L 13 R 556/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 457/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 556/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Am 7. Mai 2004 (Eingang bei Gericht) erhob der in B. , Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, wohnende Kläger Klage gegen einen Bescheid vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2004, mit dem es die Beklagte abgelehnt hatte, dem Kläger auf seinen Antrag vom 28. März 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Der Kläger ließ sich im SG-Verfahren von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten, Advokat K. P. , B. , vertreten.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2004 ab. Das am 15. März 2005 per Einschreiben zur Post gegebene Urteil, dem eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Prozessbevollmächtigten laut Rückschein der Deutschen Post AG am 23. März 2005 zugestellt.

Am 24. Juni 2005 ging beim SG ein an das SG adressiertes Berufungsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2005 ein, dass laut Einlieferungsvermerk auf dem Briefumschlag am 16. Juni 2005 per Einschreiben in B. zu Post gegeben worden ist. Das vom SG weitergeleitete Berufungsschreiben ging am 9. August 2005 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein.

Nach Hinweis des Senats auf die Versäumung der Berufungsfrist und auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand teilte der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage ärztlicher Atteste mit, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen außer Stande gewesen, die Berufung früher abzusenden. Der Senat wies den Prozessbevollmächtigten auf die Pflicht hin, bei nahendem Ablauf der Berufungsfrist für einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift - gegebenenfalls durch Übermittlung per Fax - Sorge zu tragen. Der Prozessbevollmächtigte teilte darauf lediglich mit, die Berufung werde aufrechterhalten.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund eines Antrags vom 28. März 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten und der Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zur Versäumung der Berufungsfrist zu äußern (§ 128 Abs. 2 SGG).

Die gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2004 eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt hat (§ 158 S. 1 SGG).

Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wohnenden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. März 2005 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§§ 151 Abs. 1 und 2, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG) begann am 24. März 2005 und endete mit Ablauf des 23. Juni 2005 (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Die Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten ist aber erst am 24. Juni 2005 - einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - beim SG eingegangenen.

Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) zu gewähren. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten.

Auf den Gesundheitszustand des Klägers innerhalb der Berufungsfrist kommt es dabei nicht an. Die Berufungsschrift wurde nicht vom Kläger, sondern von seinem Prozessbevollmächtigten am 15. Juni 2005 verfasst. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine fristgerechte Übermittlung bei Wahrnehmung geeigneter Übermittlungsverfahren (z.B.per Fax oder Eilzustellung) in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Prozessbevollmächtigten derartige Übermittlungsverfahren nicht zugänglich waren, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Eine solche beschleunigte Übermittlung wäre auch erforderlich gewesen, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte aufgrund der im bisherigen Schriftverkehr mit dem SG aufgetretenen Postlaufzeiten zwischen dem Absendeort (B.) und dem Gerichtsort (Landshut) nicht davon ausgehen, dass die am 16. Juni 2005 als Einschreiben in B. zur Post gegebene Berufungsschrift bei regelmäßigem Postlauf im Wege der Auslandszustellung spätestens am 23. Juni 2005 beim SG eingehen würde.

Die am 29. April 2004 per Einschreiben in B. zur Post gegebene Klageschrift war beim SG erst am 7. Mai 2004 (acht Tage Postlauf) eingegangen. Dies war dem Prozessbevollmächtigten mit Eingangsbestätigung vom 25. Mai 2004 mitgeteilt worden. Die am 17. August 2004 per Einschreiben zur Post gegebene Ladung war beim Prozessbevollmächtigten erst am 30. August 2004 (13 Tage Postlauf) und das am 15. März 2005 per Einschreiben zur Post gegebene Urteil erst am 23. März 2005 (acht Tage Postlauf) beim Prozessbevollmächtigten eingegangen. Das jeweilige Absendedatum war für ihn aus dem von ihm selbst unterschriebenen Rückschein der Deutschen Post AG ersichtlich. Aufgrund dieser Postlaufzeiten musste der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen, dass die Berufungsschrift - wie geschehen - frühestens am 24. Juni 2005 bei Gericht eingehen wird. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Die Kostentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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