Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1784/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 289/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.05.2001 abgeändert. Der Bescheid vom 02.05.2000 wird aufgehoben; der Bescheid vom 29.05.2000 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid vom 20.03.1996 zurückgenommmen hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen.
Der 1958 geborene ledige Kläger hat vor dem hier strittigen Leistungszeitraum die längste Zeit - von 1987 bis 1992 - Fenstermontagen gefertigt, war dann Platzarbeiter in einem Golfclub und Kellner. Am 01.12.1993 hat er erstmals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und mit Unterbrechungen durch Arbeitsverhältnisse bis 17.05.1995 Arbeitslosengeld bezogen.
Am 11.07.1995 beantragte der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Er gab an, dass sich sein Familienstand (ledig) und seine Lohnsteuerklasse (II) nicht geändert hätten und legte die Bescheinigung einer Berufsschule vor, wonach der Schulbesuch seines am 26.04.1977 geborenen, bei ihm im Haushalt lebenden nichtehelichen Sohnes A. V. voraussichtlich im Juli 1995 enden werde.
Die Frage nach einer "Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft" in einem "gemeinsamen Haushalt" verneinte der Kläger. Hierzu war in dem ihm ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose in dem die Bedürftigkeit von Arbeitslosenhilfeempfängern betreffenden Abschnitt angegeben: "Einkommen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wie Einkommen von Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und weitere Umstände für eine so enge Lebensgemeinschaft sprechen, dass die Partner in Notfällen gegenseitig für einander einstehen".
Mit Bescheid vom 18.07.1995 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 18.05.1995 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 830,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe B/1 in Höhe von wöchentlich 308,40 DM. Mit Änderungsbescheid gleichfalls vom 18.07.1995 setzte das Arbeitsamt den wöchentlichen Leistungssatz ab 27.07.1995 entsprechend der Leistungsgruppe A/0 auf 268,68 DM wöchentlich herab.
Die wöchentlichen Zahlungen wurden auf das vom Kläger angegebene Konto bei der P.bank M. überwiesen.
Am 04.10.1995 nahm der Kläger eine Arbeit als Koch auf, woraufhin die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 04.10.1995 aufgehoben wurde.
Am 07.02.1996 beantragte der Kläger die Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 01.02.1996. Als Lohnsteuerklasse war in der Arbeitsbescheinigung II/1 ausgewiesen. Dazu gab der Kläger an, dass sein Sohn noch bis etwa 1998 in Ausbildung sei und legte einen Vertrag über eine Ausbildung seines Sohnes zum Feinmechaniker vom 01.09.1995 bis 28.02.1999 vor.
Die Frage nach einem eventuellen Zusammenleben mit einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft wurde in dem vom KLäger anläßlich seiner Arbeitslosmeldung vom 07.02.1996 auszufüllenden Vordruck nicht gestellt.
Mit Bescheiden vom 20.03.1996 und Änderungsbescheid vom 29.03.1996 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 07.02.1996 Alhi unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 850,00 DM in Leistungsgruppe B/1 in Höhe von 316,80 DM wöchentlich.
Die laufenden Zahlungen wurden dem Kläger, der angegeben hatte, sein Bankkonto aufgelöst zu haben, entsprechend seiner Bitte mittels bei der Post einzulösendem Scheck ("PZZV") übermittelt.
Am 09.10.1996 machte sich der Kläger mit einem Transportgewerbe selbständig, woraufhin das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi ab 09.10.1996 aufhob.
In der Folge bezog der Kläger, zwischenzeitlich als Kraftfahrer bei P. beschäftigt, vom 08.01.1997 bis 16.06.1997 Alhi in Höhe von wöchentlich 263,40 DM und vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 Alhi in Höhe von wöchentlich 260,40 DM bei turnusmäßiger Anpassung des Bemessungsentgelts nach den §§ 136 Abs.2 Buchst.b, 242 v Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf wöchentlich 820,00 DM bzw. 810,00 DM, nunmehr laufend in Leistungsgruppe A/0, nachdem er als Steuerklasse seit 1997 die Lohnsteuerklasse I/ohne Kind angegeben hatte.
Die anläßlich der Arbeitslosmeldung vom 08.01.1997 wiederum gestellte Frage nach dem Zusammenleben mit "einem(r) Partner(in) in einer Haushaltsgemeinschaft" verneinte der Kläger. In dem ihm anläßlich der Arbeitslosmeldung vom 04.11.1997 ausgehändigten Antragsvordruck war die entsprechende Frage nicht gestellt. Jedoch gab der Kläger in einem Stundungsantrag vom 15.04.1997 wegen verschiedener Forderungen der Beklagten gege ihn auf die Frage: "Welche Personen befinden sich außer Ihnen in Ihrem Haushalt?" die Verkäuferin M. B. an. Im Januar 1998 zog der Kläger von der bisherigen Wohnung in M. , G.straße, nach M.straße.
Vom 11.03.1998 bis 10.08.1998 war der Kläger wiederum als Kraftfahrer in der Getränkeauslieferung für L. beschäftigt. Auf seine erneute Arbeitslosmeldung vom 26.08.1998 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt vom 03.11.1998 bis 07.04.1999 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von wöchentlich 479,71 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.550,00 DM in Leistungsgruppe A/0.
Am 24.03.1999 beantragte der Kläger erneut Anschluss-Alhi. Anläßlich dieses Antrags wurde wiederum die Frage Nr.9.1 gestellt: "Leben Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen oder mit einem(r) Partner(in) in einer Haushaltsgemeinschaft?" Darunter war zunächst das "Ja"-Kästchen sowie unter den entsprechenden Rubriken Name, Geburtsdatum und monatliches Nettoeinkommen der M. B. angekreuzt worden. Diese Eintragungen waren jedoch vollständig durchgestrichen. Angekreuzt war statt dessen das "Nein"-Kästchen. Über dem Ganzen stand "WG".
Dem beigefügt war ein Vermerk des Arbeitsberaters Z. vom gleichen Tag über die Vorsprache des Klägers, wonach dieser nach anfänglicher Mitwirkungsbereitschaft abrupt jede weitere Auskunft verweigert habe, da er sich entschossen habe, keine Lebensgefährtin mehr zu haben. Der daraufhin mit Erkundigungen vor Ort beauftragte Außendienst des Arbeitsamts traf den Kläger am 21.04.1999 nicht zu Hause an. Namensschilder seien nach Auskunft einer Mieterin entfernt worden.
Mit Bescheid vom 22.04.1999 wurde dem Kläger ab 08.04.1999 Alhi in Höhe von wöchentlich 423,71 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 1.550,00 DM in Leistungsgruppe A/0 bewilligt.
Unter dem Datum des 26.04.1999 findet sich ein vom Kläger und von dem Arbeitsamtsbediensteten R. unterschriebener Fragebogen zur Beurteilung, "ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 137 AFG vorliegt".
"1. Wohnverhältnisse. 1.1 Von welchen Personen wird die Wohnung bewohnt? S./B ... 1.2 Wurde die Wohnung gemeinsam bezogen? Ja. 1.3 Von wem wurde der Mietvertrag abgeschlossen? 01.01.1998. Mietvertrag eingesehen? Nein (Vertragsprotokoll). 1.4 Liegt ein Untermietverhältnis vor? Nein. Ist laut Mietvertrag eine Untervermietung gestattet? Nein. 1.5 Wer bezahlt die Miete? Gemeinsam, von 1.400,00 DM jeweils ein halber Anteil von 700,00 DM. 1.6 Haben die Wohnpartner bereits schon einmal eine Wohnung gemeinsam bewohnt? Ja. Seit einigen Jahren (14).
2. Nutzung der Wohnung. 2.1 Aus wieviel Wohnräumen besteht die Wohnung? Zwei Zimmer zuzüglich Küche, Bad. 2.2 Welche Räume werden gemeinsam benutzt? Sämtliche Räume.
3. Grundsätzliches zur Prüfung einer eventuellen eheähnlichen Gemeinschaft. 3.1 Dauer der Gemeinschaft? 14 Jahre. 3.2 Werden Kosten des Haushalts gemeinsam getragen? Die täglichen Dinge des Lebens werden getrennt gekauft. 3.3 Besteht die wechselseitige Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen? Nein. 3.4 Leben Kinder im Haushalt? Nein. 3.5 Führen die Beteiligten die Bezeichnung "verlobt"? Nein. 3.6 Ist die Eheschließung geplant? Nein."
Daraufhin wurde die laufende Zahlung der Alhi ab 01.05.1999 vorläufig eingestellt. Das Arbeitsamt errechnete auf der Grundlage der vom Backhaus R. , dem Arbeitgeber der Frau B. , mitgeteilten Einkünfte deren auf die Alhi des KLägers anzurechnendes Einkommen, 1995 in Höhe von wöchentlich 319,17 DM, 1996 in Höhe von wöchentlich 320,05 DM, 1997 - nach Einführung des zusätzlichen pauschalen Abzugsbetrages nach § 138 Abs.2 Satz 2 Nr.4 AFG durch das Gesetz vom 24.06.1996 (BGBl.I S.878) - in Höhe von 256,98 DM, 1998 in Höhe von 253,26 DM und 1999 in Höhe von 262,84 DM wöchentlich.
Auf Anhörungsschreiben des Arbeitsamts, der Kläger möge sich dazu äußern, dass er zu Unrecht Alhi bezogen habe, da er anzurechnendes Einkommen der mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin nicht angegeben habe, reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 02.05.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 wöchentlich teilweise in Höhe von 262,85 DM auf und ordnete die Erstattung der in diesem Zeitraum insgesamt überzahlten Alhi von 863,65 DM an.
Anzurechnendes Einkommen der Partnerin sei nicht berücksichtigt worden (Hinweis auf §§ 194 SGB III, 48 SGB X i.V.m. 330 Abs.3 SGB III, 50 Abs.1 SGB X).
Mit weiterem Bescheid vom 29.05.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 und vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 ganz auf und ordnete die Erstattung der dem Kläger in dieser Zeit geleisteten Alhi in Höhe von insgesamt 16.712,00 DM sowie die Erstattung der für den Kläger abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.376,46 DM an.
Der Kläger habe anzurechnendes Einkommen seiner Partnerin nicht angegeben. (Hinweis auf §§ 138 AFG, 45 SGB X, 50 Abs.1 SGB X sowie § 157 Abs.3a AFG).
Der Kläger erhob am 05.06.2000 Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.05.2000 und vom 29.05.2000, den er nicht weiter begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 als unbegründet zurück. Das Einkommen der B. sei auf die Alhi des Widerspruchsführers anzurechnen wie das Einkommen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Widerspruchsführer und die B. lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der §§ 137 Abs.2 Buchst.a AFG, 194 Abs.1 Nr.2 SGB III. Die vom Widerspruchsführer am 26.04.1999 selbst festgehaltenen Gegebenheiten, insbesondere die seit mindestens 14 Jahren bestehende Haushaltsgemeinschaft bei gemeinsamem Nutzen aller vorhandenen Räume einschließlich des Umzugs in eine neue Wohnung sprächen für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die so eng sei, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen erwarten lasse. Die fehlende wechselseitige Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners zu verfügen, ändere daran nichts. Vertrauensschutz könne der Widerspruchsführer nicht beanspruchen, nachdem er das Einkommen seiner Partnerin in seinen Anträgen vom 18.05.1995, 07.02.1996 und 08.04.1999 nicht angegeben habe. Dementsprechend sei die Bewilligung der Alhi nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X i.V.m. §§ 152 Abs.2 AFG, 330 Abs.2 SGB III aufzuheben gewesen. Die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht geleisteten Alhi ergebe sich aus § 50 Abs.1 SGB X, diejenige zur Erstattung der für den Widerspruchsführer abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 157 Abs.3 a AFG.
Dagegen hat der Kläger am 07.12.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.
Während des Klageverfahrens, am 16.12.2000, zog die B. aus der Wohnung M.straße aus.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 18.12.2000 die Bewilligung der Alhi vom 08.01.1997 bis 16.06.1997 sowie vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 ganz auf, da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anträge auf Alhi am 08.01.1997 und am 04.11.1997 die Vorfrist-Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi nach § 134 Abs.1 Nr.4 AFG nach jetzigem Sachstand nicht erfüllt gehabt habe, ordnete die Erstattung von Alhi sowie für den Kläger abgeführter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von zusammen 14.350,51 DM an und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 als unbegründet zurück, wogegen der Kläger eine weitere, unter dem Az.: S 7 AL 466/01 geführte Klage zum SG erhob.
Im hier zugrunde liegenden Klageverfahren hat das SG in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2001 die B. als Zeugin einvernommen. Laut Sitzungsprotokoll hat die B. u.a. erklärt, dass sie insgesamt etwa 15 Jahre, d.h. 1985 bis Dezember 2000 mit dem Kläger eine Wohnung bewohnt habe. Die ersten Jahre seien sie eine sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft gewesen. 1994 oder 1995 sei der bis dahin mit in der Dreizimmerwohnung in der G.straße wohnende Sohn des Klägers ausgezogen. Der Kläger sei dann in das kleine Zimmer des Sohnes gezogen. Irgendwann zwischen 1995 und 1996 habe sich ihre Beziehung zum Kläger geändert. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie ihre Freizeit nicht mehr gemeinsam verbracht. Der Kläger habe die Hälfte der Miete bezahlt. Die sonstigen Rechnungen hätten sie geteilt. Wenn der Kläger kein Geld gehabt habe, habe sie ihm etwas geliehen; wenn er wieder mehr gehabt habe, habe er es ihr zurückgegeben. Der Mietvertrag sei von beiden unterschrieben gewesen, die Miete habe sie jedoch von ihrem Konto überwiesen. Sie hätten alles intern ausgeglichen, obgleich sie kein Haushaltsbuch geführt habe. Die täglichen Einkäufe seien nicht genau aufgeteilt worden, sondern jeder habe dann etwas gekauft, wenn etwas gefehlt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2001 als unbegründet abgewiesen. Primär werde gemäß § 136 Abs.3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 hingewiesen. Diese seien durch die Aussage der Zeugin bestätigt worden. Danach habe zwischen dem Kläger und der B. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 Az.: 1 BvL 8/87 (u.a. Info also 4/92 S.173) bestanden. Das Gericht ziehe diese Schlussfolgerung insbesondere aus der langen Dauer des Zusammenlebens, der langjährigen Versorgung des Sohnes des Klägers im gemeinsamen Haushalt, dem Ausleihen von Geld bei Bedarf sowie dem gemeinsamen Gebrauch und Verbrauch der von beiden Partnern ohne feste Regel je nach Bedarf eingekauften Gegenstände. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Zeugin die Freizeit nicht mehr im gleichen Umfang wie vorher gemeinsam verbracht worden sei und dass der Kläger in einem anderen Zimmer geschlafen habe; dies habe jedenfalls - wie oft bei Ehen auch - nicht zu einem Auseinanderbrechen der Lebensgemeinschaft im strittigen Zeitraum geführt.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Was seinen Sohn anbetreffe, so müsse richtig gestellt werden, dass dieser sich von Ende 1989 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1995 in der gemeinsam genutzten Wohnung befunden habe. Er habe bis 1994 ein eheähnliches Verhältnis zur Zeugin gehabt. Danach habe er ein Verhältnis mit Frau M. M. bis 1998, danach eines mit Frau S. R. gehabt. Entsprechend den Angaben der Zeugin vor dem SG sei 1995 eine Veränderung eingetreten. Er und die Zeugin hätten sich auseinandergelebt und nur noch die gemeinsame Wohnung geteilt, da es auf dem Wohnungsmarkt schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Richtig sei, dass die Zeugin ihm auch weiterhin zeitweise Geld geliehen habe, welches er ihr jedoch selbstverständlich wieder zurückgezahlt habe. Von einem gemeinsamen Wirtschaften habe seit Auszug des Sohnes nicht mehr die Rede sein können. Jeder habe über sein eigenes Geld verfügt. Die Zeugin habe z.B. auch immer an ihrem Arbeitsplatz im Cafe R. gegessen, weshalb keine Lebensmittel gemeinsam gekauft worden seien und er auch alleine gekocht und gegessen habe. Es habe auch schon vorher Probleme gegeben, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem Sohn. Bereits vor dem Auszug des Sohnes sei es zu Kontakten zu Frau M. gekommen, die zu "Beziehungskisten" geführt hätten. Er habe seither, also auch bereits einige Monate in der G.straße auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.05.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.05.2000 und vom 29.05.20000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die z.T. widersprüchlichen Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Den Schlussfolgerungen, die das SG aus der Aussage der Zeugin B. gezogen habe, werde in vollem Umfang zugestimmt. Diese würden durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht entkräftet.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen, des Weiteren die Akten der Staatsanwaltschaft M. Az.: 813 Ds 383 Js 32992/01 wegen Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts sowie Az.: 261 Js 214792/99 wegen Erpressung bzw. Nötigung der Vermieterin der Wohnung in der G.straße zwecks Erwirken der Rückzahlung der Kaution. Letzteres Verfahren endete mit Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 16.12.1999 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 30,00 DM wegen versuchter Nötigung. Das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16.07.2002 u.a. im Hinblick darauf nach § 154 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Beigezogen und eingesehen wurde schließlich noch eine Akte des Vormundschaftsgerichts M. über ein (eingestelltes) Betreuungsverfahren, das aufgrund einer (später zurückgezogenen) Strafanzeige einer späteren Lebensgefährtin wegen aggressiven Verhaltens des Klägers initiiert worden war. Der Sohn des Klägers teilte dem Senat auf Anfrage mit, dass er im Januar 1996 bei seinem Vater ausgezogen sei. Der Senat hat des Weiteren die M. B. im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 08.09.2005 nochmals als Zeugin angehört. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.09.2005 verwiesen, im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und wie fristgerecht eingelegte Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.
Streitgegenstand ist jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 einmal der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2000, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Alhi vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 wöchentlich teilweise aufgehoben und die Erstattung der hieraus ermittelten Alhi-Überzahlung angeordnet hat. Insoweit war der Berufung stattzugeben. Der Bescheid vom 02.05.2000 war in vollem Umfang aufzuheben.
Streitig ist des Weiteren der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2000. Darin hat die Beklagte zum einen die Bewilligung der Alhi vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 ganz aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum geleisteten Alhi sowie der für diesen Zeitraum abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge angeordnet. Der Berufung war insoweit stattzugeben. Der sich auf den Zeitraum vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 erstreckende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000 war aufzuheben.
Des Weiteren hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 29.05.2000 die Bewilligung der Alhi vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 ganz aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum gleisteten Alhi und der abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge angeordnet. Soweit sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000 auf den Zeitraum vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 erstreckt, hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden ist der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2001, womit die Beklagte die Bewilligung der Alhi vom 08.01.1997 bis 16.06.1997 und vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 ganz aufgehoben und die Erstattung der für diese Zeiträume geleisteten Alhi und der abgeführten Krankenversicherungs und Pflegeversicherungsbeiträge angeordnet hat. Die hier streitgegenständlichen Bescheide sind nicht entsprechend § 96 SGG nach Klageerhebung durch den Bescheid vom 18.12.2000 abgeändert oder ersetzt worden, lediglich wegen der Vorfristvoraussetzung des § 138 Abs.1 Nr.4 AFG teilweise präjudiziell für den Bescheid vom 18.12.2000, nachdem das seitens der Beklagten auf den Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers für die Zeit vom 08.01. bis 16.06.1997 und vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 angerechnete Einkommen der Zeugin den Alhi-Satz jeweils nicht erreicht hat. Auch schließen die vom Bescheid vom 18.12.2000 betroffenen Anspruchszeiträume und die hier strittigen Zeiträume nicht aneinander an. Schließlich gibt das prozessuale Verhalten der Beteiligten und des SG keinen Anlass zu einer erweiternden Auslegung des § 96 SGG (vgl. BSG vom 14.12.1995 in BSGE 77, 175).
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 und vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 ist § 152 Abs.2 AFG, für die Zeit vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 § 330 Abs.2 SGB III, jeweils in Verbindung mit § 45 SGB X.
Die Beklagte konnte die angefochtenen Aufhebungsbescheide deswegen - nur - auf § 45 SGB X stützen, da das als anspruchsmindernd in Betracht kommende Einkommen der Zeugin zum Zeitpunkt des Erlasses der von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheide von dieser jeweils bereits erzielt wurde und den Leistungssatz der Alhi des Klägers in der Zeit vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 und vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 zur Gänze überstieg bzw. in der Zeit vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 in gleichbleibender Höhe nicht ganz erreichte (s. BSG vom 13.12.1984 SozR 1300 § 48 Nr.11 und vom 29.06.2000 Az.: B 11 AL 85/99 R; der von der Beklagten im Zuge des Widerspruchsverfahrens vorgenommene Wechsel in der Begründung des Bescheides vom 02.05.2000 von § 48 SGB X auf § 45 SGB X ist danach unschädlich).
§ 45 Abs.1 Satz 1 SGB X legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Verwaltungsakt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses ganz oder teilweise rechtswidrig war, ganz oder auch zum Teil zurückgenommen werden kann.
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in den streitigen Anspruchszeiträumen ganz bzw. zum Teil deswegen nicht erfüllt habe, da er nicht bzw. bis zu einer bestimmten Höhe nicht bedürftig gewesen sei, wie für einen Anspruch auf Alhi nach dem AFG und dem SGB III i.d.F. bis zum 31.12.2004 vorgesehen.
Nach §§ 137 Abs.1 AFG, 193 Abs.1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Dabei ist nach § 137 Abs.2 a AFG, § 194 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III Einkommen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, nach Maßgabe der jeweiligen Anrechnungsvorschriften wie das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Eine "eheähnliche Gemeinschaft" liegt nicht schon dann vor, wenn zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus Gründen der Kostenersparnis eine Wohnung teilen und sich zu einer begrenzten gemeinsamen Haushaltsführung zusammentun. Insoweit hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 Az.: 1 BvL 8/87) E 87, 234) Klarheit herbeigeführt.
Dabei orientiert es in vorderhand gebietsübergreifender Begriffsbildung den Begriff des "Eheähnlichen" am Rechtsbegriff der Ehe, d.h. am Idealtypus der Ehe als einer in ihrem Kern durch Art.6 Abs.1 Grundgesetz geschützten umfassenden und auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, wie sich dies in der Grundvorschrift des § 1353 Abs.1 BGB sowie den Folgevorschriften des Eherechts manifestiert (s. zum Institutscharakter der Ehe z.B. BVerfGE 53, 224/245). Dementsprechend definiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.11.1992 a.a.O. die eheähnliche Gemeinschaft als eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, kurz zusammengefasst als eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" (BVerfG vom 17.11.1992 a.a.O. S.264).
Lege man den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 137 Abs.2 a AFG in dieser Weise aus, so das BVerfG a.a.O., so lasse sich auch eine Verletzung des Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG) in Gestalt einer Gleichbehandlung des Ungleichen durch Erstrecken der pauschalen Einkommensanrechnung bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf das Einkommen des mit dem Arbeitslosen in einer nicht rechtlich geregelten Gemeinschaft lebenden Partners vermeiden. Die Einkommensanrechnung nach der Methode der pauschalen, auch "verschärften", Bedürftigkeitsprüfung rechtfertige sich nämlich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt werde. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er könne - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (Abkehr von BVerfG vom 16.12.1958 in E 9, 20/32, s. bereits BVerfG vom 16.06.1987 in E 75, 382/395).
Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern nichtehelicher Gemeinschaften, so das BVerfG vom 17.11.1992 a.a.O. weiter, durfte der Gesetzgeber in § 137 Abs.2 a AFG nur solche Partnerschaften als "eheähnliche Gemeinschaften" erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich zusammenlebende Partner so sehr für einander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweise, lasse sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen ließen, kämen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Dem schließt sich noch der Hinweis an, dass, auch wenn eine derartige eheähnliche Gemeinschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen gewesen sei, diese auch jederzeit ohne ein rechtliches geregeltes Verfahren wieder aufgelöst werden könne, indem der Partner des Arbeitslosen sein bisheriges Verhalten ändere, was in der Regel allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft einhergehe (BVerfG vom 17.11.1992 a.a.O., 265; Festhalten an dieser Rechtsprechung im Beschluss vom 02.09.2004 zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs.3 Nr.3 Satz 1 Nr.3 Buchst b SGB II Az.: 1 BvR 1962/04 in info also 6/2004, S.260; im Anschluss daran BVerwG vom 17.05.1995 NJW 1995, 2802 zu § 122 BSHG, in Abgrenzung zu § 5 Abs.2 BErzGG i.d.F. vor dem FKPG, BSG vom 10.03.1993 NJW 1993, 3346, bei Erörterung eines wichtigen Grundes für einen Ortswechsel BSG vom 17.10.2002 SozR 3-4100 § 119 Nr.25; ursprünglich bereits in diesem Sinne LSG Celle vom 16.04.1957 Breithaupt 57, 668 zu § 149 Abs.5 AVAVG: der Gesetzgeber könne einen Bedürftigen im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nur dann auf einen Unterhalt verweisen, wenn ein auf familienähnlichen Beziehungen beruhendes, dauerndes sittliches Band zwischen den Partnern erkennbar begründet sei).
Legt man diese "strengen Anforderungen" (Niesel/Brandts Rz.25 zu § 193 SGB III, Winkler in info also 92, 173/179 in der Anmerkung zum dort abgedruckten Urteil des BVerfG vom 17.11.1992) zugrunde, so lassen sich der Kläger und die Zeugin seit der konstant sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren wie auch im Strafverfahren angegebenen Änderung in ihrem Verhältnis zu einander trotz weiteren Zusammenlebens in einer Wohnung nicht mehr als eine eheähnliche Gemeinschaft bezeichnen. Dies gilt vor allem, wenn man bedenkt, dass damit eine - wie in einer Ehe - wechselseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemeint ist mit wechselseitigen inneren Bindungen, die im jeweiligen Bedarfsfall eine gegenseitige Unterstützung erwarten lassen.
Die Zeugin, die nach ihrer Aussage im Strafverfahren vor der Polizei am 20.11.2001 seit ihrem Auszug aus der Wohnung in der M.straße im Jahr 2000 jeglichen Kontakt mit dem Kläger vermeidet und einen durchaus glaubhaften Eindruck gemacht hat, hat die Situation seit der Änderung ihres Verhältnisses zum Kläger vor dem Senat zusammenfassend gekennzeichnet wie folgt: Es habe sich das, was man im üblichen Sprachgebrauch Beziehung nenne, aufgelöst und jeder sei in seinem Privatleben seinen eigenen Weg gegangen. Verblieben sei eine Zweckgemeinschaft, also gemeinsames Wohnen bei Übernachtung in verschiedenen Zimmern, kaum gemeinsames Essen.
Zu letzterem Punkt hat die Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 15.07.2002 ausgeführt, sie hätten wohl einen Kühlschrank gehabt, sie habe aber an den Werktagen "in der Arbeit" gegessen. Bedenkt man noch, dass der Kläger und die Zeugin seit der Änderung in ihren Beziehungen, wie die Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren in erster und zweiter Instanz ausgeführt hat, ihre Freizeit nicht mehr gemeinsam verbracht haben bzw. im Privatleben getrennte Wege gegangen sind, so reduziert sich die unter diesen Prämissen vorstellbare gemeinsame Lebenshaltung auf ein gelegentliches Auffüllen des Kühlschranks. Von einem - geplanten - gemeinsamen Wirtschaften kann jedoch keine Rede sein.
Die Wohnkosten sollten grundsätzlich hälftig geteilt werden, wie die Zeugin in erster Instanz ausgeführt hat. Im Strafverfahren hat sie dies vor der Polizei und in der Hauptverhandlung für die Wohnung in der M.straße näher präzisiert. Die Miete habe 1.400,00 DM betragen. Es sei vereinbart worden, dass sie davon 1.000,00 DM übernehme, der Kläger 400,00 DM und dieser zusätzlich für die Nebenkosten wie Telefon, Strom, Wasser und - nach dem Obigen de facto ein vergleichsweise geringer Posten - die Lebensmittel aufkomme. Diese Vereinbarungen hätten sich aber, so die Zeugin im Strafverfahren, nicht entsprechend ihrer Vorstellung realisiert. Bereits beim Einzug in die M.straße seien sie jeder seine eigenen Wege gegangen.
Soweit gemeinsame Kosten angefallen seien, - nach dem Obigen die Wohnkosten sowie ein begrenzter Teil der Lebenshaltungskosten -, hätten sie diese, so die Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren, geteilt und, wenn dies notwendig gewesen sei, einander leihweise etwas vorgestreckt. Dabei sei die Miete per Dauerauftrag von ihrem Konto abgegangen. Der Ausgleich sei intern erfolgt. Das ausgeliehene bzw. vorgestreckte Geld sei im Großen und Ganzen zurückgekommen. Dabei habe sie gelegentlich etwas draufgezahlt, wobei es sich aber um geringe Summen gehandelt habe, die sie dann letztendlich abgeschrieben habe (hierzu BVerwG vom 17.05.1995 NJW 95, 2802: keine eheähnliche Gemeinschaft beim bloßen Vorstrecken bedarfsdeckender Unterhaltsleistungen, wie es hier jedenfalls grundsätzlich der Fall war).
Hinzuzufügen ist, dass nach den eigenen Angaben des Klägers wohl die Zeugin ihm zeitweise Geld geliehen habe, nicht umgekehrt.
Der Kläger und die Zeugin hatten einander nicht die Befugnis erteilt, über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils Anderen zu verfügen. Allerdings unterhielt der Kläger offenbar zeitweise kein eigenes Girokonto. Dies hat die Zeugin vor dem Senat bestätigt. Zahlungen seitens eines Arbeitgebers oder auch seitens des Arbeitsamts seien auf ihr Konto überwiesen worden. Sie habe dann monatlich das für den Kläger überwiesene Geld abgehoben und ihm gegeben und bei dieser Gelegenheit ihm zwischenzeitlich gegebenenfalls geliehenes Geld zurückgefordert. Dies bedeutet jedoch keine wechselseitige Befugnis, über des Anderen Geld oder Gegenstände zu verfügen. Im Übrigen hat die Zeugin anläßlich der polizeilichen Vernehmung zum parallel laufenden Strafverfahren weges Betrugs sich dahingehend geäußert, dass jeder sein eigenes Konto gehabt habe, insbesondere, dass sie über die Zahlungsein- und -ausgänge beim Kläger überhaupt keinen Einblick gehabt habe. Sie habe auch nicht gewusst, in welcher Höhe der Kläger vom Arbeitsamt Unterstützungsleistungen bezogen habe, lediglich, dass er sein Arbeitslosengeld per Scheck erhalten habe.
Dies entspricht auch dem Inhalt der Akten für den hier streitigen Zeitraum.
Nachdem es um innere eheähnliche Bindungen geht, lässt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht außer Acht lassen, welchen Umständen die Beteiligte ihrerseits insoweit signifikante Bedeutung beimessen, zumal, wenn sie selbst die Sprache darauf bringen. So hat die Zeugin die Änderung in ihrer Beziehung um die Zeit des Auszugs des Sohnes des Klägers dahingehend gekennzeichnet, dass sich "das, was man im üblichen Sprachgebrauch Beziehung nennt", aufgelöst und der Kläger und sie, auch wenn sie noch weiterhin eine Wohnung teilten, getrennt übernachtet hätten. Der Kläger hat dies präzisiert, indem er seine bereits in der G.straße aufgenommenen Beziehungen zu anderen namentlich genannten Frauen aufgeführt hat, deren Namen zum Teil auch in den Aussagen des Vermieterehepaars in der M.straße in dem hier parallel laufenden Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts und in einer auszugsweise in der Beklagtenakte enthaltenen polizeilichen Vernehmung wegen aggressiven Verhaltens des Klägers gegenüber einer nachfolgenden Partnerin auftauchen.
Das Auseinanderleben des Klägers und der Zeugin bis hin zu dem Punkt, an dem eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der §§ 137 Abs.2 a AFG, 194 Abs.1 Nr.2 SGB III nicht mehr bestand, muss im Hinblick auf das vorangehende langjährige Zusammenleben sowie das vorläufig verbleibende weitere Teilen der Wohnung und eines begrenzten Teils der Lebenshaltungskosten als ein Prozess angesehen werden. Dieser hat nach den Aussagen sowohl des Klägers selbst wie auch der Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren wie im parallel laufenden - letztlich eingestellten - Strafverfahren Ende 1995/Anfang 1996 seinen Endpunkt gefunden. Zu diesem Zeitpunkt zog der Sohn des Klägers aus der G.straße aus, was sowohl für den Kläger wie auch für die Zeugin in beider assoziativer Erinnerung ein Fixpunkt für die "Trennung", d.i. das endgültige Ende einer gemeinsamen Lebensgestaltung, insbesondere eines gemeinsamen Privatlebens, geblieben ist, was unter Umständen ein zuverlässigerer Erinnerungsmodus ist als die Erinnerung an bloße Jahreszahlen.
Die Beklagte fragt zu Recht, warum der Kläger und die Zeugin nach ihrer Kündigung in der G.straße 1998 nochmals in der M.straße gemeinsam eine Wohnung angemietet und bewohnt haben. Die Zeugin hat dies vor dem Senat damit erklärt, dass sie gehofft habe, die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger würde sich wieder so gestalten wie die ersten Jahre in der G.straße. Diese Hoffnung habe sich aber nicht erfüllt. Sie seien weiterhin getrennte Wege gegangen, hätten auch weiterhin in getrennten Zimmern übernachtet. Der Kläger hat dies aus seiner Sicht ergänzt: Bei ihm habe das Ganze von vornherein mehr unter dem Zeichen der Notwendigkeit, eine Wohnung zu finden, gestanden, wobei man besser als Paar auftrete.
Beides, sowohl die Hoffnungen der Zeugin wie auch die Perspektive des Klägers, hält der Senat, der sich in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin stützt, für glaubhaft.
Der gemeinsame Umzug hat danach nichts mehr daran geändert, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger seit dem Auszug des Sohnes des Klägers aus der G.straße, den sie insoweit von sich aus als zeitlichen Fixpunkt für das Ende des Trennungsprozesses angeführt hat, nur mehr eine begrenzte Zweckgemeinschaft war.
Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 und vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 sowie die daraus nach § 50 SGB X abgeleiteten Erstattungsforderungen schon deswegen nicht erfüllt sind, weil die Bewilligungsbescheide vom 20.03.1996 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.1996 sowie vom 02.05.2000 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anrechnung des Einkommens der B. nicht rechtswidrig waren.
Die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 02.05.2000 und - auf den Zeitraum vom 07.12.1996 bis 08.10.1996 bezogen -, vom 29.05.2000 waren demgemäß aufzuheben.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Bewilligungen der Alhi für die genannten Zeiträume aus anderen Grund rechtswidrig gewesen wären, liegt nicht vor. Insbesondere lassen sich die Vorteile, die der Kläger noch aus dem weiteren gemeinsamen Wohnen mit der Zeugin gehabt haben mag, nicht dahingehend quantifizieren, dass sie sich als Einkommen des Klägers anrechnen lassen oder gibt es Anhaltspunkte, dass der Kläger gar "seinen Lebensunterhalt sonstwie auf andere Weise als durch Alhi bestritten hat oder bestreiten konnte" (§ 137 Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz AFG, § 193 Abs.1 1. Halbsatz SGB III).
Anders verhält es sich mit dem Zeitraum vom 18.05.1995 bis 02.10.1995. In dieser Zeit lag nach Überzeugung des Senats noch eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der §§ 137 Abs.2 a AFG, 194 Abs.1 Nr.2 SGB III zwischen dem Kläger und der Zeugin vor. Nach Ansicht des Senats kann die Selbsteinschätzung der Beteiligten, soweit glaubwürdig vorgetragen, auch insoweit nicht ignoriert werden. Nach beider Aussage waren bis etwa zum Zeitpunkt des Auszuges des Sohnes die aus ihrer Sicht maßgeblichen Merkmale für ein eheähnliches Verhältnis erfüllt und haben sie ihre bis dahin bestehende Beziehung auch so bezeichnet. Auch objektiv hat mit Sicherheit die notgedrungen gemeinsame Verantwortung für den Sohn des Klägers bis zu dessen Volljährigkeit und Auszug eine Klammer im Zusammenleben des Klägers und der Zeugin gebildet, auch wenn es zuletzt nach Aussage des Klägers in diesem Punkt Zwistigkeiten gegeben hat. Dafür, dass dies über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Sohn ausgezogen ist und sich mit seiner Freundin, späteren Ehefrau, eine Wohnung gesucht hat, weiter der Fall war, was das SG offenbar annimmt, findet sich jedoch kein Anhalt.
Der Kläger kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Die Bewilligungsbescheide vom 18.07.1995 für den Zeitraum vom 18.05.1995 bis 02.10.1995 beruhen auf zumindest grob fahrlässig falschen Angaben des Klägers im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Der Kläger hat die Frage nach einer "Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft" in einem "gemeinsamen Haushalt" verneint. Diese wird im Merkblatt für Arbeitslose, welches dem Kläger anläßlich seines Antrags vom 11.07.1995 ausgehändigt wurde, erläutert: Eine eheähnliche Gemeinschaft liege vor, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe und weitere Umstände für eine so enge Lebensgemeinschaft sprächen, dass die Partner in Notfällen gegenseitig für einander einstünden.
§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 verlangt vom Antragsteller keine abschließende rechtliche Bewertung von im Antragsvordruck verwendeten Begriffen, sondern die - vollständige - Angabe von Tatsachen, die nach dessen Fragestellung jedenfalls offensichtlich erkennbar rechtlich relevant sein könnten. Insofern war für den Kläger jedenfalls in seinem Antrag vom 11.07.1995, zumal nach seinen eigenen Aussagen im Berufungsverfahren, ohne Weiteres erkennbar, dass das Arbeitsamt für seine Entscheidung über den Antrag auf Alhi von seinem, des Klägers, bereits langjährigem Zusammenleben mit der B. einschließlich des Wohnens seines Sohnes im gemeinsamen Haushalt seit 1989 Kenntnis haben musste.
Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid vom 18.07.1995/ Änderungsbescheid vom 18.07.1995 somit gemäß § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wobei ihr nach § 330 Abs.2 SGB III kein Ermessen zustand. Nachdem das anzurechnende Einkommen der Zeugin in Höhe von wöchentlich 319,17 DM den wöchentlichen Leistungssatz von 308,40 DM bzw. ab 27.07.1995 von 268,80 DM überstieg, waren die gesamte Alhi für den Zeitraum vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 in Höhe von 16.712,00 DM sowie nach § 157 Abs.3 a AFG die daraus abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.376,46 DM zu erstatten. Die Beklagte hat mit dem - auf diesen Zeitraum bezogen - rechtmäßigen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000 auch die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X eingehalten, da ihr die für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen frühestens mit den Auskünften des Backhauses R. Ende Juni 1999 bekannt waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen.
Der 1958 geborene ledige Kläger hat vor dem hier strittigen Leistungszeitraum die längste Zeit - von 1987 bis 1992 - Fenstermontagen gefertigt, war dann Platzarbeiter in einem Golfclub und Kellner. Am 01.12.1993 hat er erstmals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und mit Unterbrechungen durch Arbeitsverhältnisse bis 17.05.1995 Arbeitslosengeld bezogen.
Am 11.07.1995 beantragte der Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Er gab an, dass sich sein Familienstand (ledig) und seine Lohnsteuerklasse (II) nicht geändert hätten und legte die Bescheinigung einer Berufsschule vor, wonach der Schulbesuch seines am 26.04.1977 geborenen, bei ihm im Haushalt lebenden nichtehelichen Sohnes A. V. voraussichtlich im Juli 1995 enden werde.
Die Frage nach einer "Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft" in einem "gemeinsamen Haushalt" verneinte der Kläger. Hierzu war in dem ihm ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose in dem die Bedürftigkeit von Arbeitslosenhilfeempfängern betreffenden Abschnitt angegeben: "Einkommen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft wird bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wie Einkommen von Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und weitere Umstände für eine so enge Lebensgemeinschaft sprechen, dass die Partner in Notfällen gegenseitig für einander einstehen".
Mit Bescheid vom 18.07.1995 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 18.05.1995 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 830,00 DM wöchentlich in Leistungsgruppe B/1 in Höhe von wöchentlich 308,40 DM. Mit Änderungsbescheid gleichfalls vom 18.07.1995 setzte das Arbeitsamt den wöchentlichen Leistungssatz ab 27.07.1995 entsprechend der Leistungsgruppe A/0 auf 268,68 DM wöchentlich herab.
Die wöchentlichen Zahlungen wurden auf das vom Kläger angegebene Konto bei der P.bank M. überwiesen.
Am 04.10.1995 nahm der Kläger eine Arbeit als Koch auf, woraufhin die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 04.10.1995 aufgehoben wurde.
Am 07.02.1996 beantragte der Kläger die Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 01.02.1996. Als Lohnsteuerklasse war in der Arbeitsbescheinigung II/1 ausgewiesen. Dazu gab der Kläger an, dass sein Sohn noch bis etwa 1998 in Ausbildung sei und legte einen Vertrag über eine Ausbildung seines Sohnes zum Feinmechaniker vom 01.09.1995 bis 28.02.1999 vor.
Die Frage nach einem eventuellen Zusammenleben mit einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft wurde in dem vom KLäger anläßlich seiner Arbeitslosmeldung vom 07.02.1996 auszufüllenden Vordruck nicht gestellt.
Mit Bescheiden vom 20.03.1996 und Änderungsbescheid vom 29.03.1996 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 07.02.1996 Alhi unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 850,00 DM in Leistungsgruppe B/1 in Höhe von 316,80 DM wöchentlich.
Die laufenden Zahlungen wurden dem Kläger, der angegeben hatte, sein Bankkonto aufgelöst zu haben, entsprechend seiner Bitte mittels bei der Post einzulösendem Scheck ("PZZV") übermittelt.
Am 09.10.1996 machte sich der Kläger mit einem Transportgewerbe selbständig, woraufhin das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi ab 09.10.1996 aufhob.
In der Folge bezog der Kläger, zwischenzeitlich als Kraftfahrer bei P. beschäftigt, vom 08.01.1997 bis 16.06.1997 Alhi in Höhe von wöchentlich 263,40 DM und vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 Alhi in Höhe von wöchentlich 260,40 DM bei turnusmäßiger Anpassung des Bemessungsentgelts nach den §§ 136 Abs.2 Buchst.b, 242 v Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf wöchentlich 820,00 DM bzw. 810,00 DM, nunmehr laufend in Leistungsgruppe A/0, nachdem er als Steuerklasse seit 1997 die Lohnsteuerklasse I/ohne Kind angegeben hatte.
Die anläßlich der Arbeitslosmeldung vom 08.01.1997 wiederum gestellte Frage nach dem Zusammenleben mit "einem(r) Partner(in) in einer Haushaltsgemeinschaft" verneinte der Kläger. In dem ihm anläßlich der Arbeitslosmeldung vom 04.11.1997 ausgehändigten Antragsvordruck war die entsprechende Frage nicht gestellt. Jedoch gab der Kläger in einem Stundungsantrag vom 15.04.1997 wegen verschiedener Forderungen der Beklagten gege ihn auf die Frage: "Welche Personen befinden sich außer Ihnen in Ihrem Haushalt?" die Verkäuferin M. B. an. Im Januar 1998 zog der Kläger von der bisherigen Wohnung in M. , G.straße, nach M.straße.
Vom 11.03.1998 bis 10.08.1998 war der Kläger wiederum als Kraftfahrer in der Getränkeauslieferung für L. beschäftigt. Auf seine erneute Arbeitslosmeldung vom 26.08.1998 hin bewilligte ihm das Arbeitsamt vom 03.11.1998 bis 07.04.1999 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von wöchentlich 479,71 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.550,00 DM in Leistungsgruppe A/0.
Am 24.03.1999 beantragte der Kläger erneut Anschluss-Alhi. Anläßlich dieses Antrags wurde wiederum die Frage Nr.9.1 gestellt: "Leben Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen oder mit einem(r) Partner(in) in einer Haushaltsgemeinschaft?" Darunter war zunächst das "Ja"-Kästchen sowie unter den entsprechenden Rubriken Name, Geburtsdatum und monatliches Nettoeinkommen der M. B. angekreuzt worden. Diese Eintragungen waren jedoch vollständig durchgestrichen. Angekreuzt war statt dessen das "Nein"-Kästchen. Über dem Ganzen stand "WG".
Dem beigefügt war ein Vermerk des Arbeitsberaters Z. vom gleichen Tag über die Vorsprache des Klägers, wonach dieser nach anfänglicher Mitwirkungsbereitschaft abrupt jede weitere Auskunft verweigert habe, da er sich entschossen habe, keine Lebensgefährtin mehr zu haben. Der daraufhin mit Erkundigungen vor Ort beauftragte Außendienst des Arbeitsamts traf den Kläger am 21.04.1999 nicht zu Hause an. Namensschilder seien nach Auskunft einer Mieterin entfernt worden.
Mit Bescheid vom 22.04.1999 wurde dem Kläger ab 08.04.1999 Alhi in Höhe von wöchentlich 423,71 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 1.550,00 DM in Leistungsgruppe A/0 bewilligt.
Unter dem Datum des 26.04.1999 findet sich ein vom Kläger und von dem Arbeitsamtsbediensteten R. unterschriebener Fragebogen zur Beurteilung, "ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 137 AFG vorliegt".
"1. Wohnverhältnisse. 1.1 Von welchen Personen wird die Wohnung bewohnt? S./B ... 1.2 Wurde die Wohnung gemeinsam bezogen? Ja. 1.3 Von wem wurde der Mietvertrag abgeschlossen? 01.01.1998. Mietvertrag eingesehen? Nein (Vertragsprotokoll). 1.4 Liegt ein Untermietverhältnis vor? Nein. Ist laut Mietvertrag eine Untervermietung gestattet? Nein. 1.5 Wer bezahlt die Miete? Gemeinsam, von 1.400,00 DM jeweils ein halber Anteil von 700,00 DM. 1.6 Haben die Wohnpartner bereits schon einmal eine Wohnung gemeinsam bewohnt? Ja. Seit einigen Jahren (14).
2. Nutzung der Wohnung. 2.1 Aus wieviel Wohnräumen besteht die Wohnung? Zwei Zimmer zuzüglich Küche, Bad. 2.2 Welche Räume werden gemeinsam benutzt? Sämtliche Räume.
3. Grundsätzliches zur Prüfung einer eventuellen eheähnlichen Gemeinschaft. 3.1 Dauer der Gemeinschaft? 14 Jahre. 3.2 Werden Kosten des Haushalts gemeinsam getragen? Die täglichen Dinge des Lebens werden getrennt gekauft. 3.3 Besteht die wechselseitige Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen? Nein. 3.4 Leben Kinder im Haushalt? Nein. 3.5 Führen die Beteiligten die Bezeichnung "verlobt"? Nein. 3.6 Ist die Eheschließung geplant? Nein."
Daraufhin wurde die laufende Zahlung der Alhi ab 01.05.1999 vorläufig eingestellt. Das Arbeitsamt errechnete auf der Grundlage der vom Backhaus R. , dem Arbeitgeber der Frau B. , mitgeteilten Einkünfte deren auf die Alhi des KLägers anzurechnendes Einkommen, 1995 in Höhe von wöchentlich 319,17 DM, 1996 in Höhe von wöchentlich 320,05 DM, 1997 - nach Einführung des zusätzlichen pauschalen Abzugsbetrages nach § 138 Abs.2 Satz 2 Nr.4 AFG durch das Gesetz vom 24.06.1996 (BGBl.I S.878) - in Höhe von 256,98 DM, 1998 in Höhe von 253,26 DM und 1999 in Höhe von 262,84 DM wöchentlich.
Auf Anhörungsschreiben des Arbeitsamts, der Kläger möge sich dazu äußern, dass er zu Unrecht Alhi bezogen habe, da er anzurechnendes Einkommen der mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin nicht angegeben habe, reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 02.05.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 wöchentlich teilweise in Höhe von 262,85 DM auf und ordnete die Erstattung der in diesem Zeitraum insgesamt überzahlten Alhi von 863,65 DM an.
Anzurechnendes Einkommen der Partnerin sei nicht berücksichtigt worden (Hinweis auf §§ 194 SGB III, 48 SGB X i.V.m. 330 Abs.3 SGB III, 50 Abs.1 SGB X).
Mit weiterem Bescheid vom 29.05.2000 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 und vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 ganz auf und ordnete die Erstattung der dem Kläger in dieser Zeit geleisteten Alhi in Höhe von insgesamt 16.712,00 DM sowie die Erstattung der für den Kläger abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.376,46 DM an.
Der Kläger habe anzurechnendes Einkommen seiner Partnerin nicht angegeben. (Hinweis auf §§ 138 AFG, 45 SGB X, 50 Abs.1 SGB X sowie § 157 Abs.3a AFG).
Der Kläger erhob am 05.06.2000 Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.05.2000 und vom 29.05.2000, den er nicht weiter begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 als unbegründet zurück. Das Einkommen der B. sei auf die Alhi des Widerspruchsführers anzurechnen wie das Einkommen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Widerspruchsführer und die B. lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der §§ 137 Abs.2 Buchst.a AFG, 194 Abs.1 Nr.2 SGB III. Die vom Widerspruchsführer am 26.04.1999 selbst festgehaltenen Gegebenheiten, insbesondere die seit mindestens 14 Jahren bestehende Haushaltsgemeinschaft bei gemeinsamem Nutzen aller vorhandenen Räume einschließlich des Umzugs in eine neue Wohnung sprächen für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die so eng sei, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen erwarten lasse. Die fehlende wechselseitige Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners zu verfügen, ändere daran nichts. Vertrauensschutz könne der Widerspruchsführer nicht beanspruchen, nachdem er das Einkommen seiner Partnerin in seinen Anträgen vom 18.05.1995, 07.02.1996 und 08.04.1999 nicht angegeben habe. Dementsprechend sei die Bewilligung der Alhi nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X i.V.m. §§ 152 Abs.2 AFG, 330 Abs.2 SGB III aufzuheben gewesen. Die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht geleisteten Alhi ergebe sich aus § 50 Abs.1 SGB X, diejenige zur Erstattung der für den Widerspruchsführer abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 157 Abs.3 a AFG.
Dagegen hat der Kläger am 07.12.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.
Während des Klageverfahrens, am 16.12.2000, zog die B. aus der Wohnung M.straße aus.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 18.12.2000 die Bewilligung der Alhi vom 08.01.1997 bis 16.06.1997 sowie vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 ganz auf, da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anträge auf Alhi am 08.01.1997 und am 04.11.1997 die Vorfrist-Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi nach § 134 Abs.1 Nr.4 AFG nach jetzigem Sachstand nicht erfüllt gehabt habe, ordnete die Erstattung von Alhi sowie für den Kläger abgeführter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von zusammen 14.350,51 DM an und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 als unbegründet zurück, wogegen der Kläger eine weitere, unter dem Az.: S 7 AL 466/01 geführte Klage zum SG erhob.
Im hier zugrunde liegenden Klageverfahren hat das SG in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2001 die B. als Zeugin einvernommen. Laut Sitzungsprotokoll hat die B. u.a. erklärt, dass sie insgesamt etwa 15 Jahre, d.h. 1985 bis Dezember 2000 mit dem Kläger eine Wohnung bewohnt habe. Die ersten Jahre seien sie eine sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft gewesen. 1994 oder 1995 sei der bis dahin mit in der Dreizimmerwohnung in der G.straße wohnende Sohn des Klägers ausgezogen. Der Kläger sei dann in das kleine Zimmer des Sohnes gezogen. Irgendwann zwischen 1995 und 1996 habe sich ihre Beziehung zum Kläger geändert. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie ihre Freizeit nicht mehr gemeinsam verbracht. Der Kläger habe die Hälfte der Miete bezahlt. Die sonstigen Rechnungen hätten sie geteilt. Wenn der Kläger kein Geld gehabt habe, habe sie ihm etwas geliehen; wenn er wieder mehr gehabt habe, habe er es ihr zurückgegeben. Der Mietvertrag sei von beiden unterschrieben gewesen, die Miete habe sie jedoch von ihrem Konto überwiesen. Sie hätten alles intern ausgeglichen, obgleich sie kein Haushaltsbuch geführt habe. Die täglichen Einkäufe seien nicht genau aufgeteilt worden, sondern jeder habe dann etwas gekauft, wenn etwas gefehlt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2001 als unbegründet abgewiesen. Primär werde gemäß § 136 Abs.3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 hingewiesen. Diese seien durch die Aussage der Zeugin bestätigt worden. Danach habe zwischen dem Kläger und der B. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 Az.: 1 BvL 8/87 (u.a. Info also 4/92 S.173) bestanden. Das Gericht ziehe diese Schlussfolgerung insbesondere aus der langen Dauer des Zusammenlebens, der langjährigen Versorgung des Sohnes des Klägers im gemeinsamen Haushalt, dem Ausleihen von Geld bei Bedarf sowie dem gemeinsamen Gebrauch und Verbrauch der von beiden Partnern ohne feste Regel je nach Bedarf eingekauften Gegenstände. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Zeugin die Freizeit nicht mehr im gleichen Umfang wie vorher gemeinsam verbracht worden sei und dass der Kläger in einem anderen Zimmer geschlafen habe; dies habe jedenfalls - wie oft bei Ehen auch - nicht zu einem Auseinanderbrechen der Lebensgemeinschaft im strittigen Zeitraum geführt.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Was seinen Sohn anbetreffe, so müsse richtig gestellt werden, dass dieser sich von Ende 1989 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1995 in der gemeinsam genutzten Wohnung befunden habe. Er habe bis 1994 ein eheähnliches Verhältnis zur Zeugin gehabt. Danach habe er ein Verhältnis mit Frau M. M. bis 1998, danach eines mit Frau S. R. gehabt. Entsprechend den Angaben der Zeugin vor dem SG sei 1995 eine Veränderung eingetreten. Er und die Zeugin hätten sich auseinandergelebt und nur noch die gemeinsame Wohnung geteilt, da es auf dem Wohnungsmarkt schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Richtig sei, dass die Zeugin ihm auch weiterhin zeitweise Geld geliehen habe, welches er ihr jedoch selbstverständlich wieder zurückgezahlt habe. Von einem gemeinsamen Wirtschaften habe seit Auszug des Sohnes nicht mehr die Rede sein können. Jeder habe über sein eigenes Geld verfügt. Die Zeugin habe z.B. auch immer an ihrem Arbeitsplatz im Cafe R. gegessen, weshalb keine Lebensmittel gemeinsam gekauft worden seien und er auch alleine gekocht und gegessen habe. Es habe auch schon vorher Probleme gegeben, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem Sohn. Bereits vor dem Auszug des Sohnes sei es zu Kontakten zu Frau M. gekommen, die zu "Beziehungskisten" geführt hätten. Er habe seither, also auch bereits einige Monate in der G.straße auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.05.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.05.2000 und vom 29.05.20000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die z.T. widersprüchlichen Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Den Schlussfolgerungen, die das SG aus der Aussage der Zeugin B. gezogen habe, werde in vollem Umfang zugestimmt. Diese würden durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht entkräftet.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen, des Weiteren die Akten der Staatsanwaltschaft M. Az.: 813 Ds 383 Js 32992/01 wegen Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts sowie Az.: 261 Js 214792/99 wegen Erpressung bzw. Nötigung der Vermieterin der Wohnung in der G.straße zwecks Erwirken der Rückzahlung der Kaution. Letzteres Verfahren endete mit Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 16.12.1999 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 30,00 DM wegen versuchter Nötigung. Das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16.07.2002 u.a. im Hinblick darauf nach § 154 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Beigezogen und eingesehen wurde schließlich noch eine Akte des Vormundschaftsgerichts M. über ein (eingestelltes) Betreuungsverfahren, das aufgrund einer (später zurückgezogenen) Strafanzeige einer späteren Lebensgefährtin wegen aggressiven Verhaltens des Klägers initiiert worden war. Der Sohn des Klägers teilte dem Senat auf Anfrage mit, dass er im Januar 1996 bei seinem Vater ausgezogen sei. Der Senat hat des Weiteren die M. B. im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 08.09.2005 nochmals als Zeugin angehört. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.09.2005 verwiesen, im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und wie fristgerecht eingelegte Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.
Streitgegenstand ist jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 einmal der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2000, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Alhi vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 wöchentlich teilweise aufgehoben und die Erstattung der hieraus ermittelten Alhi-Überzahlung angeordnet hat. Insoweit war der Berufung stattzugeben. Der Bescheid vom 02.05.2000 war in vollem Umfang aufzuheben.
Streitig ist des Weiteren der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2000. Darin hat die Beklagte zum einen die Bewilligung der Alhi vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 ganz aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum geleisteten Alhi sowie der für diesen Zeitraum abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge angeordnet. Der Berufung war insoweit stattzugeben. Der sich auf den Zeitraum vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 erstreckende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000 war aufzuheben.
Des Weiteren hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 29.05.2000 die Bewilligung der Alhi vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 ganz aufgehoben und die Erstattung der für diesen Zeitraum gleisteten Alhi und der abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge angeordnet. Soweit sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000 auf den Zeitraum vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 erstreckt, hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden ist der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2001, womit die Beklagte die Bewilligung der Alhi vom 08.01.1997 bis 16.06.1997 und vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 ganz aufgehoben und die Erstattung der für diese Zeiträume geleisteten Alhi und der abgeführten Krankenversicherungs und Pflegeversicherungsbeiträge angeordnet hat. Die hier streitgegenständlichen Bescheide sind nicht entsprechend § 96 SGG nach Klageerhebung durch den Bescheid vom 18.12.2000 abgeändert oder ersetzt worden, lediglich wegen der Vorfristvoraussetzung des § 138 Abs.1 Nr.4 AFG teilweise präjudiziell für den Bescheid vom 18.12.2000, nachdem das seitens der Beklagten auf den Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers für die Zeit vom 08.01. bis 16.06.1997 und vom 14.11.1997 bis 10.03.1998 angerechnete Einkommen der Zeugin den Alhi-Satz jeweils nicht erreicht hat. Auch schließen die vom Bescheid vom 18.12.2000 betroffenen Anspruchszeiträume und die hier strittigen Zeiträume nicht aneinander an. Schließlich gibt das prozessuale Verhalten der Beteiligten und des SG keinen Anlass zu einer erweiternden Auslegung des § 96 SGG (vgl. BSG vom 14.12.1995 in BSGE 77, 175).
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 und vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 ist § 152 Abs.2 AFG, für die Zeit vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 § 330 Abs.2 SGB III, jeweils in Verbindung mit § 45 SGB X.
Die Beklagte konnte die angefochtenen Aufhebungsbescheide deswegen - nur - auf § 45 SGB X stützen, da das als anspruchsmindernd in Betracht kommende Einkommen der Zeugin zum Zeitpunkt des Erlasses der von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheide von dieser jeweils bereits erzielt wurde und den Leistungssatz der Alhi des Klägers in der Zeit vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 und vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 zur Gänze überstieg bzw. in der Zeit vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 in gleichbleibender Höhe nicht ganz erreichte (s. BSG vom 13.12.1984 SozR 1300 § 48 Nr.11 und vom 29.06.2000 Az.: B 11 AL 85/99 R; der von der Beklagten im Zuge des Widerspruchsverfahrens vorgenommene Wechsel in der Begründung des Bescheides vom 02.05.2000 von § 48 SGB X auf § 45 SGB X ist danach unschädlich).
§ 45 Abs.1 Satz 1 SGB X legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Verwaltungsakt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses ganz oder teilweise rechtswidrig war, ganz oder auch zum Teil zurückgenommen werden kann.
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in den streitigen Anspruchszeiträumen ganz bzw. zum Teil deswegen nicht erfüllt habe, da er nicht bzw. bis zu einer bestimmten Höhe nicht bedürftig gewesen sei, wie für einen Anspruch auf Alhi nach dem AFG und dem SGB III i.d.F. bis zum 31.12.2004 vorgesehen.
Nach §§ 137 Abs.1 AFG, 193 Abs.1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Dabei ist nach § 137 Abs.2 a AFG, § 194 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III Einkommen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, nach Maßgabe der jeweiligen Anrechnungsvorschriften wie das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Eine "eheähnliche Gemeinschaft" liegt nicht schon dann vor, wenn zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus Gründen der Kostenersparnis eine Wohnung teilen und sich zu einer begrenzten gemeinsamen Haushaltsführung zusammentun. Insoweit hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 Az.: 1 BvL 8/87) E 87, 234) Klarheit herbeigeführt.
Dabei orientiert es in vorderhand gebietsübergreifender Begriffsbildung den Begriff des "Eheähnlichen" am Rechtsbegriff der Ehe, d.h. am Idealtypus der Ehe als einer in ihrem Kern durch Art.6 Abs.1 Grundgesetz geschützten umfassenden und auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, wie sich dies in der Grundvorschrift des § 1353 Abs.1 BGB sowie den Folgevorschriften des Eherechts manifestiert (s. zum Institutscharakter der Ehe z.B. BVerfGE 53, 224/245). Dementsprechend definiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.11.1992 a.a.O. die eheähnliche Gemeinschaft als eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, kurz zusammengefasst als eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" (BVerfG vom 17.11.1992 a.a.O. S.264).
Lege man den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 137 Abs.2 a AFG in dieser Weise aus, so das BVerfG a.a.O., so lasse sich auch eine Verletzung des Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG) in Gestalt einer Gleichbehandlung des Ungleichen durch Erstrecken der pauschalen Einkommensanrechnung bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf das Einkommen des mit dem Arbeitslosen in einer nicht rechtlich geregelten Gemeinschaft lebenden Partners vermeiden. Die Einkommensanrechnung nach der Methode der pauschalen, auch "verschärften", Bedürftigkeitsprüfung rechtfertige sich nämlich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt werde. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er könne - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (Abkehr von BVerfG vom 16.12.1958 in E 9, 20/32, s. bereits BVerfG vom 16.06.1987 in E 75, 382/395).
Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern nichtehelicher Gemeinschaften, so das BVerfG vom 17.11.1992 a.a.O. weiter, durfte der Gesetzgeber in § 137 Abs.2 a AFG nur solche Partnerschaften als "eheähnliche Gemeinschaften" erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich zusammenlebende Partner so sehr für einander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweise, lasse sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen ließen, kämen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Dem schließt sich noch der Hinweis an, dass, auch wenn eine derartige eheähnliche Gemeinschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen gewesen sei, diese auch jederzeit ohne ein rechtliches geregeltes Verfahren wieder aufgelöst werden könne, indem der Partner des Arbeitslosen sein bisheriges Verhalten ändere, was in der Regel allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft einhergehe (BVerfG vom 17.11.1992 a.a.O., 265; Festhalten an dieser Rechtsprechung im Beschluss vom 02.09.2004 zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs.3 Nr.3 Satz 1 Nr.3 Buchst b SGB II Az.: 1 BvR 1962/04 in info also 6/2004, S.260; im Anschluss daran BVerwG vom 17.05.1995 NJW 1995, 2802 zu § 122 BSHG, in Abgrenzung zu § 5 Abs.2 BErzGG i.d.F. vor dem FKPG, BSG vom 10.03.1993 NJW 1993, 3346, bei Erörterung eines wichtigen Grundes für einen Ortswechsel BSG vom 17.10.2002 SozR 3-4100 § 119 Nr.25; ursprünglich bereits in diesem Sinne LSG Celle vom 16.04.1957 Breithaupt 57, 668 zu § 149 Abs.5 AVAVG: der Gesetzgeber könne einen Bedürftigen im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nur dann auf einen Unterhalt verweisen, wenn ein auf familienähnlichen Beziehungen beruhendes, dauerndes sittliches Band zwischen den Partnern erkennbar begründet sei).
Legt man diese "strengen Anforderungen" (Niesel/Brandts Rz.25 zu § 193 SGB III, Winkler in info also 92, 173/179 in der Anmerkung zum dort abgedruckten Urteil des BVerfG vom 17.11.1992) zugrunde, so lassen sich der Kläger und die Zeugin seit der konstant sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren wie auch im Strafverfahren angegebenen Änderung in ihrem Verhältnis zu einander trotz weiteren Zusammenlebens in einer Wohnung nicht mehr als eine eheähnliche Gemeinschaft bezeichnen. Dies gilt vor allem, wenn man bedenkt, dass damit eine - wie in einer Ehe - wechselseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemeint ist mit wechselseitigen inneren Bindungen, die im jeweiligen Bedarfsfall eine gegenseitige Unterstützung erwarten lassen.
Die Zeugin, die nach ihrer Aussage im Strafverfahren vor der Polizei am 20.11.2001 seit ihrem Auszug aus der Wohnung in der M.straße im Jahr 2000 jeglichen Kontakt mit dem Kläger vermeidet und einen durchaus glaubhaften Eindruck gemacht hat, hat die Situation seit der Änderung ihres Verhältnisses zum Kläger vor dem Senat zusammenfassend gekennzeichnet wie folgt: Es habe sich das, was man im üblichen Sprachgebrauch Beziehung nenne, aufgelöst und jeder sei in seinem Privatleben seinen eigenen Weg gegangen. Verblieben sei eine Zweckgemeinschaft, also gemeinsames Wohnen bei Übernachtung in verschiedenen Zimmern, kaum gemeinsames Essen.
Zu letzterem Punkt hat die Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 15.07.2002 ausgeführt, sie hätten wohl einen Kühlschrank gehabt, sie habe aber an den Werktagen "in der Arbeit" gegessen. Bedenkt man noch, dass der Kläger und die Zeugin seit der Änderung in ihren Beziehungen, wie die Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren in erster und zweiter Instanz ausgeführt hat, ihre Freizeit nicht mehr gemeinsam verbracht haben bzw. im Privatleben getrennte Wege gegangen sind, so reduziert sich die unter diesen Prämissen vorstellbare gemeinsame Lebenshaltung auf ein gelegentliches Auffüllen des Kühlschranks. Von einem - geplanten - gemeinsamen Wirtschaften kann jedoch keine Rede sein.
Die Wohnkosten sollten grundsätzlich hälftig geteilt werden, wie die Zeugin in erster Instanz ausgeführt hat. Im Strafverfahren hat sie dies vor der Polizei und in der Hauptverhandlung für die Wohnung in der M.straße näher präzisiert. Die Miete habe 1.400,00 DM betragen. Es sei vereinbart worden, dass sie davon 1.000,00 DM übernehme, der Kläger 400,00 DM und dieser zusätzlich für die Nebenkosten wie Telefon, Strom, Wasser und - nach dem Obigen de facto ein vergleichsweise geringer Posten - die Lebensmittel aufkomme. Diese Vereinbarungen hätten sich aber, so die Zeugin im Strafverfahren, nicht entsprechend ihrer Vorstellung realisiert. Bereits beim Einzug in die M.straße seien sie jeder seine eigenen Wege gegangen.
Soweit gemeinsame Kosten angefallen seien, - nach dem Obigen die Wohnkosten sowie ein begrenzter Teil der Lebenshaltungskosten -, hätten sie diese, so die Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren, geteilt und, wenn dies notwendig gewesen sei, einander leihweise etwas vorgestreckt. Dabei sei die Miete per Dauerauftrag von ihrem Konto abgegangen. Der Ausgleich sei intern erfolgt. Das ausgeliehene bzw. vorgestreckte Geld sei im Großen und Ganzen zurückgekommen. Dabei habe sie gelegentlich etwas draufgezahlt, wobei es sich aber um geringe Summen gehandelt habe, die sie dann letztendlich abgeschrieben habe (hierzu BVerwG vom 17.05.1995 NJW 95, 2802: keine eheähnliche Gemeinschaft beim bloßen Vorstrecken bedarfsdeckender Unterhaltsleistungen, wie es hier jedenfalls grundsätzlich der Fall war).
Hinzuzufügen ist, dass nach den eigenen Angaben des Klägers wohl die Zeugin ihm zeitweise Geld geliehen habe, nicht umgekehrt.
Der Kläger und die Zeugin hatten einander nicht die Befugnis erteilt, über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils Anderen zu verfügen. Allerdings unterhielt der Kläger offenbar zeitweise kein eigenes Girokonto. Dies hat die Zeugin vor dem Senat bestätigt. Zahlungen seitens eines Arbeitgebers oder auch seitens des Arbeitsamts seien auf ihr Konto überwiesen worden. Sie habe dann monatlich das für den Kläger überwiesene Geld abgehoben und ihm gegeben und bei dieser Gelegenheit ihm zwischenzeitlich gegebenenfalls geliehenes Geld zurückgefordert. Dies bedeutet jedoch keine wechselseitige Befugnis, über des Anderen Geld oder Gegenstände zu verfügen. Im Übrigen hat die Zeugin anläßlich der polizeilichen Vernehmung zum parallel laufenden Strafverfahren weges Betrugs sich dahingehend geäußert, dass jeder sein eigenes Konto gehabt habe, insbesondere, dass sie über die Zahlungsein- und -ausgänge beim Kläger überhaupt keinen Einblick gehabt habe. Sie habe auch nicht gewusst, in welcher Höhe der Kläger vom Arbeitsamt Unterstützungsleistungen bezogen habe, lediglich, dass er sein Arbeitslosengeld per Scheck erhalten habe.
Dies entspricht auch dem Inhalt der Akten für den hier streitigen Zeitraum.
Nachdem es um innere eheähnliche Bindungen geht, lässt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht außer Acht lassen, welchen Umständen die Beteiligte ihrerseits insoweit signifikante Bedeutung beimessen, zumal, wenn sie selbst die Sprache darauf bringen. So hat die Zeugin die Änderung in ihrer Beziehung um die Zeit des Auszugs des Sohnes des Klägers dahingehend gekennzeichnet, dass sich "das, was man im üblichen Sprachgebrauch Beziehung nennt", aufgelöst und der Kläger und sie, auch wenn sie noch weiterhin eine Wohnung teilten, getrennt übernachtet hätten. Der Kläger hat dies präzisiert, indem er seine bereits in der G.straße aufgenommenen Beziehungen zu anderen namentlich genannten Frauen aufgeführt hat, deren Namen zum Teil auch in den Aussagen des Vermieterehepaars in der M.straße in dem hier parallel laufenden Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts und in einer auszugsweise in der Beklagtenakte enthaltenen polizeilichen Vernehmung wegen aggressiven Verhaltens des Klägers gegenüber einer nachfolgenden Partnerin auftauchen.
Das Auseinanderleben des Klägers und der Zeugin bis hin zu dem Punkt, an dem eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der §§ 137 Abs.2 a AFG, 194 Abs.1 Nr.2 SGB III nicht mehr bestand, muss im Hinblick auf das vorangehende langjährige Zusammenleben sowie das vorläufig verbleibende weitere Teilen der Wohnung und eines begrenzten Teils der Lebenshaltungskosten als ein Prozess angesehen werden. Dieser hat nach den Aussagen sowohl des Klägers selbst wie auch der Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren wie im parallel laufenden - letztlich eingestellten - Strafverfahren Ende 1995/Anfang 1996 seinen Endpunkt gefunden. Zu diesem Zeitpunkt zog der Sohn des Klägers aus der G.straße aus, was sowohl für den Kläger wie auch für die Zeugin in beider assoziativer Erinnerung ein Fixpunkt für die "Trennung", d.i. das endgültige Ende einer gemeinsamen Lebensgestaltung, insbesondere eines gemeinsamen Privatlebens, geblieben ist, was unter Umständen ein zuverlässigerer Erinnerungsmodus ist als die Erinnerung an bloße Jahreszahlen.
Die Beklagte fragt zu Recht, warum der Kläger und die Zeugin nach ihrer Kündigung in der G.straße 1998 nochmals in der M.straße gemeinsam eine Wohnung angemietet und bewohnt haben. Die Zeugin hat dies vor dem Senat damit erklärt, dass sie gehofft habe, die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger würde sich wieder so gestalten wie die ersten Jahre in der G.straße. Diese Hoffnung habe sich aber nicht erfüllt. Sie seien weiterhin getrennte Wege gegangen, hätten auch weiterhin in getrennten Zimmern übernachtet. Der Kläger hat dies aus seiner Sicht ergänzt: Bei ihm habe das Ganze von vornherein mehr unter dem Zeichen der Notwendigkeit, eine Wohnung zu finden, gestanden, wobei man besser als Paar auftrete.
Beides, sowohl die Hoffnungen der Zeugin wie auch die Perspektive des Klägers, hält der Senat, der sich in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin stützt, für glaubhaft.
Der gemeinsame Umzug hat danach nichts mehr daran geändert, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger seit dem Auszug des Sohnes des Klägers aus der G.straße, den sie insoweit von sich aus als zeitlichen Fixpunkt für das Ende des Trennungsprozesses angeführt hat, nur mehr eine begrenzte Zweckgemeinschaft war.
Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 07.02.1996 bis 08.10.1996 und vom 08.04.1999 bis 30.04.1999 sowie die daraus nach § 50 SGB X abgeleiteten Erstattungsforderungen schon deswegen nicht erfüllt sind, weil die Bewilligungsbescheide vom 20.03.1996 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.1996 sowie vom 02.05.2000 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anrechnung des Einkommens der B. nicht rechtswidrig waren.
Die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 02.05.2000 und - auf den Zeitraum vom 07.12.1996 bis 08.10.1996 bezogen -, vom 29.05.2000 waren demgemäß aufzuheben.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Bewilligungen der Alhi für die genannten Zeiträume aus anderen Grund rechtswidrig gewesen wären, liegt nicht vor. Insbesondere lassen sich die Vorteile, die der Kläger noch aus dem weiteren gemeinsamen Wohnen mit der Zeugin gehabt haben mag, nicht dahingehend quantifizieren, dass sie sich als Einkommen des Klägers anrechnen lassen oder gibt es Anhaltspunkte, dass der Kläger gar "seinen Lebensunterhalt sonstwie auf andere Weise als durch Alhi bestritten hat oder bestreiten konnte" (§ 137 Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz AFG, § 193 Abs.1 1. Halbsatz SGB III).
Anders verhält es sich mit dem Zeitraum vom 18.05.1995 bis 02.10.1995. In dieser Zeit lag nach Überzeugung des Senats noch eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der §§ 137 Abs.2 a AFG, 194 Abs.1 Nr.2 SGB III zwischen dem Kläger und der Zeugin vor. Nach Ansicht des Senats kann die Selbsteinschätzung der Beteiligten, soweit glaubwürdig vorgetragen, auch insoweit nicht ignoriert werden. Nach beider Aussage waren bis etwa zum Zeitpunkt des Auszuges des Sohnes die aus ihrer Sicht maßgeblichen Merkmale für ein eheähnliches Verhältnis erfüllt und haben sie ihre bis dahin bestehende Beziehung auch so bezeichnet. Auch objektiv hat mit Sicherheit die notgedrungen gemeinsame Verantwortung für den Sohn des Klägers bis zu dessen Volljährigkeit und Auszug eine Klammer im Zusammenleben des Klägers und der Zeugin gebildet, auch wenn es zuletzt nach Aussage des Klägers in diesem Punkt Zwistigkeiten gegeben hat. Dafür, dass dies über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Sohn ausgezogen ist und sich mit seiner Freundin, späteren Ehefrau, eine Wohnung gesucht hat, weiter der Fall war, was das SG offenbar annimmt, findet sich jedoch kein Anhalt.
Der Kläger kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Die Bewilligungsbescheide vom 18.07.1995 für den Zeitraum vom 18.05.1995 bis 02.10.1995 beruhen auf zumindest grob fahrlässig falschen Angaben des Klägers im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Der Kläger hat die Frage nach einer "Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft" in einem "gemeinsamen Haushalt" verneint. Diese wird im Merkblatt für Arbeitslose, welches dem Kläger anläßlich seines Antrags vom 11.07.1995 ausgehändigt wurde, erläutert: Eine eheähnliche Gemeinschaft liege vor, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe und weitere Umstände für eine so enge Lebensgemeinschaft sprächen, dass die Partner in Notfällen gegenseitig für einander einstünden.
§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 verlangt vom Antragsteller keine abschließende rechtliche Bewertung von im Antragsvordruck verwendeten Begriffen, sondern die - vollständige - Angabe von Tatsachen, die nach dessen Fragestellung jedenfalls offensichtlich erkennbar rechtlich relevant sein könnten. Insofern war für den Kläger jedenfalls in seinem Antrag vom 11.07.1995, zumal nach seinen eigenen Aussagen im Berufungsverfahren, ohne Weiteres erkennbar, dass das Arbeitsamt für seine Entscheidung über den Antrag auf Alhi von seinem, des Klägers, bereits langjährigem Zusammenleben mit der B. einschließlich des Wohnens seines Sohnes im gemeinsamen Haushalt seit 1989 Kenntnis haben musste.
Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid vom 18.07.1995/ Änderungsbescheid vom 18.07.1995 somit gemäß § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wobei ihr nach § 330 Abs.2 SGB III kein Ermessen zustand. Nachdem das anzurechnende Einkommen der Zeugin in Höhe von wöchentlich 319,17 DM den wöchentlichen Leistungssatz von 308,40 DM bzw. ab 27.07.1995 von 268,80 DM überstieg, waren die gesamte Alhi für den Zeitraum vom 18.05.1995 bis 03.10.1995 in Höhe von 16.712,00 DM sowie nach § 157 Abs.3 a AFG die daraus abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.376,46 DM zu erstatten. Die Beklagte hat mit dem - auf diesen Zeitraum bezogen - rechtmäßigen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2000 auch die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X eingehalten, da ihr die für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen frühestens mit den Auskünften des Backhauses R. Ende Juni 1999 bekannt waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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