Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 558/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 474/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1958 geborene Kläger hat eine Kfz-Mechanikerlehre absolviert (Prüfung 1977), daran anschließend mit Unterbrechungen als Hilfsarbeiter, Schlosser, Betriebsschlosser, Maschinenführer und zuletzt als Einrichter (Kunststoffabteilung) bis zu seinem Verkehrsunfall am 07.08.1999 (multiple Knochenbrüche) versicherungspflichtig gearbeitet. Vom 26.10. bis 07.12.1999 wurde eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in der Klinik B. Bad K. durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht war der Kläger damals in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Vom 11.07. bis 11.10.2000 wurde eine Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik am H. in W. durchgeführt, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde.
Wegen der Folgen des Unfalles vom 07.08.1999 beantragte der Kläger am 28.12.2000 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger orthopädisch, internistisch und neurologisch/psychiatrisch untersuchen und begutachten; nach der Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen war der Kläger in der Lage, Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 21.02.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.06.2001 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die er zumutbar verweisbar sei. Er sei sowohl aus medizinischen wie auch aus arbeitsmarktrechtlichen Gründen durchaus noch in der Lage, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Damit sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Schwerbehindertenakte und Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.H. und des Orthopäden Dr.F. sowie eine Arbeitgeberauskunft (der Kläger war von 1986 bis 1999 durchgehend Facharbeiter) beigezogen und den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24.06.2003 ein Leistungsvermögen fest, nach dem der Kläger noch in der Lage sei, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen und Absturzgefahr, mit Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft und mit besonderer Belastung des linken Arms. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, Arbeiten durchzuführen, die ein normales räumliches Sehvermögen erfordern (Sehminderung am rechten Auge: Visus 0,4 bei normalem Sehvermögen des linken Auges), ferner sollten keine Tätigkeiten mit häufigem Kontakt zu alkoholischen Getränken ausgeführt werden.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die auf Rente wegen BU beschränkte Klage mit Urteil vom 24.06.2003 abgewiesen. Der Kläger könne zwar seinen Facharbeiterberuf nicht mehr ausüben, sei aber auf die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Metallindustrie verweisbar, die er nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen noch ausüben könne. Auch wenn diese Arbeitsplätze und Schonarbeitsplätze für Angehörige des eigenen Betriebes genutzt würden, so sei der Zugang für Außenstehende mit entsprechenden Vorkenntnissen nicht ausgeschlossen. Der Kläger bringe aber wegen seiner Kenntnisse in der industriellen Fertigung und seiner Vorkenntnis als Betriebsschlosser entsprechende Vorkenntnisse mit, die eine Einarbeitung in der erforderlichen Einarbeitungszeit als adäquat möglich erscheinen lassen.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Tätigkeit als Kontrolleur sei nicht zumutbar. Denn diese Tätigkeit in der Metallindustrie setze gerade voraus, dass die ausführende Person sich die Gegenstände an den Arbeitsplatz holt, um diese dort kontrollieren zu können. Dabei könne es sich auch durchaus um Teile handeln, die über 10 kg wiegen, so dass die Ausübung des Kontrolleurs schon aus diesem Grunde nicht mit den festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen konform gehe. Auch werde diese Tätigkeit überwiegend im Stehen ausgeübt. Seiner Meinung nach gebe es auch solche Kontrolleurtätigkeiten in der Metallindustrie nicht mehr.
Der Kläger arbeitet wieder versicherungspflichtig ab 20.01.2003. Es handelt sich nach Auskunft des Arbeitgebers um eine sitzende Tätigkeit, die nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie entlohnt wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 24.06.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten kommt ein Rentenanspruch wegen BU nicht in Betracht. Sie benennt als weitere Verweisungstätigkeit die eines Hochregalarbeiters und verweist hierzu auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 15.07.2002 - S 27 RJ 1417/01 -. Auch hält sie die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst mit Hinweis auf das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 04.04.2001 - L 3 RJ 3989/00 - für zumutbar.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.06.2003 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig iS des Gesetzes ist und ihm somit gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen wegen BU nicht zusteht.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 SGB VI noch nach § 43 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit steht. Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger nicht erfüllt.
Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus dem Gutachten des vom SG gehörten Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. vom 24.06.2003. Die Untersuchung und Befunderhebung durch den ärztlichen Sachverständigen hat ergeben, dass dem Kläger bei Beachtung der oben angeführten Funktionseinschränkungen nur noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und ohne länger andauernde Geh- und Stehbelastung zumutbar sind, diese aber vollschichtig. Darüber hinaus sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten. Dabei vermag der Senat allerdings nicht der von Dr.S. angeführten Einschränkung zu folgen, wonach die linke Hand des Klägers nur noch als Beihand einzusetzen sei. Diese Beurteilung steht im Gegensatz zu den Befunderhebungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten, den medizinischen Dienst der Krankenkassen in Bayern und im Schwerbehindertenverfahren. Insoweit besteht eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Fraktur, die jedoch nach dem Schwerbehindertengesetz nur mit einem Einzel-GdB von 10 vH bewertet ist (Gesamt-GdB 70 und Merkzeichen G). Auch hat der Kläger anlässlich der Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten (insgesamt 3 ärztliche Sachverständigengutachten) diesbezüglich keine Beschwerden vorgebracht. Weiter hat auch der MDK A. im Gutachten vom 08.03.2001 (Dr.P.) keine entsprechende Einschränkung feststellen können.
Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stand vielmehr immer die Minderbelastbarkeit beider Beine nach operativ versorgten Mehrfachfrakturen, weswegen der Kläger auch nur noch für Tätigkeiten überwiegend im Sitzen einsetzbar ist. Die dem Kläger zumutbare Wegstrecke zu Fuß hat Dr.M.S. mit 600 m angegeben, der Senat hat keine Bedenken, sich auch sonst der Leistungseinschätzung durch Dr.M.S. anzuschließen, der einmal über eine langjährige forensische Erfahrung verfügt und zum anderen sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben und leistungsmäßig bewertet hat. Die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen hat er nicht für erforderlich erachtet.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt bis zu seinem Unfall bei der Firma D. GmbH & Co KG ausgeübt hat, nämlich der eines Maschineneinrichters. Entlohnt wurde der Kläger dabei nach Lohngruppe 7 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bayer. Metallindustrie. Allerdings hat die damalige Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten wie auch dem SG gegenüber mitgeteilt, dass diese Tätigkeit nur teilweise von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung verrichtet wird und weiter dass der Kläger nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügte.
Die Ermittlungen des SG, insbesondere die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M.S. haben zwar ergeben, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Maschineneinsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Für die Annahme von BU reicht es aber nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von diesem Mehrstufenschema und von dem vom ärztlichen Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger, worauf das SG schon hingewiesen hat, vor allem die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Metallindustrie in Betracht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG vom 24.06.2003 Bezug genommen.
Der Senat ist außerdem der Überzeugung, dass der Kläger auch im Hinblick auf die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in der Qualitätsprüfung - Teilsegment der Güteprüfung - vollschichtig einsatzfähig ist. Diese Tätigkeit wurde von der Beklagten in das Verfahren eingeführt (berufskundliche Auskunft des Dipl.Verwaltungswirt B. vom 11.11.2002 in einem Verfahren vor dem SG Berlin). Der dortige Sachverständige hat ausgeführt, dass ein betriebsbedingter Ansatz für Teilsegmente der betrieblichen Qualitätsprüfung im Eingang von Zuliefererprodukten, in den Fertigungsprozessen, im Warenausgang usw eine Einarbeitszeit zwischen drei bis fünf Monaten erfordert. Der Einsatz als Fertigungsprüfer in Metallbetrieben beinhaltet die fachliche Begutachtung von ausgeführten Schlossertätigkeiten auf Maßhaltigkeit, Verarbeitungsfehler und äußere Beurteilung vor der Versandvergabe der gefertigten Artikel. Diese Tätigkeit ist als körperlich leicht einzustufen und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Dabei handelt es sich auch um Beschäftigte, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel in einer zweijährigen Ausbildung (anerkannte Anlernausbildung bzw Fachwerkerausbildung) erworben werden.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht zur Überzeugung des Senats auch aus, die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters zu verrichten, wenn dabei das Besteigen von Leitern ausgeschlossen ist. Dies ist aber nur in Einzelfällen gegeben, weil in der Regel die in den Hochregallagern befindlichen Erzeugnisse in großen Paletten aufbewahrt werden, die sich manuell über eine Leiter nicht bewegen lassen, so dass im Störfall das Hochregallager nicht bedient werden kann und die Störung durch Reparaturschlosser oder Instandhaltungspersonal beseitigt werden muss. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters eine leichte körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen nur durch zeitweises Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss anderer Arbeitshaltungen und Zwangshaltungen. Ein Arbeiter in Hochregallagern steuert mittels Computer und automatischer Regeltechnik die Ein- und Auslagerung von metallischen Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigerzeugnissen; eine körperliche Anstrengung erfolgt hierbei nicht, es handelt sich um eine leichte körperliche Arbeit, die nicht in Zwangshaltungen ausgeübt wird. Da die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, ermöglicht sie zudem den Wechsel der Haltungsarten, da regelmäßig auch die Wareneingangskontrolle zum Aufgabenbereich gehört. Diese Tätigkeit entspricht daher den von den Sachverständigen Dr.M.S. gemachten Vorgaben. Die Lagerorganisation einschließlich des dazu notwendigen Umgangs mit Personalcomputern ist in einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen, auch für einen Arbeitnehmer, der bisher über keine Erfahrungen im Umgang mit Personalcomputern verfügt. Die Bildschirmarbeit beträgt im Übrigen maximal 40 % von der gesamten Arbeitszeit. Es handelt sich um eine Anlerntätigkeit unterhalb der Facharbeiterebene mit der Folge, dass die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit gegeben ist. Dass ein Facharbeiter auf die genannte Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern zumutbar verweisbar ist, ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl hierzu Urteil des LSG Berlin vom 07.05.2003 - L 17 RJ 49/02 -).
Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU. Es besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 01.01.2001 gemäß § 240 SGB VI in der geltenden Fassung, da BU auch seither nicht eingetreten ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1958 geborene Kläger hat eine Kfz-Mechanikerlehre absolviert (Prüfung 1977), daran anschließend mit Unterbrechungen als Hilfsarbeiter, Schlosser, Betriebsschlosser, Maschinenführer und zuletzt als Einrichter (Kunststoffabteilung) bis zu seinem Verkehrsunfall am 07.08.1999 (multiple Knochenbrüche) versicherungspflichtig gearbeitet. Vom 26.10. bis 07.12.1999 wurde eine Anschlussheilbehandlung (AHB) in der Klinik B. Bad K. durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht war der Kläger damals in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Vom 11.07. bis 11.10.2000 wurde eine Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik am H. in W. durchgeführt, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde.
Wegen der Folgen des Unfalles vom 07.08.1999 beantragte der Kläger am 28.12.2000 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger orthopädisch, internistisch und neurologisch/psychiatrisch untersuchen und begutachten; nach der Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen war der Kläger in der Lage, Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 21.02.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.06.2001 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die er zumutbar verweisbar sei. Er sei sowohl aus medizinischen wie auch aus arbeitsmarktrechtlichen Gründen durchaus noch in der Lage, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Damit sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Schwerbehindertenakte und Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.H. und des Orthopäden Dr.F. sowie eine Arbeitgeberauskunft (der Kläger war von 1986 bis 1999 durchgehend Facharbeiter) beigezogen und den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24.06.2003 ein Leistungsvermögen fest, nach dem der Kläger noch in der Lage sei, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen und Absturzgefahr, mit Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft und mit besonderer Belastung des linken Arms. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, Arbeiten durchzuführen, die ein normales räumliches Sehvermögen erfordern (Sehminderung am rechten Auge: Visus 0,4 bei normalem Sehvermögen des linken Auges), ferner sollten keine Tätigkeiten mit häufigem Kontakt zu alkoholischen Getränken ausgeführt werden.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die auf Rente wegen BU beschränkte Klage mit Urteil vom 24.06.2003 abgewiesen. Der Kläger könne zwar seinen Facharbeiterberuf nicht mehr ausüben, sei aber auf die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Metallindustrie verweisbar, die er nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen noch ausüben könne. Auch wenn diese Arbeitsplätze und Schonarbeitsplätze für Angehörige des eigenen Betriebes genutzt würden, so sei der Zugang für Außenstehende mit entsprechenden Vorkenntnissen nicht ausgeschlossen. Der Kläger bringe aber wegen seiner Kenntnisse in der industriellen Fertigung und seiner Vorkenntnis als Betriebsschlosser entsprechende Vorkenntnisse mit, die eine Einarbeitung in der erforderlichen Einarbeitungszeit als adäquat möglich erscheinen lassen.
Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Tätigkeit als Kontrolleur sei nicht zumutbar. Denn diese Tätigkeit in der Metallindustrie setze gerade voraus, dass die ausführende Person sich die Gegenstände an den Arbeitsplatz holt, um diese dort kontrollieren zu können. Dabei könne es sich auch durchaus um Teile handeln, die über 10 kg wiegen, so dass die Ausübung des Kontrolleurs schon aus diesem Grunde nicht mit den festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen konform gehe. Auch werde diese Tätigkeit überwiegend im Stehen ausgeübt. Seiner Meinung nach gebe es auch solche Kontrolleurtätigkeiten in der Metallindustrie nicht mehr.
Der Kläger arbeitet wieder versicherungspflichtig ab 20.01.2003. Es handelt sich nach Auskunft des Arbeitgebers um eine sitzende Tätigkeit, die nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie entlohnt wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 24.06.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten kommt ein Rentenanspruch wegen BU nicht in Betracht. Sie benennt als weitere Verweisungstätigkeit die eines Hochregalarbeiters und verweist hierzu auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 15.07.2002 - S 27 RJ 1417/01 -. Auch hält sie die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst mit Hinweis auf das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 04.04.2001 - L 3 RJ 3989/00 - für zumutbar.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.06.2003 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig iS des Gesetzes ist und ihm somit gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen wegen BU nicht zusteht.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 SGB VI noch nach § 43 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit steht. Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger nicht erfüllt.
Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus dem Gutachten des vom SG gehörten Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M.S. vom 24.06.2003. Die Untersuchung und Befunderhebung durch den ärztlichen Sachverständigen hat ergeben, dass dem Kläger bei Beachtung der oben angeführten Funktionseinschränkungen nur noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und ohne länger andauernde Geh- und Stehbelastung zumutbar sind, diese aber vollschichtig. Darüber hinaus sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten. Dabei vermag der Senat allerdings nicht der von Dr.S. angeführten Einschränkung zu folgen, wonach die linke Hand des Klägers nur noch als Beihand einzusetzen sei. Diese Beurteilung steht im Gegensatz zu den Befunderhebungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten, den medizinischen Dienst der Krankenkassen in Bayern und im Schwerbehindertenverfahren. Insoweit besteht eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Fraktur, die jedoch nach dem Schwerbehindertengesetz nur mit einem Einzel-GdB von 10 vH bewertet ist (Gesamt-GdB 70 und Merkzeichen G). Auch hat der Kläger anlässlich der Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten (insgesamt 3 ärztliche Sachverständigengutachten) diesbezüglich keine Beschwerden vorgebracht. Weiter hat auch der MDK A. im Gutachten vom 08.03.2001 (Dr.P.) keine entsprechende Einschränkung feststellen können.
Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stand vielmehr immer die Minderbelastbarkeit beider Beine nach operativ versorgten Mehrfachfrakturen, weswegen der Kläger auch nur noch für Tätigkeiten überwiegend im Sitzen einsetzbar ist. Die dem Kläger zumutbare Wegstrecke zu Fuß hat Dr.M.S. mit 600 m angegeben, der Senat hat keine Bedenken, sich auch sonst der Leistungseinschätzung durch Dr.M.S. anzuschließen, der einmal über eine langjährige forensische Erfahrung verfügt und zum anderen sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben und leistungsmäßig bewertet hat. Die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen hat er nicht für erforderlich erachtet.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt bis zu seinem Unfall bei der Firma D. GmbH & Co KG ausgeübt hat, nämlich der eines Maschineneinrichters. Entlohnt wurde der Kläger dabei nach Lohngruppe 7 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bayer. Metallindustrie. Allerdings hat die damalige Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten wie auch dem SG gegenüber mitgeteilt, dass diese Tätigkeit nur teilweise von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung verrichtet wird und weiter dass der Kläger nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügte.
Die Ermittlungen des SG, insbesondere die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M.S. haben zwar ergeben, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Maschineneinsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Für die Annahme von BU reicht es aber nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von diesem Mehrstufenschema und von dem vom ärztlichen Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger, worauf das SG schon hingewiesen hat, vor allem die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Metallindustrie in Betracht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG vom 24.06.2003 Bezug genommen.
Der Senat ist außerdem der Überzeugung, dass der Kläger auch im Hinblick auf die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in der Qualitätsprüfung - Teilsegment der Güteprüfung - vollschichtig einsatzfähig ist. Diese Tätigkeit wurde von der Beklagten in das Verfahren eingeführt (berufskundliche Auskunft des Dipl.Verwaltungswirt B. vom 11.11.2002 in einem Verfahren vor dem SG Berlin). Der dortige Sachverständige hat ausgeführt, dass ein betriebsbedingter Ansatz für Teilsegmente der betrieblichen Qualitätsprüfung im Eingang von Zuliefererprodukten, in den Fertigungsprozessen, im Warenausgang usw eine Einarbeitszeit zwischen drei bis fünf Monaten erfordert. Der Einsatz als Fertigungsprüfer in Metallbetrieben beinhaltet die fachliche Begutachtung von ausgeführten Schlossertätigkeiten auf Maßhaltigkeit, Verarbeitungsfehler und äußere Beurteilung vor der Versandvergabe der gefertigten Artikel. Diese Tätigkeit ist als körperlich leicht einzustufen und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Dabei handelt es sich auch um Beschäftigte, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel in einer zweijährigen Ausbildung (anerkannte Anlernausbildung bzw Fachwerkerausbildung) erworben werden.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht zur Überzeugung des Senats auch aus, die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters zu verrichten, wenn dabei das Besteigen von Leitern ausgeschlossen ist. Dies ist aber nur in Einzelfällen gegeben, weil in der Regel die in den Hochregallagern befindlichen Erzeugnisse in großen Paletten aufbewahrt werden, die sich manuell über eine Leiter nicht bewegen lassen, so dass im Störfall das Hochregallager nicht bedient werden kann und die Störung durch Reparaturschlosser oder Instandhaltungspersonal beseitigt werden muss. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters eine leichte körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen nur durch zeitweises Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss anderer Arbeitshaltungen und Zwangshaltungen. Ein Arbeiter in Hochregallagern steuert mittels Computer und automatischer Regeltechnik die Ein- und Auslagerung von metallischen Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigerzeugnissen; eine körperliche Anstrengung erfolgt hierbei nicht, es handelt sich um eine leichte körperliche Arbeit, die nicht in Zwangshaltungen ausgeübt wird. Da die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, ermöglicht sie zudem den Wechsel der Haltungsarten, da regelmäßig auch die Wareneingangskontrolle zum Aufgabenbereich gehört. Diese Tätigkeit entspricht daher den von den Sachverständigen Dr.M.S. gemachten Vorgaben. Die Lagerorganisation einschließlich des dazu notwendigen Umgangs mit Personalcomputern ist in einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen, auch für einen Arbeitnehmer, der bisher über keine Erfahrungen im Umgang mit Personalcomputern verfügt. Die Bildschirmarbeit beträgt im Übrigen maximal 40 % von der gesamten Arbeitszeit. Es handelt sich um eine Anlerntätigkeit unterhalb der Facharbeiterebene mit der Folge, dass die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit gegeben ist. Dass ein Facharbeiter auf die genannte Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern zumutbar verweisbar ist, ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl hierzu Urteil des LSG Berlin vom 07.05.2003 - L 17 RJ 49/02 -).
Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU. Es besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 01.01.2001 gemäß § 240 SGB VI in der geltenden Fassung, da BU auch seither nicht eingetreten ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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