L 11 AS 103/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 37/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 103/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 03.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Kindergeldberechtigten bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1958 geborene Klägerin beantragte Alg II ab 01.01.2005. Als Einkommen gab sie u.a. Unterhaltszahlungen des Kindsvaters für ihre 1987 geborene nichteheliche Tochter in Höhe von 483,- EUR monatlich. Weiter wird Kindergeld in Höhe von 154,- EUR bezogen.

Mit Bescheid vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Alg II in Höhe von 445,97 EUR. Der Bedarf ihrer Tochter in Höhe von 486,49 EUR werde durch die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters sowie durch einen Teil des Kindergeldes (3,49 EUR) gedeckt. Der restliche Anteil des Kindergeldes (150,51 EUR) sei als Einkommen der Klägerin zuzurechnen.

Wegen eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung und Berücksichtigung einer Versicherungspauschale bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2005 und 06.04.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 höheres Alg II. Aufgrund einer Erhöhung der Miete ab 01.04.2005 bewilligte die Beklagte vom 01.04.2005 bis 31.05.2005 erneut höheres Alg II, wobei durch die Erhöhung der Unterkunftskosten ein Bedarf der Tochter in Höhe von 494,75 EUR berechnet wurde, so dass vom Kindergeld lediglich noch ein entsprechender geringerer Anteil als Einkommen der Klägerin angerechnet wurde (Bescheid vom 27.05.2005).

Aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 19.04.2005 bewilligte die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 22.04.2005, 27.05.2005 und 03.11.2005 Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005. Hiergegen legte die Klägerin zum Teil nicht fristgerecht Widerspruch ein, nahm diesen aber zurück, nachdem die Beklagte und die Klägerin erklärt hatten, diese Bescheide sollten Gegenstand des Klageverfahrens sein.

Im Rahmen eines weiteren Fortzahlungsantrages erließ die Beklagte am 08.11.2005 einen weiteren Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.05.2006. Hiernach nahm sie eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter nicht mehr an und rechnete das Kindergeld unter Abzug einer Versicherungspauschale vollständig als Einkommen bei der Klägerin an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin ebenfalls zurück. Dem SG wurde dieser Bescheid nicht übersandt und ist daher vom SG auch nicht erwähnt.

Am 15.03.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG). Die Unterhaltszahlungen dürften der Klägerin nicht als Einkommen zugerechnet werden. Die minderjährige, uneheliche Tochter werde gegenüber einem ehelichen Kind benachteiligt (Art 6 Grundgesetz - GG -).

Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat aus Gründen der Prozessökonomie die den Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2005 betreffenden Bescheide vom 22.04.2005, 27.05.2005 und 03.11.2005 zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Das Kindergeld sei als Einkommen zunächst beim Kind zu berücksichtigen. Sei jedoch dessen Bedarf bereits anderweitig gedeckt, so sei es bei der kindergeldberechtigten Klägerin als Einkommen anzurechnen.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, eine Berücksichtigung des an die Tochter gezahlten Kindergeldes als Einkommen der Klägerin dürfe nicht erfolgen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Würzburg vom 03.04.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2005 (wohl 09.02.2005) sowie der Bescheide vom 14.03.2005, 06.04.2005, 27.05.2005 zu verurteilten, Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 ohne Berücksichtigung des den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergeldes als Einkommen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristsgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Alg II ohne Berücksichtigung des den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergeldes als eigenes Einkommen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005. Sie wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist dabei allein der Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005, der durch die auf die entsprechende Antragstellung hin ergangene Bescheid vom 16.12.2004 idG des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2005 und die Bescheide vom 14.03.2005, 06.04.2005 und 27.05.2005 festgelegt worden ist (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Die Klägerin hat die Berufung auch auf diesen Zeitraum beschränkt (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).

Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 hat die Klägerin keinen Anspruch auf höheres Alg II. Das den Bedarf der Tochter übersteigende Kindergeld ist bei der Klägerin als Einkommen anzurechnen. Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (2) unter den Voraussetzungen des 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einen Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus ihren eigenen Einkommen oder Vermögen schaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt hier die Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie am Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 11 Abs 1 SGB II). Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (1) Einnahmen, soweit sie als (a) zweckbestimmte Einnahmen, (b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht zu günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch gerechtfertigt wären (§ 11 Abs 3 Nr 1 SGB II).

Vorliegend besteht eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter. Dabei erhält die Tochter Unterhaltszahlungen vom Kindsvater. Diese sind als deren Einkommen zu berücksichtigen, denn die Regelung des § 11 Abs 3 Ziff 1 SGB II greift vorliegend nicht ein. Bei den Unterhaltszahlungen handelt es sich nämlich um Leistungen, die dem selben Zweck dienen wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Der Bedarf der Tochter wird damit im Wesentlichen durch diese Unterhaltszahlung des Kindsvaters gedeckt. Vom Kindergeld ist lediglich ein kleiner Anteil noch zur Bedarfsdeckung erforderlich (3,49 EUR bis 30.03.2005 bzw. 11,75 EUR vom 01.04.2005 bis 31.05.2005). Der restliche Betrag des Kindergeldes ist als Einkommen bei der Klägerin anzurechnen. Dies ergibt sich gerade aus der Formulierung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II "soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird". Nur in diesem Umfang ist das Kindergeld beim Kind als Einkommen anzurechnen. Darüber hinaus gehendes Kindergeld ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 53, Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand Oktober 2005, § 11 RdNr 17; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand Dezember 2005, § 11 RdNr 45; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.02.2006 - L 7 AS 33/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2005 - S 47 AS 39/05 ER -).

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern erfolgt hierdurch nicht. Unterhaltsleistungen des Kindsvaters werden sowohl bei ehelichen wie auch bei nichtehelichen Kindern als Einkommen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Gehört der Vater zur Bedarfsgemeinschaft, so ist erfolgt zwar keine Unterhaltszahlung durch diesen, jedoch erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung über die Einkommensanrechnung des Kindsvaters.

Damit hat die Beklagte das Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 zutreffend unter Berücksichtigung des den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergeldes als Einkommen bei der Klägerin angerechnet. Anhaltspunkte für eine zu Lasten der Klägerin erfolgte unzutreffende Berechnung fehlen. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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