Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 258/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 49/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes E. B. (B.) einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beklagte hat.
Der 1947 geborene und am 19.12.2001 verstorbene Ehemann der Klägerin E. B. (B.) war als LKW-Fahrer bei der Fa. K. (O.) beschäftigt. Er verstarb an den Folgen einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) nach einem Zeckenbiss, den er im September 2001 erlitten hatte. Die Klägerin trug vor, er sei am 28.9. 2001 von einer Zecke gebissen worden. B. habe Material bei der Firma X. L. in E. entsorgt. Der Entsorgungsplatz befinde sich im Wald bzw. einem mit Waldbäumen, Sträuchern und Büschen bewachsenen Gelände. B. habe zur Entsorgung das Lkw-Führerhaus verlassen und sich unter den Bäumen, Büschen und Sträuchern bzw. unmittelbar daneben aufgehalten, um das zu entsorgende Material vollständig abzuladen und auf dem Entsorgungsplatz zu verteilen. Sie habe am Abend vom Oberarm ihres Ehemannes eine Zecke entfernt. Dies sei jedoch nicht vollständig gelungen. Am 29.9.2001 habe deshalb der Internist Dr.F. den Rest entfernt. Ab 10.10.2001 wurde B. wegen Lähmungserscheinungen aller Extremitäten im Bezirkskrankenhaus M. behandelt, wo er am 19.12.2001 verstarb.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte die Krankenunterlagen des Bezirksklinikums M. ein, wo die Klägerin über einen Zeckenbiss am 24.9.2001 berichtet hatte. Sie führte am 18.3.2002 ein Gespräch mit dem Unternehmer X. K. , dessen Sohn B. , R. H. und dem LKW-Fahrer E. M ... Daraus ergab sich, dass B. am 24.9.2001 wegen Regens nicht gearbeitet hatte und am nächsten oder übernächsten Tag erzählt hatte, er habe beim Schwammerlsuchen eine Zecke bekommen. R. H. bestätigte, B. habe ihm am 4.10.2001 erzählt, er sei von einem Zecken gebissen worden.
Mit Bescheid vom 17.05.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen an die Klägerin ab. Der die Infektion auslösende Zeckenbiss sei am Montag, den 24.09.2001 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe B. keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, der Ze- ckenbiss sei erst am 28.09.2001 während der Arbeit erfolgt, als B. entweder im Auftrag der Firma S. oder der Schreinerei V. Container zur Firma L. , E. , brachte und dort entleerte. Im Übrigen scheide ein Zeckenbiss am 24.09.2001 aus. Die von der Klägerin in wesentlichen Teilen entfernte Zecke sei noch ganz klein gewesen. Auf Grund der Größe der Zecke könne der Zeckenbiss nicht älter als einen Tag gewesen sein. Dies ergebe sich aus dem beigelegten Attest des Dr.F. vom 21.06.2002, der am 29.09.2001 die Reste der Zecke entfernt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2002 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass sich B. den Zeckenbiss beim Pilzesuchen zugezogen habe. Diese Angaben seien von den Zeugen bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2002 zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 28.09.2001 zu gewähren. Sie hat vorgetragen, B. habe am 28.09.2001 nachmittags bei der Schreinerei V. einen Container abgeholt und ihn am Betriebsgelände der Firma X. K. abgestellt. Beim Abholen des Containers habe B. aussteigen müssen, den Container anhängen, aufladen und mit einem Netz abdecken. Bei dieser Gelegenheit oder beim Abladen des Containers auf dem Grundstück seines Arbeitgebers sei er von einer Zecke befallen und gebissen worden. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2003 Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen X. K. , B. K. , R. H. und E. M ... Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass B. erzählt habe, er sei beim Schwammerlsuchen von der Zecke gebissen worden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2003 abgewiesen und ausgeführt, auf Grund des Gesamter- gebnisses der Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, dass B. sich den Zeckenbiss infolge einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. B. sei selber davon ausgegangen, dass nicht eine betriebliche Tätigkeit, sondern das Pilzesuchen für den Zecken- biss ursächlich gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und die Einholung eines zoologischen Gutachtens beantragt. B. sei am 28.09.2001 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim Auf- bzw. Abladen von Containern von einer Zecke gebissen worden. Eine ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe erscheine ausgeschlossen. Dies gelte vor allem für die von der Beklagten und vom Sozialgericht in den Vordergrund gestellte Version, B. habe den Zeckenbiss bereits mehrere Tage vorher beim Pilzesuchen bekommen. Dagegen spreche, dass er sich an den Folgetagen täglich geduscht habe und die Zecke deshalb hätte bemerken müssen. Auch habe B. keinen extremen Juckreiz, der durch eine länger sitzende Zecke ausgelöst würde, bemerkt. Als die Zecke von der Klägerin am 28.09.2001 gefunden worden sei, sei sie klein und nicht mit Blut vollgesogen gewesen. Dies belege, dass der Zeckenbiss erst kurz zurücklag. Soweit ihr Ehemann erzählt habe, der Zeckenbiss sei vom Pilzesuchen, sei er einem Irrtum erlegen.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Krankenakte der Neurologischen Klinik des Bezirksklinikums M. beigezogen und ein Sachverständigengutachten von Prof.Dr.L. vom 23.01.2005/16.11.2005 eingeholt. Im Ergebnis hat der Sachverständige ausgeführt, dass die berufliche Exposition als mögliche, aber nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache der FSME B.s anzusehen sei. Während des in Frage kommenden Infektionszeitraums sei B. in mehrfacher Weise zeckenstich-exponiert gewesen. Zum einen bestand die von der Klägerin vorgetragene berufsbedingte Infektionsmöglichkeit beim Containerabdecken am 28.09.2001, zum anderen lebte B. in einem FSME-Endemiegebiet mit potenziell ubiquitärer Infektionsmög- lichkeit, so auch während des mehrstündigen Pilzesuchens am 24.09.2001. Da beim Stechakt der Zecke schmerz- und gerinnungshemmende Substanzen mit dem Speichel in die Wunde abgegeben würden, erkläre dies, warum viele Zeckenstiche subjektiv nicht bemerkt würden. Eine Infektion könne daher sowohl mit als auch ohne erinnerlichen Zeckenkontakt erfolgen. Demgegenüber wandte die Klägerin ein, der Zeckenbiss könne nur am 28.09.2001 erfolgt sein, da der Juckreiz nach 12, spätestens 24 Stunden ein- setze und die Zecke erst am Freitagabend bemerkt worden sei, so dass ein Befall am Montag ausscheide.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Arbeitsunfalles ihres am 19.12.2001 verstorbenen Ehemannes E. B. vom 28.09.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen an Hinterbliebene gemäß § 63 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), da ein Anspruch auf eine Witwenrente gemäß § 65 SGB VII nur dann besteht, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs.1 Satz 2 SGB VII). Ein Versicherungsfall, nach § 7 Abs.1 SGB VII also ein Arbeitsunfall, ist jedoch nicht nachgewiesen.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit, das heißt vor allem während eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII). Dabei setzt die Anerkennung eines Arbeitsunfalles voraus, dass die versicherte Tätigkeit (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271), das Unfallereignis (BSGE 58, 80, 83) und die Erkrankung mit Gewissheit bewiesen sind. Bei der versicherten Tätigkeit müssen die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen wie Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung mit Gewissheit nachgewiesen sein (BSG, 24.02.2000, HV-Info 12/2000, 1078; 27.06.2000, HV-Info 25/2000, 2336). Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Eine Tatsache ist also dann bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 59, 61; 48, 285; 58, 80, 83). Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestünde also, wenn mit Gewissheit bewiesen wäre, dass B. als Beschäftigter der Firma K. während einer versicherten Tätigkeit von der Zecke gebissen worden ist.
Dies ist jedoch nach der Auffassung des Senates nicht bewiesen. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass der verstorbene B. während seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer am 28.09.2001 von einer Zecke gebissen wurde. Nachgewiesen ist weder der Ort noch die Zeit der zum Unfall führenden Verrichtung noch - damit zusammenhängend - der Zeitpunkt des Unfalles, der als Arbeitsunfall anerkannt werden soll. Zu Ort und Zeit des Unfalles sind bereits die Angaben der Klägerin widersprüchlich. So wird in der Unfallmeldung des behandelnden Arztes Dr.F. vom 22.01.2001 als Unfallort die Schrottverwertung L. , E. , angegeben, ebenso in dem Antrag der Klägerin bei der Beklagten vom 18.02.2002 und in der Widerspruchsbegründung vom 07.08.2002. Demgegenüber trägt die Klägerin mit der Klagebegründung vom 24.01.2003 vor, dass der Zeckenbiss entweder bei der Firma V. oder auf dem Betriebsgelände der Firma K. geschah. Für beide Geschehensabläufe gibt es jedoch keinen objektiven Anhaltspunkt, der gewisse Rückschlüsse auf den Ort des Unfalles zuließe. Gegen einen Zeckenbiss während der Beschäftigung des Klägers am 28.09. sprechen auch die Angaben in der Unfallmeldung Dr.F. vom 22.01.2002 sowie der Antragsbegründung der Klägerin vom 18.02.2002, der verstorbene B. habe sofort einen Juckreiz am linken Oberarm verspürt. Diese Angaben können nicht richtig sein, da ein Zeckenbiss auf Grund der im Speichel enthaltenen betäubenden und gerinnungshemmenden Stoffe nicht bemerkt wird und keinen Juckreiz auslöst, wie Prof.Dr.L. im Gutachten vom 23.01.2005/16.11.2005 dargelegt hat. Auch insoweit sieht der Senat keine tatsächlichen Hinweise auf einen Zeckenbiss während des Beschäftigungsverhältnisses. Zudem erklärte B. gegenüber seinen Arbeitskollegen, dass die Zecke ihn beim Pilzesuchen gebissen habe, so dass auch aufgrund dieser Angaben kein Anhaltspunkt für einen Arbeitsunfall vorliegt.
Gegen einen Zeckenbiss während der Arbeit am 28.09.2001 spricht ferner, dass im Krankenblatt des Krankenhauses P. , wo der Kläger am 30.09.2001 behandelt wurde, festgehalten ist, dass die Zecke vermutlich acht Tage am Körper saß. Auch die Angaben der Klägerin bei der Aufnahme Bs. im Bezirksklinikum M. sprechen gegen einen Zeckenbiss am 28.09.2001. Dort sprach die Klägerin - B. konnte sich kaum noch verständlich machen - am 10.10.2001 davon, dass der Zeckenbiss 14 Tage vorher erfolgt sei. Rechnet man von Mittwoch, dem 10.10.2001 zurück, so ergibt sich daraus ein Zeitpunkt des Zeckenbisses am 26.09.2001, nicht am 28. Außerdem ist in den Unterlagen der Bezirksklinik M. vermerkt, dass die Klägerin als Bisszeitpunkt den 24.09.2001 angab.
Dieser Bisszeitpunkt ist nach Auffassung des Senates auch aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, da der Krankheitsablauf einer FSME mit diesem Zeitpunkt gut vereinbar ist. Die Krankheit tritt nämlich nach einer Inkubationszeit von 7 bis 14 Tagen auf und äußert sich bei biphasischem Krankheitsverlauf zunächst durch grippeähnliche Symptome, wobei nach einem Intervall von etwa einer Woche dann eine Meningoenzephalitis auftritt. B. ließ sich am 30.09.2001 im Krankenhaus P. wegen ziehender Schmerzen im Kreuz und in den Beinen behandeln, so dass davon auszugehen ist, dass beim Verstorbenen bereits am 30.09. die Symptome der Krankheit auftraten. Wäre der Zeckenbiss am 28.09.2001 erfolgt, wären die Krankheitssymptome bei einer Inkubationszeit von 7 bis 14 Tagen deutlich später aufgetreten. Auch die Krankheit Bs, der am 04. und 05.10.2001 normal arbeitete, ab 08.10.2001 aber krankgeschrieben war, entspricht dem regelmäßigen Verlauf der FSME, bei dem nach einem symptomfreien Intervall von ca. einer Woche die Meningoenzephalitis mit Fieber und Erbrechen auftritt.
Der Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung im Krankenhaus P. sowie die Krankheit des Klägers mit Krankenhauseinweisung am 10.10.2001 entsprechen also eher einem Bisszeitpunkt am 24.09.2001. Während für einen Zeckenbiss am 28.09.2001 lediglich die Angaben der Klägerin sprechen, jedoch keinerlei objek- tive Anhaltspunkte, lässt sich ein Zeckenbiss am 24.09.2001 sehr gut mit dem Krankheitsverlauf vereinbaren. Die Angabe der Klägerin, die von ihr am 28.09.2001 entfernte Zecke sei klein gewesen und könne noch nicht lange gesaugt haben, ist für den Senat bei der Beweiswürdigung von eher untergeordneter Bedeutung, da die Klägerin offensichtlich mit dem Entfernen von Zecken und damit auch mit der Bewertung, wie lange eine Zecke bereits saugt, wenig vertraut war. Dies leitet der Senat aus dem Umstand ab, dass sie den Körper der Zecke abriss, also über keine Erfahrung im Entfernen von Zecken verfügte.
Eine Einvernahme des behandelnden Arztes Dr.F. ist nicht erforderlich gewesen, da die Aussage des Arztes nicht auf eigener Anschauung beruht. Als B. am Samstag zur Behandlung zu Dr.F. ging, war die Zecke bereits weitgehend durch die Klägerin entfernt worden, so dass eine Beurteilung der Größe lediglich anhand der noch vorhandenen Reste nicht mehr möglich war. Die Kenntnis des behandelnden Arztes basiert also allein auf den Angaben der Klägerin.
Die Annahme eines Unfalls während der Beschäftigung B.s am 28.09.2001 beruht im Ergebnis allein auf den Angaben der Klägerin, wobei diese durch keinen objektiven Anhaltspunkt belegt werden. Auf Grund der divergierenden Angaben der Klägerin ist bereits der Ort eines möglichen Unfalles unklar. Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass sich der Zeckenbiss auf dem Firmengelände der Firma X. K. oder der Schreinerei V. ereignet hat, so bleiben erhebliche Zweifel daran, dass der Zeckenbiss an einem dieser Orte geschah und nicht bereits am 24.09.2001, als B. beim Pilzesuchen war. Insgesamt sieht der Senat einen Unfall am 28.09.2001 während der Arbeit auf Grund der fehlenden objektiven Anhaltspunkte nicht als erwiesen an.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von einer Beweiserleichterung auf Grund der Eigentümlichkeiten des vorliegenden Sachverhaltes - ein Zeckenbiss wird regelmäßig nicht wahrgenommen - ausgeht und damit an den Beweis verminderte Anforderungen gestellt werden (BSGE 19, 52, 56; 24, 25, 28 f.; Urteil vom 12.06.1990, 2 RU 58/89, HV-Info 1990, 2064) müssten tatsächliche Anhaltspunkte für einen Zeckenbiss am 28.09.2001 während der Arbeit Bs. vorliegen. Solche Anhaltspunkte hat der Senat nicht gefunden.
Zur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, dass ein Arbeitsunfall Bs. nicht nachweisbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin wegen des Todes ihres Ehemannes E. B. (B.) einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beklagte hat.
Der 1947 geborene und am 19.12.2001 verstorbene Ehemann der Klägerin E. B. (B.) war als LKW-Fahrer bei der Fa. K. (O.) beschäftigt. Er verstarb an den Folgen einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) nach einem Zeckenbiss, den er im September 2001 erlitten hatte. Die Klägerin trug vor, er sei am 28.9. 2001 von einer Zecke gebissen worden. B. habe Material bei der Firma X. L. in E. entsorgt. Der Entsorgungsplatz befinde sich im Wald bzw. einem mit Waldbäumen, Sträuchern und Büschen bewachsenen Gelände. B. habe zur Entsorgung das Lkw-Führerhaus verlassen und sich unter den Bäumen, Büschen und Sträuchern bzw. unmittelbar daneben aufgehalten, um das zu entsorgende Material vollständig abzuladen und auf dem Entsorgungsplatz zu verteilen. Sie habe am Abend vom Oberarm ihres Ehemannes eine Zecke entfernt. Dies sei jedoch nicht vollständig gelungen. Am 29.9.2001 habe deshalb der Internist Dr.F. den Rest entfernt. Ab 10.10.2001 wurde B. wegen Lähmungserscheinungen aller Extremitäten im Bezirkskrankenhaus M. behandelt, wo er am 19.12.2001 verstarb.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte die Krankenunterlagen des Bezirksklinikums M. ein, wo die Klägerin über einen Zeckenbiss am 24.9.2001 berichtet hatte. Sie führte am 18.3.2002 ein Gespräch mit dem Unternehmer X. K. , dessen Sohn B. , R. H. und dem LKW-Fahrer E. M ... Daraus ergab sich, dass B. am 24.9.2001 wegen Regens nicht gearbeitet hatte und am nächsten oder übernächsten Tag erzählt hatte, er habe beim Schwammerlsuchen eine Zecke bekommen. R. H. bestätigte, B. habe ihm am 4.10.2001 erzählt, er sei von einem Zecken gebissen worden.
Mit Bescheid vom 17.05.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen an die Klägerin ab. Der die Infektion auslösende Zeckenbiss sei am Montag, den 24.09.2001 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe B. keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, der Ze- ckenbiss sei erst am 28.09.2001 während der Arbeit erfolgt, als B. entweder im Auftrag der Firma S. oder der Schreinerei V. Container zur Firma L. , E. , brachte und dort entleerte. Im Übrigen scheide ein Zeckenbiss am 24.09.2001 aus. Die von der Klägerin in wesentlichen Teilen entfernte Zecke sei noch ganz klein gewesen. Auf Grund der Größe der Zecke könne der Zeckenbiss nicht älter als einen Tag gewesen sein. Dies ergebe sich aus dem beigelegten Attest des Dr.F. vom 21.06.2002, der am 29.09.2001 die Reste der Zecke entfernt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2002 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass sich B. den Zeckenbiss beim Pilzesuchen zugezogen habe. Diese Angaben seien von den Zeugen bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2002 zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 28.09.2001 zu gewähren. Sie hat vorgetragen, B. habe am 28.09.2001 nachmittags bei der Schreinerei V. einen Container abgeholt und ihn am Betriebsgelände der Firma X. K. abgestellt. Beim Abholen des Containers habe B. aussteigen müssen, den Container anhängen, aufladen und mit einem Netz abdecken. Bei dieser Gelegenheit oder beim Abladen des Containers auf dem Grundstück seines Arbeitgebers sei er von einer Zecke befallen und gebissen worden. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2003 Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen X. K. , B. K. , R. H. und E. M ... Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass B. erzählt habe, er sei beim Schwammerlsuchen von der Zecke gebissen worden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2003 abgewiesen und ausgeführt, auf Grund des Gesamter- gebnisses der Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, dass B. sich den Zeckenbiss infolge einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. B. sei selber davon ausgegangen, dass nicht eine betriebliche Tätigkeit, sondern das Pilzesuchen für den Zecken- biss ursächlich gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und die Einholung eines zoologischen Gutachtens beantragt. B. sei am 28.09.2001 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim Auf- bzw. Abladen von Containern von einer Zecke gebissen worden. Eine ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe erscheine ausgeschlossen. Dies gelte vor allem für die von der Beklagten und vom Sozialgericht in den Vordergrund gestellte Version, B. habe den Zeckenbiss bereits mehrere Tage vorher beim Pilzesuchen bekommen. Dagegen spreche, dass er sich an den Folgetagen täglich geduscht habe und die Zecke deshalb hätte bemerken müssen. Auch habe B. keinen extremen Juckreiz, der durch eine länger sitzende Zecke ausgelöst würde, bemerkt. Als die Zecke von der Klägerin am 28.09.2001 gefunden worden sei, sei sie klein und nicht mit Blut vollgesogen gewesen. Dies belege, dass der Zeckenbiss erst kurz zurücklag. Soweit ihr Ehemann erzählt habe, der Zeckenbiss sei vom Pilzesuchen, sei er einem Irrtum erlegen.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Krankenakte der Neurologischen Klinik des Bezirksklinikums M. beigezogen und ein Sachverständigengutachten von Prof.Dr.L. vom 23.01.2005/16.11.2005 eingeholt. Im Ergebnis hat der Sachverständige ausgeführt, dass die berufliche Exposition als mögliche, aber nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache der FSME B.s anzusehen sei. Während des in Frage kommenden Infektionszeitraums sei B. in mehrfacher Weise zeckenstich-exponiert gewesen. Zum einen bestand die von der Klägerin vorgetragene berufsbedingte Infektionsmöglichkeit beim Containerabdecken am 28.09.2001, zum anderen lebte B. in einem FSME-Endemiegebiet mit potenziell ubiquitärer Infektionsmög- lichkeit, so auch während des mehrstündigen Pilzesuchens am 24.09.2001. Da beim Stechakt der Zecke schmerz- und gerinnungshemmende Substanzen mit dem Speichel in die Wunde abgegeben würden, erkläre dies, warum viele Zeckenstiche subjektiv nicht bemerkt würden. Eine Infektion könne daher sowohl mit als auch ohne erinnerlichen Zeckenkontakt erfolgen. Demgegenüber wandte die Klägerin ein, der Zeckenbiss könne nur am 28.09.2001 erfolgt sein, da der Juckreiz nach 12, spätestens 24 Stunden ein- setze und die Zecke erst am Freitagabend bemerkt worden sei, so dass ein Befall am Montag ausscheide.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Arbeitsunfalles ihres am 19.12.2001 verstorbenen Ehemannes E. B. vom 28.09.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.2003 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen an Hinterbliebene gemäß § 63 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), da ein Anspruch auf eine Witwenrente gemäß § 65 SGB VII nur dann besteht, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs.1 Satz 2 SGB VII). Ein Versicherungsfall, nach § 7 Abs.1 SGB VII also ein Arbeitsunfall, ist jedoch nicht nachgewiesen.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit, das heißt vor allem während eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII). Dabei setzt die Anerkennung eines Arbeitsunfalles voraus, dass die versicherte Tätigkeit (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271), das Unfallereignis (BSGE 58, 80, 83) und die Erkrankung mit Gewissheit bewiesen sind. Bei der versicherten Tätigkeit müssen die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen wie Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung mit Gewissheit nachgewiesen sein (BSG, 24.02.2000, HV-Info 12/2000, 1078; 27.06.2000, HV-Info 25/2000, 2336). Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Eine Tatsache ist also dann bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 59, 61; 48, 285; 58, 80, 83). Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestünde also, wenn mit Gewissheit bewiesen wäre, dass B. als Beschäftigter der Firma K. während einer versicherten Tätigkeit von der Zecke gebissen worden ist.
Dies ist jedoch nach der Auffassung des Senates nicht bewiesen. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass der verstorbene B. während seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer am 28.09.2001 von einer Zecke gebissen wurde. Nachgewiesen ist weder der Ort noch die Zeit der zum Unfall führenden Verrichtung noch - damit zusammenhängend - der Zeitpunkt des Unfalles, der als Arbeitsunfall anerkannt werden soll. Zu Ort und Zeit des Unfalles sind bereits die Angaben der Klägerin widersprüchlich. So wird in der Unfallmeldung des behandelnden Arztes Dr.F. vom 22.01.2001 als Unfallort die Schrottverwertung L. , E. , angegeben, ebenso in dem Antrag der Klägerin bei der Beklagten vom 18.02.2002 und in der Widerspruchsbegründung vom 07.08.2002. Demgegenüber trägt die Klägerin mit der Klagebegründung vom 24.01.2003 vor, dass der Zeckenbiss entweder bei der Firma V. oder auf dem Betriebsgelände der Firma K. geschah. Für beide Geschehensabläufe gibt es jedoch keinen objektiven Anhaltspunkt, der gewisse Rückschlüsse auf den Ort des Unfalles zuließe. Gegen einen Zeckenbiss während der Beschäftigung des Klägers am 28.09. sprechen auch die Angaben in der Unfallmeldung Dr.F. vom 22.01.2002 sowie der Antragsbegründung der Klägerin vom 18.02.2002, der verstorbene B. habe sofort einen Juckreiz am linken Oberarm verspürt. Diese Angaben können nicht richtig sein, da ein Zeckenbiss auf Grund der im Speichel enthaltenen betäubenden und gerinnungshemmenden Stoffe nicht bemerkt wird und keinen Juckreiz auslöst, wie Prof.Dr.L. im Gutachten vom 23.01.2005/16.11.2005 dargelegt hat. Auch insoweit sieht der Senat keine tatsächlichen Hinweise auf einen Zeckenbiss während des Beschäftigungsverhältnisses. Zudem erklärte B. gegenüber seinen Arbeitskollegen, dass die Zecke ihn beim Pilzesuchen gebissen habe, so dass auch aufgrund dieser Angaben kein Anhaltspunkt für einen Arbeitsunfall vorliegt.
Gegen einen Zeckenbiss während der Arbeit am 28.09.2001 spricht ferner, dass im Krankenblatt des Krankenhauses P. , wo der Kläger am 30.09.2001 behandelt wurde, festgehalten ist, dass die Zecke vermutlich acht Tage am Körper saß. Auch die Angaben der Klägerin bei der Aufnahme Bs. im Bezirksklinikum M. sprechen gegen einen Zeckenbiss am 28.09.2001. Dort sprach die Klägerin - B. konnte sich kaum noch verständlich machen - am 10.10.2001 davon, dass der Zeckenbiss 14 Tage vorher erfolgt sei. Rechnet man von Mittwoch, dem 10.10.2001 zurück, so ergibt sich daraus ein Zeitpunkt des Zeckenbisses am 26.09.2001, nicht am 28. Außerdem ist in den Unterlagen der Bezirksklinik M. vermerkt, dass die Klägerin als Bisszeitpunkt den 24.09.2001 angab.
Dieser Bisszeitpunkt ist nach Auffassung des Senates auch aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, da der Krankheitsablauf einer FSME mit diesem Zeitpunkt gut vereinbar ist. Die Krankheit tritt nämlich nach einer Inkubationszeit von 7 bis 14 Tagen auf und äußert sich bei biphasischem Krankheitsverlauf zunächst durch grippeähnliche Symptome, wobei nach einem Intervall von etwa einer Woche dann eine Meningoenzephalitis auftritt. B. ließ sich am 30.09.2001 im Krankenhaus P. wegen ziehender Schmerzen im Kreuz und in den Beinen behandeln, so dass davon auszugehen ist, dass beim Verstorbenen bereits am 30.09. die Symptome der Krankheit auftraten. Wäre der Zeckenbiss am 28.09.2001 erfolgt, wären die Krankheitssymptome bei einer Inkubationszeit von 7 bis 14 Tagen deutlich später aufgetreten. Auch die Krankheit Bs, der am 04. und 05.10.2001 normal arbeitete, ab 08.10.2001 aber krankgeschrieben war, entspricht dem regelmäßigen Verlauf der FSME, bei dem nach einem symptomfreien Intervall von ca. einer Woche die Meningoenzephalitis mit Fieber und Erbrechen auftritt.
Der Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung im Krankenhaus P. sowie die Krankheit des Klägers mit Krankenhauseinweisung am 10.10.2001 entsprechen also eher einem Bisszeitpunkt am 24.09.2001. Während für einen Zeckenbiss am 28.09.2001 lediglich die Angaben der Klägerin sprechen, jedoch keinerlei objek- tive Anhaltspunkte, lässt sich ein Zeckenbiss am 24.09.2001 sehr gut mit dem Krankheitsverlauf vereinbaren. Die Angabe der Klägerin, die von ihr am 28.09.2001 entfernte Zecke sei klein gewesen und könne noch nicht lange gesaugt haben, ist für den Senat bei der Beweiswürdigung von eher untergeordneter Bedeutung, da die Klägerin offensichtlich mit dem Entfernen von Zecken und damit auch mit der Bewertung, wie lange eine Zecke bereits saugt, wenig vertraut war. Dies leitet der Senat aus dem Umstand ab, dass sie den Körper der Zecke abriss, also über keine Erfahrung im Entfernen von Zecken verfügte.
Eine Einvernahme des behandelnden Arztes Dr.F. ist nicht erforderlich gewesen, da die Aussage des Arztes nicht auf eigener Anschauung beruht. Als B. am Samstag zur Behandlung zu Dr.F. ging, war die Zecke bereits weitgehend durch die Klägerin entfernt worden, so dass eine Beurteilung der Größe lediglich anhand der noch vorhandenen Reste nicht mehr möglich war. Die Kenntnis des behandelnden Arztes basiert also allein auf den Angaben der Klägerin.
Die Annahme eines Unfalls während der Beschäftigung B.s am 28.09.2001 beruht im Ergebnis allein auf den Angaben der Klägerin, wobei diese durch keinen objektiven Anhaltspunkt belegt werden. Auf Grund der divergierenden Angaben der Klägerin ist bereits der Ort eines möglichen Unfalles unklar. Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass sich der Zeckenbiss auf dem Firmengelände der Firma X. K. oder der Schreinerei V. ereignet hat, so bleiben erhebliche Zweifel daran, dass der Zeckenbiss an einem dieser Orte geschah und nicht bereits am 24.09.2001, als B. beim Pilzesuchen war. Insgesamt sieht der Senat einen Unfall am 28.09.2001 während der Arbeit auf Grund der fehlenden objektiven Anhaltspunkte nicht als erwiesen an.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von einer Beweiserleichterung auf Grund der Eigentümlichkeiten des vorliegenden Sachverhaltes - ein Zeckenbiss wird regelmäßig nicht wahrgenommen - ausgeht und damit an den Beweis verminderte Anforderungen gestellt werden (BSGE 19, 52, 56; 24, 25, 28 f.; Urteil vom 12.06.1990, 2 RU 58/89, HV-Info 1990, 2064) müssten tatsächliche Anhaltspunkte für einen Zeckenbiss am 28.09.2001 während der Arbeit Bs. vorliegen. Solche Anhaltspunkte hat der Senat nicht gefunden.
Zur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, dass ein Arbeitsunfall Bs. nicht nachweisbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
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