4.209.075,26 DM zurückgefordert. Die Klägerin habe in der Gemeinschaftspraxis der Dres. St., W. und A. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gearbeitet, also nicht freiberuflich in eigener Praxis. Sie sei nur etwa drei bis vier Monate pro Jahr überhaupt in W. gewesen; sie habe mithin die Leistungen nicht persönlich erbracht. Die von ihr abgerechneten Leistungen seien nicht auf der Grundlage der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen erbracht worden und deshalb nicht abrechnungsfähig. Es handle sich um eine vorsätzliche Falschabrechnung. Die Garantiefunktion der Sammelerklärungen sei entfallen. Die Honorarbescheide seien aufzuheben und die Honorare gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzufordern.
Dagegen hat die Klägerin am 25. März 1998 Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 25. Februar 1999 zurückgewiesen wurde.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte im wesentlichen vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich gar keine Einzelpraxis geführt. Sie habe kein volles Leistungsspektrum gehabt und keinen eigenen Praxiscomputer für die Abrechnung. Die Abrechnung sei vielmehr durch die Praxis des Dr.St. erfolgt. Während des Urlaubs der Klägerin habe dieser auch die Laborleistungen erbracht. Während der Untersuchungen habe die Klägerin nicht in der Praxis sein müssen. Dafür sei das Personal da gewesen. Auch die Ergebnisinterpretationen habe sie nicht selber gemacht, sondern die Frauenärzte der Gemeinschaftspraxis. Zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Praxis der Klägerin habe es keine Trennung gegeben. Sie habe ein nicht sehr hohes festes Gehalt bezogen. Ein eigenes Praxiskonto habe sie nicht gehabt. Vielmehr seien die Honorare auf ein gemeinsames Konto überwiesen worden. Die Klägerin habe auch keine eigenen Apparate besessen und ca. 60 Scheine pro Monat bearbeitet. Sie habe nicht gewusst, dass sie ihren Hauptwohnsitz in W. hätte nehmen müssen. Die Beklagte hätte bereits nach einer Anhörung im Disziplinarverfahren am 13. Dezember 1994 erhebliche Zweifel an der Abrechungsweise der Klägerin bzw. des Dr.St. gehabt, ohne jedoch zeitnah und in geeigneter Weise darauf zu reagieren. Reagiert habe sie vielmehr erst neun Monate später, indem sie veranlasst habe, dass die bisherige Praxisgemeinschaft in eine Gemeinschaftspraxis umgewandelt wurde unter Einbeziehung der Klägerin als Gesellschafterin. Auch als Mitglied der Praxisgemeinschaft habe sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt. Sie habe auch keine Vorstellungen vom Kontostand gehabt und pauschal eine Vergütung von 5.000,00 DM monatlich erhalten. Sie sei auch nicht im vorher vereinbarten Umfang eingesetzt worden. Das gelte sowohl für die Zeit der Mitarbeit in der Gemeinschaftspraxis als auch für die Zeit der Praxisgemeinschaft. Die Laborarbeiten seien vom Laborpersonal und von Dres. St. und W. erledigt worden. Wenn aber die Klägerin lediglich eine Angestellte der Gemein- schaftspraxis der Dres. St. und W. war, dann könne sich der Rückforderungsbescheid auch nicht gegen sie, sondern nur gegen diese richten, die auch die Honorarzahlungen erhalten hätten. Die Beklagte handle ermessensfehlerhaft, wenn sie die Klägerin in Anspruch nehme. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich falsch abgerechnet; sie habe keine Erfahrungen mit der Abrechung gehabt und diese auch nicht gemacht. Zur Höhe der Rückforderung wurde ausgeführt, es seien auch Laborleistungen zurückgefordert worden, bei denen die persönliche Anwesenheit des Arztes nicht notwendig sei. Das Regelwerk der Beklagten sei umfangreich und schwierig und nicht für jeden verständlich. Zumindest liege ein Mitverschulden der Beklagten vor. Aus der Annahme des Strafbefehls könne kein Schuldanerkenntnis abgeleitet werden. Grund für dieses Verhalten sei die vorhergehende Untersuchungshaft gewesen. Die Klägerin habe auf jeden Fall eine weitere Inhaftierung vermeiden wollen. Alle abgerechneten Leistungen seien auch notwendig gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 17. Januar 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es sei unerheblich, dass die Beklagte bereits im März 1994 Zweifel an der Selbständigkeit der Klägerin hatte. Sie habe nicht sofort einschreiten müssen, sondern zunächst beobachten dürfen. Verantwortlich für die Falschabrechungen sei allein die Klägerin, die nicht die Sammelerklärungen hätte unterschreiben dürfen. Allein Auf Grund der Zahlungen hätte sie wissen müssen, dass die anderen Ärzte sie als Werkzeug benutzten. Das betrügerische Verhalten stehe auf Grund des Strafbefehls fest.
Gegen das am 18. April 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Bevollmächtigte der Klägerin unter anderem ausgeführt, wenn die Klägerin nach der Auffassung der Beklagten keine eigene Praxis hatte, hätte diese auch den Rückforderungsbescheid nicht an sie richten dürfen. Nach §§ 45, 50 SGB X sei die Aufhebung und Rückforderung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Behörde zulässig. Spätestens nach der Besprechung am 13. Dezember 1994 habe die Beklagte diese Kenntnis gehabt. Es fehle demnach an einer Irrtumserregung. Eine Rücknahme der Honorarbescheide komme nicht in Betracht, wenn die Honorare in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausbezahlt wurden. Der Strafbefehl sei rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe die Klägerin wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Es habe aber am Gehilfenvorsatz gefehlt. Die Klägerin habe den Strafbefehl nur zur Vermeidung weiterer Haft akzeptiert. Die Beklagte müsse sich wie auch im Fall des Dr.S. den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ihre Pflichten nur unvollkommen wahrnehme. Es gehe nicht an, diese Mängel auf andere abzuwälzen. Die aus Rumänien kommende Klägerin sei von der Beklagten nicht eingewiesen worden. Einen Grundsatz, wonach die Beklagte eine Beobachtungszeit für sich in Anspruch nehmen könne, wie das SG meine, gebe es nicht. Die Klägerin habe keine eigenen Patienten gehabt. Ihre Arbeit hätte von Dres. St. und W. wahrgenommen werden können, die bei Bedarf jederzeit verfügbar gewesen seien. Beim Rückforderungsbescheid habe die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, § 45 SGB X finde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Anwendung. Vielmehr werde diese Bestimmung durch die Vorschriften des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) in Verbindung mit § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verdrängt. Die Klägerin sei nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft drei bis vier Monate nicht in W. gewesen und habe mithin die Leistungen nicht per- sönlich erbringen können. Die Vertretung durch die Dres. St. und W. sei unzulässig, weil kein Vertretungstatbestand nach § 32 Abs.2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vorgelegen habe. Auf Rechtsunkenntnis könne sich die Klägerin nicht berufen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 32 KA 924/99, die Akten der Staatsanwaltschaft W. mit den Az.: 155 Js 704/97 und 422/98 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 64/01 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs.1 So- zialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 hat die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale IV/92 bis III/95 zurückgenommen und die ausgezahlten Beträge zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Honorarbescheide für die Quartale IV/92 bis IV/94 ist, soweit es sich um Honorare für an Versicherten der Regionalkrankenkassen erbrachte Leistungen handelt, § 40 Abs.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) i.d.F. vom 1.10.1990 i.V.m. § 10 Abs.1 Gesamtvertrag Regionalkassen (GV) bzw. ab dem 1. Quartal 1995 § 45 Abs.1, 2 BMV-Ä in der aktuellen Fassung. Soweit es um die Honorare für Leistungen an Versicherten der Ersatzkrankenkassen geht, ist § 21 Abs.7 bzw. ab I/95 § 34 Abs.4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/ Ersatzkassen (EKV-Ä) einschlägig. Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die Abrechung der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen (mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes) erbracht worden sind. Für die Frage, ob eine Honorarabrechnung unrichtig erstellt und abgegeben und der auf ihr beruhende Honorarbescheid deshalb ebenfalls unrichtig, das heißt rechtswidrig ist, hat die Erklärung des Vertragsarztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend gemachten Leistungen eine grundlegende Bedeutung. Die an sich für jeden einzelnen Behandlungsausweis gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird durch eine sog. Abrechnungs-Sammelerklärung ersetzt, in der der Vertragsarzt bestätigt, dass er die abgerechneten Leistungen persönlich erbracht hat, und dass die von ihm eingereichte Abrechnung sachlich richtig ist (§ 35 Abs.2 BMV-Ä i.V.m. § 9 Abs.1 GV, bzw. vor 1995 § 30 Abs.1 S.3 BMV-Ä; § 34 Abs.1 EKV-Ä, bzw. vor 1995 § 21 Abs.5 EKV-Ä). Die Abgabe einer - ordnungsgemäßen - Abrechnungs-Sammelerklärung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches eines Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen. Mit ihr garantiert er, dass die Angaben auf den von ihm eingereichten Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffen. Erweist sich die Sammelerklärung als Voraussetzung der Vergütung der vom Vertragsarzt abgerechneten Leistungen als falsch, und handelt es sich dabei nicht nur um ein schlichtes Versehen, entfällt die Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung und damit eine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Arztes, so dass der bereits ergangene Honorarbescheid rechtswidrig ist. Die Kassenärztliche Vereinigung ist in solchen Fällen zumindest berechtigt, wenn nicht verpflichtet, den Honorarbescheid aufzuheben und das Honorar ggf. im Wege einer Schätzung neu festzusetzen. Dabei tritt der Wegfall der Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung schon bei Vorliegen einer einzelnen grob fahrlässig falschen Angabe auf einem Behandlungsausweis ein (vgl. BSG Urteil vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5500 § 35 Nr.1).
Im vorliegenden Fall kann an der Unrichtigkeit der von der Klägerin für die Quartale IV/92 bis III/95 unterschriebenen Sammelerklärungen schon auf Grund von deren eigenen Angaben im Rechtsstreit keinerlei Zweifel bestehen. Nach § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehr- übung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen.
Die Klägerin hat die von ihr in den Quartalen IV/92 bis II/95 gegenüber der Beklagten abgerechneten Leistungen zumindest zu einem großen Teil nicht persönlich erbracht und in keinem Fall in (eigener) freier Praxis.
Im streitgegenständlichen Zeitraum war sie anders als in der Zeit davor und danach nicht in Gemeinschaftspraxis mit den Dres. St. u.a. zugelassen, sondern offiziell als Einzelärztin mit einer eigenen Praxis. Mit den vorgenannten Ärzten, die weiterhin eine Gemeinschaftspraxis führten, war sie lediglich in Form einer Praxisgemeinschaft verbunden. Das bedeutet, dass sie die von ihr abgerechneten Leistungen selber persönlich zu erbringen hatte. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gelte nicht für Laborärzte. Zwar werden laborärztliche Leistungen zumeist unter Einsatz von Maschinen und unter Hinzuziehung von nicht ärztlichem Personal erbracht. Gleichwohl handelte sich nur dann um (abrechenbare) ärztliche Leistungen, wenn die vom Personal erbrachten Leistungen vom Arzt angeordnet und unter seiner Aufsicht und Verantwortung erbracht werden (vgl. BSG Urteil vom 18. Dezember 1996, Az.: 6 RKa 66/95; Beschluss vom 8. September 2004, Az.: B 6 KA 25/04 B). Die Klägerin hat die von ihr abgerechneten Leistungen zu einem großen Teil nicht in diesem Sinne persönlich erbracht. Das steht schon deswegen fest, weil sie nach eigenen Angaben im staatsanwaltschaftlichen Verfahren (Bl. 644 ff. der Akten mit dem Az.: 155 Js 422/98) nur an wenigen Tagen der Woche in W. anwesend war. Hinzukommt, dass sie nicht in W. , also am Ort der Praxis, sondern in F. gewohnt hat. Von einer durchgängigen persönlichen Leistungserbringung kann demnach nicht die Rede sein. Die Klägerin hat dies auch sinngemäß nicht zuletzt in ihrer umfangreichen Klageschrift bestätigt, indem sie ausführt, bei Laborleistungen sei ihre Anwesenheit gar nicht erforderlich, da diese ohnehin vom Laborpersonal erbracht würden, und die Dres. St. und W. bei Bedarf zur Aufsicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Befundung, also ein wesentlicher Teil der laborärztlichen Leistung, sei von den Vorgenannten und nicht von ihr erbracht worden. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, persönlich erbracht hat. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, von Dr.St. und/oder Dr.W. vertreten worden zu sein, denn ein Fall der Vertretung im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 2 Ärzte-ZV hat überhaupt nicht vorgelegen. Selbst wenn, beispielweise wegen Krankheit, in einzelnen kürzeren Zeiträumen tatsächlich ein Vertretungstatbestand gegeben war, kann dies für den ganz überwiegenden Anteil der im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht relevant sein. Somit hat eine persönliche Leistungserbringung nicht vorgelegen. Gleichwohl hat die Klägerin in ihren jeweiligen Abrechnungssammelerklärungen ausdrücklich versichert, dass sie über die von ihr eingereichten Behandlungsausweise nur Leistungen abgerechnet habe, die von ihr persönlich, ihrem Vertreter oder einem Assistenten oder vom nicht ärztlichen Hilfspersonal unter ihrer Überwachung erbracht worden seien. Mithin sind die Abrechnungssammelerklärungen schon aus diesem Grunde falsch, so dass die betreffenden Honorarbescheide aufgehoben werden konnten. Insoweit liegt auch kein einfaches Versehen vor. Es mag sein, dass der Klägerin die Bedeutung der Abrechnungssammelerklärung und der Inhalt der von ihr unterschriebenen Abrechnungen nicht bekannt war. Dass sie diese gleichwohl unterschrieben hat, ist dann aber als grob fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Allein dies berechtigt die Beklagte, die aufgrund der unrichtigen Abrechnungssammelerklärungen ergangenen Honorarbescheide zurückzunehmen (vgl. BSG vom 17.09.1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5550.§ 35 Nr.1, S.4).
Die Abrechnungssammelerklärung und damit auch die darauf beruhenden Honorarbescheide waren des Weiteren auch deswegen falsch, weil die Klägerin ihre Leistungen nicht in "freier Praxis" erbracht hat. Sie hat selbst wiederholt angegeben (vgl. etwa Bl.4 der Klagebegründung vom 20. Januar 2000 = Bl.52 SG- Akte; Bl.23, 25, 28 LSG-Akte), dass sie in Wirklichkeit nicht freiberufliche Unternehmerin war, sondern sich faktisch in einem Anstellungsverhältnis zu Dr.St. (und Dr.W.) befunden habe. So führt sie aus, dass sie keine eigenen Apparate besessen habe, ca. 60 Scheine pro Monat bearbeitet habe, kein eigenes Praxiskonto besessen habe, vielmehr die Zahlungen auf ein gemeinsames Konto mit der Gemeinschaftspraxis Dres. St. u.a. erfolgt seien, und vor allem, dass sie ein festes Gehalt von 5.000,00 DM pro Monat bezogen habe. Sie hatte offenbar auch keinen Zugang zum Kontostand und hat ausgeführt, dass die Abrechung durch Dr.St. bzw. dessen Leute erfolgt sei. Daraus folgt, dass die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum (ebenso wie auch davor und danach) ihre ärztliche Tätigkeit, soweit eine solche überhaupt ausgeübt wurde, nicht entsprechend den Vorgaben der Zulassungsverordnung in freier Praxis ausgeübt hat. Eine Abrechnung und damit auch die Abrechnungssammelerklärung ist nicht nur dann falsch, wenn Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Leistungen erbracht wurden, nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeübt wurde, beispielsweise unter Missachtung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung oder nicht innerhalb des Fachgebietes oder - wie im vorliegenden Falle - nicht in der in § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV gesetzlich vorgeschriebenen Form der freien Praxis (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr.3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R). Auch dies rechtfertigt die Zurücknahme der streitgegenständlichen Honorarbescheide.
Die Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten (§ 45 SGB X) stehen dem nicht entgegen, denn diese Regelungen sind über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) durch die auf der Grundlage des SGB V ergangenen speziellen Regelungen der §§ 45 Abs.1 BMV-Ä, 34 Abs.4 EKV-Ä bzw. §§ 40 Abs.1 BMV-Ä a.F. und 21 Abs.7 EKV-Ä a.F. ausgeschlossen (vgl. grundlegend BSG vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5550 § 35 Nr.1, S.3). Die Bestimmungen über die sachlich-rechnerische Berechtigung im BMV-Ä bzw. EKV-Ä enthalten keine zeitliche Begrenzung für die Rücknahme von rechtwidrigen Honorarbescheiden. Ein Verbrauch der Richtigstellungsbefugnis, etwa durch Erteilung eines positiven Widerspruchsbescheides oder eine bewusste Duldung der Leistungserbringung durch die Beklagte liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte offenbar bereits im Zuge eines Disziplinarverfahrens bei einer Anhörung am 13. Dezember 1994 erhebliche Zweifel an der Abrechnungsweise der Klägerin hatte, doch war den im Disziplinarverfahren Beteiligten der Umfang offenbar nicht klar, denn andernfalls hätten sie nicht vorschlagen können, die Praxisgemeinschaft wieder in eine Gemeinschaftspraxis umzuwandeln, da ein Tätigwerden der Klägerin in dieser Form auch im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Urteile des Senats vom gleichen Tage mit den Az.: L 12 KA 7/03, 8/03, 9/03, 10/03, 11/03 13/03, 14/03). Positive Kenntnis vom Verhalten der Klägerin bzw. den Arbeits- und Abrechnungsmodalitäten innerhalb der Praxisgemeinschaft hat die Beklagte erst bei der auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 1997 stattgehabten Besprechung erlangt. Darauf hat sie mit dem Bescheid vom 13. März 1998 zeitnah reagiert.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Unwissenheit bzw. Unerfahrenheit berufen, denn zum einen setzt die Zulassung als Vertragsarzt einen Einführungslehrgang voraus. Zum anderen geht aus dem Wortlaut der Abrechnungssammelerklärungen, die sie unterschrieben hat, zumindest die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ganz eindeutig hervor. Es mag zwar sein, dass die Klägerin zunächst, als sie auf eine Anzeige des Dr.St. reagiert hat, davon ausgegangen ist, dass an ein Anstellungsverhältnis gedacht war. Es muss ihr aber spätestens zu dem Zeitpunkt klar geworden sein, als Dr.St. Wert darauf legte, dass sie sich eine Zulassung verschaffte, dass von einem An- stellungsverhältnis nicht die Rede sein konnte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einerseits gedacht haben soll, es handle sich um eine Anstellung, und andererseits keine Bedenken dagegen hatte, dass Arbeitsleistungen im nennenswerten Umfang von ihr nicht verlangt wurden, sie aber gleichwohl 5.000,00 DM pro Monat praktisch ohne Gegenleistung erhielt.
Damit steht fest, dass die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin betreffend die Quartale IV/92 bis III/95 zu Recht auf- gehoben hat. Eine Neufestsetzung des Honorars war schon in Ermangelung entsprechender Angaben der Klägerin nicht möglich. Vor allem aber kommt eine Neufestsetzung des Honorars zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht, weil für nicht persönlich und nicht in freier Berufsausübung erbrachte Leistungen generell kein Anspruch auf vertragsärztliches Honorar besteht. Die auf der Grundlage dieser Bescheide gezahlten Honorare sind damit von der Klägerin als Bescheidsadressatin gem. § 50 SGB X zurückzuzahlen (vgl. BSG vom 22.März 2006, Az: B 6 KA 76/04 R).
Zwar trägt die Klägerin vor, das Geld sei nicht an sie, sondern auf ein Konto des Dr.St. bzw. der Gemeinschaftspraxis der Dres.St., W., und A. geflossen. Hierauf kommt es indessen nicht an. Es war ihr freigestellt, ob sie die Honorare von der Beklagten auf ein eigenes Konto überweisen ließ, oder auf ein anderes Konto. Im Verhältnis zur Beklagten war die Klägerin die Zahlungsempfängerin. Sie ist deshalb auch verpflichtet, die zu Unrecht gezahlten Honorare zurückzuzahlen. Es ist ihr unbenommen, das Geld von ihren damaligen Partnern zurückzufordern.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die honorierten Laborleistungen tatsächlich erbracht worden seien, wenn auch nicht von ihr, so doch von Dr.St. und anderen, und dass diese Leistungen notwendig gewesen wären, die Zahlungen mithin also auf jeden Fall angefallen wären. Denn ein Anspruch auf vertragsärztliches Honorar besteht nur für Leistungen, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Vertragsarztrecht erbracht wurden. In solchen Fällen ist auch kein Raum für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BSG vom 22. März 2006, Az: B 6 KA 76/04 R, juris-Urteilsausdruck Rdnr.11 m.w.N.). Dies war bei den von der Klägerin abgerechneten Leistungen nicht der Fall.
Auf die Frage, warum die Klägerin den gegen sie ergangenen Strafbefehl wegen Beihilfe zum Betrug akzeptiert hat, und ob dieser aus strafrechtlicher Sicht zu Recht ergangen ist, kommt es im hiesigen Zusammenhang ebenfalls nicht an.
Nach allem sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der vor dem 2. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr.24, S.116 f. und andere).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache ist nicht ersichtlich, so dass die Revision nicht zuzulassen war (§ 160 Abs.2 SGG).
II. Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die Rückforderung von vertragsärztlichem Honorar aus der Zeit vom 4. Quartal 1992 bis zum 3. Quartal 1995 in Höhe von zusammen 4.209.076,26 DM.
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Unterfranken vom 14. April 1992 als Ärztin für Laboratoriumsmedizin in W. , S.straße, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Im Quartal II/92 war sie mit den Frauenärzten Dres.S. (Dr.St.) und W. (Dr.W.) sowie der praktischen Ärztin Dr.A. (Dr.A.) unter der vorgenannten Adresse in Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Schreiben vom 25. September 1992 zeigte sie dem Zulassungsausschuss an, dass sie ab 1. Oktober 1992 (Quartal IV/92) in Praxisgemeinschaft mit der Gemeinschaftspraxis bestehend aus Dr.St., Dr.W. und Dr.A. arbeiten werde. Bis einschließlich Quartal III/95 rechnete die Klägerin unter eigenem Namen mit der Beklagten ab. Ab dem 4. Quartal 1995 bis zum Quartal III/97 war sie wieder in Gemeinschaftspraxis mit den vorgenannten Ärzten tätig, wobei in der Zeit vom 4. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1996 noch die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr.S. hinzukam und ab dem 19. Juli 1996 der Gynäkologe Dr.W. aus der Gemeinschaftspraxis ausschied. Die Gemeinschaftspraxis war im Wesentlichen frauenärztlich tätig und verfügte über eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a Abs.1 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (GVBl. S.572).
Die Klägerin hat zum 30. September 1997 auf ihre Zulassung als Laborärztin für den Vertragsarztsitz W. verzichtet. Der Frauenarzt Dr.St. wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 1998 vom Landgericht W. wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, durch die Ermittlung der Staatsanwaltschaft W. und der Beklagten stehe fest, dass die Gemeinschaftspraxis der Dres. St. und W. mit Dr.A. und der Klägerin nur zum Schein gegründet worden sei. Angebliche Leistungen der Klägerin und der praktischen Ärztin Dr.A. hätten nicht abgerechnet werden dürfen, da beide Ärztinnen ihre Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt hätten. Dr.W. wurde mit Urteil vom 14. Dezember 1998 aus demselben Grund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen à 300,00 DM verurteilt. Gegen die Klägerin erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 30. April 1998 über eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen à 60,00 DM wegen Beihilfe zum Betrug (der Dres. St. und W.). Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Beklagte hat unter anderem mit Bescheid vom 13. März 1998 die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale IV/92 bis III/95 aufgehoben und die geleisteten Honorare in Höhe von zusammen 4.209.075,26 DM zurückgefordert. Die Klägerin habe in der Gemeinschaftspraxis der Dres. St., W. und A. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gearbeitet, also nicht freiberuflich in eigener Praxis. Sie sei nur etwa drei bis vier Monate pro Jahr überhaupt in W. gewesen; sie habe mithin die Leistungen nicht persönlich erbracht. Die von ihr abgerechneten Leistungen seien nicht auf der Grundlage der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen erbracht worden und deshalb nicht abrechnungsfähig. Es handle sich um eine vorsätzliche Falschabrechnung. Die Garantiefunktion der Sammelerklärungen sei entfallen. Die Honorarbescheide seien aufzuheben und die Honorare gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzufordern.
Dagegen hat die Klägerin am 25. März 1998 Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 25. Februar 1999 zurückgewiesen wurde.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte im wesentlichen vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich gar keine Einzelpraxis geführt. Sie habe kein volles Leistungsspektrum gehabt und keinen eigenen Praxiscomputer für die Abrechnung. Die Abrechnung sei vielmehr durch die Praxis des Dr.St. erfolgt. Während des Urlaubs der Klägerin habe dieser auch die Laborleistungen erbracht. Während der Untersuchungen habe die Klägerin nicht in der Praxis sein müssen. Dafür sei das Personal da gewesen. Auch die Ergebnisinterpretationen habe sie nicht selber gemacht, sondern die Frauenärzte der Gemeinschaftspraxis. Zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Praxis der Klägerin habe es keine Trennung gegeben. Sie habe ein nicht sehr hohes festes Gehalt bezogen. Ein eigenes Praxiskonto habe sie nicht gehabt. Vielmehr seien die Honorare auf ein gemeinsames Konto überwiesen worden. Die Klägerin habe auch keine eigenen Apparate besessen und ca. 60 Scheine pro Monat bearbeitet. Sie habe nicht gewusst, dass sie ihren Hauptwohnsitz in W. hätte nehmen müssen. Die Beklagte hätte bereits nach einer Anhörung im Disziplinarverfahren am 13. Dezember 1994 erhebliche Zweifel an der Abrechungsweise der Klägerin bzw. des Dr.St. gehabt, ohne jedoch zeitnah und in geeigneter Weise darauf zu reagieren. Reagiert habe sie vielmehr erst neun Monate später, indem sie veranlasst habe, dass die bisherige Praxisgemeinschaft in eine Gemeinschaftspraxis umgewandelt wurde unter Einbeziehung der Klägerin als Gesellschafterin. Auch als Mitglied der Praxisgemeinschaft habe sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt. Sie habe auch keine Vorstellungen vom Kontostand gehabt und pauschal eine Vergütung von 5.000,00 DM monatlich erhalten. Sie sei auch nicht im vorher vereinbarten Umfang eingesetzt worden. Das gelte sowohl für die Zeit der Mitarbeit in der Gemeinschaftspraxis als auch für die Zeit der Praxisgemeinschaft. Die Laborarbeiten seien vom Laborpersonal und von Dres. St. und W. erledigt worden. Wenn aber die Klägerin lediglich eine Angestellte der Gemein- schaftspraxis der Dres. St. und W. war, dann könne sich der Rückforderungsbescheid auch nicht gegen sie, sondern nur gegen diese richten, die auch die Honorarzahlungen erhalten hätten. Die Beklagte handle ermessensfehlerhaft, wenn sie die Klägerin in Anspruch nehme. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich falsch abgerechnet; sie habe keine Erfahrungen mit der Abrechung gehabt und diese auch nicht gemacht. Zur Höhe der Rückforderung wurde ausgeführt, es seien auch Laborleistungen zurückgefordert worden, bei denen die persönliche Anwesenheit des Arztes nicht notwendig sei. Das Regelwerk der Beklagten sei umfangreich und schwierig und nicht für jeden verständlich. Zumindest liege ein Mitverschulden der Beklagten vor. Aus der Annahme des Strafbefehls könne kein Schuldanerkenntnis abgeleitet werden. Grund für dieses Verhalten sei die vorhergehende Untersuchungshaft gewesen. Die Klägerin habe auf jeden Fall eine weitere Inhaftierung vermeiden wollen. Alle abgerechneten Leistungen seien auch notwendig gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 17. Januar 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es sei unerheblich, dass die Beklagte bereits im März 1994 Zweifel an der Selbständigkeit der Klägerin hatte. Sie habe nicht sofort einschreiten müssen, sondern zunächst beobachten dürfen. Verantwortlich für die Falschabrechungen sei allein die Klägerin, die nicht die Sammelerklärungen hätte unterschreiben dürfen. Allein Auf Grund der Zahlungen hätte sie wissen müssen, dass die anderen Ärzte sie als Werkzeug benutzten. Das betrügerische Verhalten stehe auf Grund des Strafbefehls fest.
Gegen das am 18. April 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Bevollmächtigte der Klägerin unter anderem ausgeführt, wenn die Klägerin nach der Auffassung der Beklagten keine eigene Praxis hatte, hätte diese auch den Rückforderungsbescheid nicht an sie richten dürfen. Nach §§ 45, 50 SGB X sei die Aufhebung und Rückforderung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Behörde zulässig. Spätestens nach der Besprechung am 13. Dezember 1994 habe die Beklagte diese Kenntnis gehabt. Es fehle demnach an einer Irrtumserregung. Eine Rücknahme der Honorarbescheide komme nicht in Betracht, wenn die Honorare in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausbezahlt wurden. Der Strafbefehl sei rechtswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe die Klägerin wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Es habe aber am Gehilfenvorsatz gefehlt. Die Klägerin habe den Strafbefehl nur zur Vermeidung weiterer Haft akzeptiert. Die Beklagte müsse sich wie auch im Fall des Dr.S. den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ihre Pflichten nur unvollkommen wahrnehme. Es gehe nicht an, diese Mängel auf andere abzuwälzen. Die aus Rumänien kommende Klägerin sei von der Beklagten nicht eingewiesen worden. Einen Grundsatz, wonach die Beklagte eine Beobachtungszeit für sich in Anspruch nehmen könne, wie das SG meine, gebe es nicht. Die Klägerin habe keine eigenen Patienten gehabt. Ihre Arbeit hätte von Dres. St. und W. wahrgenommen werden können, die bei Bedarf jederzeit verfügbar gewesen seien. Beim Rückforderungsbescheid habe die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, § 45 SGB X finde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Anwendung. Vielmehr werde diese Bestimmung durch die Vorschriften des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) in Verbindung mit § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verdrängt. Die Klägerin sei nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft drei bis vier Monate nicht in W. gewesen und habe mithin die Leistungen nicht per- sönlich erbringen können. Die Vertretung durch die Dres. St. und W. sei unzulässig, weil kein Vertretungstatbestand nach § 32 Abs.2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vorgelegen habe. Auf Rechtsunkenntnis könne sich die Klägerin nicht berufen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 32 KA 924/99, die Akten der Staatsanwaltschaft W. mit den Az.: 155 Js 704/97 und 422/98 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 64/01 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs.1 So- zialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 hat die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale IV/92 bis III/95 zurückgenommen und die ausgezahlten Beträge zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Honorarbescheide für die Quartale IV/92 bis IV/94 ist, soweit es sich um Honorare für an Versicherten der Regionalkrankenkassen erbrachte Leistungen handelt, § 40 Abs.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) i.d.F. vom 1.10.1990 i.V.m. § 10 Abs.1 Gesamtvertrag Regionalkassen (GV) bzw. ab dem 1. Quartal 1995 § 45 Abs.1, 2 BMV-Ä in der aktuellen Fassung. Soweit es um die Honorare für Leistungen an Versicherten der Ersatzkrankenkassen geht, ist § 21 Abs.7 bzw. ab I/95 § 34 Abs.4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/ Ersatzkassen (EKV-Ä) einschlägig. Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die Abrechung der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen (mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes) erbracht worden sind. Für die Frage, ob eine Honorarabrechnung unrichtig erstellt und abgegeben und der auf ihr beruhende Honorarbescheid deshalb ebenfalls unrichtig, das heißt rechtswidrig ist, hat die Erklärung des Vertragsarztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend gemachten Leistungen eine grundlegende Bedeutung. Die an sich für jeden einzelnen Behandlungsausweis gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird durch eine sog. Abrechnungs-Sammelerklärung ersetzt, in der der Vertragsarzt bestätigt, dass er die abgerechneten Leistungen persönlich erbracht hat, und dass die von ihm eingereichte Abrechnung sachlich richtig ist (§ 35 Abs.2 BMV-Ä i.V.m. § 9 Abs.1 GV, bzw. vor 1995 § 30 Abs.1 S.3 BMV-Ä; § 34 Abs.1 EKV-Ä, bzw. vor 1995 § 21 Abs.5 EKV-Ä). Die Abgabe einer - ordnungsgemäßen - Abrechnungs-Sammelerklärung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches eines Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen. Mit ihr garantiert er, dass die Angaben auf den von ihm eingereichten Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffen. Erweist sich die Sammelerklärung als Voraussetzung der Vergütung der vom Vertragsarzt abgerechneten Leistungen als falsch, und handelt es sich dabei nicht nur um ein schlichtes Versehen, entfällt die Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung und damit eine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Arztes, so dass der bereits ergangene Honorarbescheid rechtswidrig ist. Die Kassenärztliche Vereinigung ist in solchen Fällen zumindest berechtigt, wenn nicht verpflichtet, den Honorarbescheid aufzuheben und das Honorar ggf. im Wege einer Schätzung neu festzusetzen. Dabei tritt der Wegfall der Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung schon bei Vorliegen einer einzelnen grob fahrlässig falschen Angabe auf einem Behandlungsausweis ein (vgl. BSG Urteil vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5500 § 35 Nr.1).
Im vorliegenden Fall kann an der Unrichtigkeit der von der Klägerin für die Quartale IV/92 bis III/95 unterschriebenen Sammelerklärungen schon auf Grund von deren eigenen Angaben im Rechtsstreit keinerlei Zweifel bestehen. Nach § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehr- übung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen.
Die Klägerin hat die von ihr in den Quartalen IV/92 bis II/95 gegenüber der Beklagten abgerechneten Leistungen zumindest zu einem großen Teil nicht persönlich erbracht und in keinem Fall in (eigener) freier Praxis.
Im streitgegenständlichen Zeitraum war sie anders als in der Zeit davor und danach nicht in Gemeinschaftspraxis mit den Dres. St. u.a. zugelassen, sondern offiziell als Einzelärztin mit einer eigenen Praxis. Mit den vorgenannten Ärzten, die weiterhin eine Gemeinschaftspraxis führten, war sie lediglich in Form einer Praxisgemeinschaft verbunden. Das bedeutet, dass sie die von ihr abgerechneten Leistungen selber persönlich zu erbringen hatte. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gelte nicht für Laborärzte. Zwar werden laborärztliche Leistungen zumeist unter Einsatz von Maschinen und unter Hinzuziehung von nicht ärztlichem Personal erbracht. Gleichwohl handelte sich nur dann um (abrechenbare) ärztliche Leistungen, wenn die vom Personal erbrachten Leistungen vom Arzt angeordnet und unter seiner Aufsicht und Verantwortung erbracht werden (vgl. BSG Urteil vom 18. Dezember 1996, Az.: 6 RKa 66/95; Beschluss vom 8. September 2004, Az.: B 6 KA 25/04 B). Die Klägerin hat die von ihr abgerechneten Leistungen zu einem großen Teil nicht in diesem Sinne persönlich erbracht. Das steht schon deswegen fest, weil sie nach eigenen Angaben im staatsanwaltschaftlichen Verfahren (Bl. 644 ff. der Akten mit dem Az.: 155 Js 422/98) nur an wenigen Tagen der Woche in W. anwesend war. Hinzukommt, dass sie nicht in W. , also am Ort der Praxis, sondern in F. gewohnt hat. Von einer durchgängigen persönlichen Leistungserbringung kann demnach nicht die Rede sein. Die Klägerin hat dies auch sinngemäß nicht zuletzt in ihrer umfangreichen Klageschrift bestätigt, indem sie ausführt, bei Laborleistungen sei ihre Anwesenheit gar nicht erforderlich, da diese ohnehin vom Laborpersonal erbracht würden, und die Dres. St. und W. bei Bedarf zur Aufsicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Befundung, also ein wesentlicher Teil der laborärztlichen Leistung, sei von den Vorgenannten und nicht von ihr erbracht worden. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, persönlich erbracht hat. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, von Dr.St. und/oder Dr.W. vertreten worden zu sein, denn ein Fall der Vertretung im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 2 Ärzte-ZV hat überhaupt nicht vorgelegen. Selbst wenn, beispielweise wegen Krankheit, in einzelnen kürzeren Zeiträumen tatsächlich ein Vertretungstatbestand gegeben war, kann dies für den ganz überwiegenden Anteil der im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht relevant sein. Somit hat eine persönliche Leistungserbringung nicht vorgelegen. Gleichwohl hat die Klägerin in ihren jeweiligen Abrechnungssammelerklärungen ausdrücklich versichert, dass sie über die von ihr eingereichten Behandlungsausweise nur Leistungen abgerechnet habe, die von ihr persönlich, ihrem Vertreter oder einem Assistenten oder vom nicht ärztlichen Hilfspersonal unter ihrer Überwachung erbracht worden seien. Mithin sind die Abrechnungssammelerklärungen schon aus diesem Grunde falsch, so dass die betreffenden Honorarbescheide aufgehoben werden konnten. Insoweit liegt auch kein einfaches Versehen vor. Es mag sein, dass der Klägerin die Bedeutung der Abrechnungssammelerklärung und der Inhalt der von ihr unterschriebenen Abrechnungen nicht bekannt war. Dass sie diese gleichwohl unterschrieben hat, ist dann aber als grob fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Allein dies berechtigt die Beklagte, die aufgrund der unrichtigen Abrechnungssammelerklärungen ergangenen Honorarbescheide zurückzunehmen (vgl. BSG vom 17.09.1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5550.§ 35 Nr.1, S.4).
Die Abrechnungssammelerklärung und damit auch die darauf beruhenden Honorarbescheide waren des Weiteren auch deswegen falsch, weil die Klägerin ihre Leistungen nicht in "freier Praxis" erbracht hat. Sie hat selbst wiederholt angegeben (vgl. etwa Bl.4 der Klagebegründung vom 20. Januar 2000 = Bl.52 SG- Akte; Bl.23, 25, 28 LSG-Akte), dass sie in Wirklichkeit nicht freiberufliche Unternehmerin war, sondern sich faktisch in einem Anstellungsverhältnis zu Dr.St. (und Dr.W.) befunden habe. So führt sie aus, dass sie keine eigenen Apparate besessen habe, ca. 60 Scheine pro Monat bearbeitet habe, kein eigenes Praxiskonto besessen habe, vielmehr die Zahlungen auf ein gemeinsames Konto mit der Gemeinschaftspraxis Dres. St. u.a. erfolgt seien, und vor allem, dass sie ein festes Gehalt von 5.000,00 DM pro Monat bezogen habe. Sie hatte offenbar auch keinen Zugang zum Kontostand und hat ausgeführt, dass die Abrechung durch Dr.St. bzw. dessen Leute erfolgt sei. Daraus folgt, dass die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum (ebenso wie auch davor und danach) ihre ärztliche Tätigkeit, soweit eine solche überhaupt ausgeübt wurde, nicht entsprechend den Vorgaben der Zulassungsverordnung in freier Praxis ausgeübt hat. Eine Abrechnung und damit auch die Abrechnungssammelerklärung ist nicht nur dann falsch, wenn Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Leistungen erbracht wurden, nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeübt wurde, beispielsweise unter Missachtung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung oder nicht innerhalb des Fachgebietes oder - wie im vorliegenden Falle - nicht in der in § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV gesetzlich vorgeschriebenen Form der freien Praxis (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr.3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R). Auch dies rechtfertigt die Zurücknahme der streitgegenständlichen Honorarbescheide.
Die Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten (§ 45 SGB X) stehen dem nicht entgegen, denn diese Regelungen sind über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) durch die auf der Grundlage des SGB V ergangenen speziellen Regelungen der §§ 45 Abs.1 BMV-Ä, 34 Abs.4 EKV-Ä bzw. §§ 40 Abs.1 BMV-Ä a.F. und 21 Abs.7 EKV-Ä a.F. ausgeschlossen (vgl. grundlegend BSG vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5550 § 35 Nr.1, S.3). Die Bestimmungen über die sachlich-rechnerische Berechtigung im BMV-Ä bzw. EKV-Ä enthalten keine zeitliche Begrenzung für die Rücknahme von rechtwidrigen Honorarbescheiden. Ein Verbrauch der Richtigstellungsbefugnis, etwa durch Erteilung eines positiven Widerspruchsbescheides oder eine bewusste Duldung der Leistungserbringung durch die Beklagte liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte offenbar bereits im Zuge eines Disziplinarverfahrens bei einer Anhörung am 13. Dezember 1994 erhebliche Zweifel an der Abrechnungsweise der Klägerin hatte, doch war den im Disziplinarverfahren Beteiligten der Umfang offenbar nicht klar, denn andernfalls hätten sie nicht vorschlagen können, die Praxisgemeinschaft wieder in eine Gemeinschaftspraxis umzuwandeln, da ein Tätigwerden der Klägerin in dieser Form auch im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Urteile des Senats vom gleichen Tage mit den Az.: L 12 KA 7/03, 8/03, 9/03, 10/03, 11/03 13/03, 14/03). Positive Kenntnis vom Verhalten der Klägerin bzw. den Arbeits- und Abrechnungsmodalitäten innerhalb der Praxisgemeinschaft hat die Beklagte erst bei der auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 1997 stattgehabten Besprechung erlangt. Darauf hat sie mit dem Bescheid vom 13. März 1998 zeitnah reagiert.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Unwissenheit bzw. Unerfahrenheit berufen, denn zum einen setzt die Zulassung als Vertragsarzt einen Einführungslehrgang voraus. Zum anderen geht aus dem Wortlaut der Abrechnungssammelerklärungen, die sie unterschrieben hat, zumindest die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ganz eindeutig hervor. Es mag zwar sein, dass die Klägerin zunächst, als sie auf eine Anzeige des Dr.St. reagiert hat, davon ausgegangen ist, dass an ein Anstellungsverhältnis gedacht war. Es muss ihr aber spätestens zu dem Zeitpunkt klar geworden sein, als Dr.St. Wert darauf legte, dass sie sich eine Zulassung verschaffte, dass von einem An- stellungsverhältnis nicht die Rede sein konnte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einerseits gedacht haben soll, es handle sich um eine Anstellung, und andererseits keine Bedenken dagegen hatte, dass Arbeitsleistungen im nennenswerten Umfang von ihr nicht verlangt wurden, sie aber gleichwohl 5.000,00 DM pro Monat praktisch ohne Gegenleistung erhielt.
Damit steht fest, dass die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin betreffend die Quartale IV/92 bis III/95 zu Recht auf- gehoben hat. Eine Neufestsetzung des Honorars war schon in Ermangelung entsprechender Angaben der Klägerin nicht möglich. Vor allem aber kommt eine Neufestsetzung des Honorars zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht, weil für nicht persönlich und nicht in freier Berufsausübung erbrachte Leistungen generell kein Anspruch auf vertragsärztliches Honorar besteht. Die auf der Grundlage dieser Bescheide gezahlten Honorare sind damit von der Klägerin als Bescheidsadressatin gem. § 50 SGB X zurückzuzahlen (vgl. BSG vom 22.März 2006, Az: B 6 KA 76/04 R).
Zwar trägt die Klägerin vor, das Geld sei nicht an sie, sondern auf ein Konto des Dr.St. bzw. der Gemeinschaftspraxis der Dres.St., W., und A. geflossen. Hierauf kommt es indessen nicht an. Es war ihr freigestellt, ob sie die Honorare von der Beklagten auf ein eigenes Konto überweisen ließ, oder auf ein anderes Konto. Im Verhältnis zur Beklagten war die Klägerin die Zahlungsempfängerin. Sie ist deshalb auch verpflichtet, die zu Unrecht gezahlten Honorare zurückzuzahlen. Es ist ihr unbenommen, das Geld von ihren damaligen Partnern zurückzufordern.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die honorierten Laborleistungen tatsächlich erbracht worden seien, wenn auch nicht von ihr, so doch von Dr.St. und anderen, und dass diese Leistungen notwendig gewesen wären, die Zahlungen mithin also auf jeden Fall angefallen wären. Denn ein Anspruch auf vertragsärztliches Honorar besteht nur für Leistungen, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Vertragsarztrecht erbracht wurden. In solchen Fällen ist auch kein Raum für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BSG vom 22. März 2006, Az: B 6 KA 76/04 R, juris-Urteilsausdruck Rdnr.11 m.w.N.). Dies war bei den von der Klägerin abgerechneten Leistungen nicht der Fall.
Auf die Frage, warum die Klägerin den gegen sie ergangenen Strafbefehl wegen Beihilfe zum Betrug akzeptiert hat, und ob dieser aus strafrechtlicher Sicht zu Recht ergangen ist, kommt es im hiesigen Zusammenhang ebenfalls nicht an.
Nach allem sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der vor dem 2. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr.24, S.116 f. und andere).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache ist nicht ersichtlich, so dass die Revision nicht zuzulassen war (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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