L 19 R 204/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 771/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 204/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 340/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.01.2005 wird zurückgwiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten Rentenleistungen nach durchgeführter Beitragserstattung verlangen kann.

Der geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 11.06.1969 bis 30.09.1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf den Antrag vom 19.11.1976 erstattete ihm die damals zuständige LVA Hessen mit Bescheid vom 03.05.1977 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 7.221,50 DM.

Mit Bescheid vom 06.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rentenleistungen unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien von ihm nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Dagegen hat der Kläger am 04.10.2004 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei jetzt im Rentenalter und erhalte nur eine kleine Rente vom türkischen Versicherungsträger. Es sei zwar richtig, dass er seine Beiträge von der Beklagten zurückerhalten habe, die Beiträge seiner damaligen Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.01.2005 die Klage abgewiesen. Die rechtswirksam durchgeführte Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Die Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe daher kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung des Klägers, die er trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 18.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt aus den vom 11.06.1969 bis 30.09.1974 entrichteten Beiträgen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.01.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm und seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 11.06.1969 bis 30.09.1974 entrichteten Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Versicherung hat.

Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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