Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 351/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 81/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Höhe des Krankengeldes.
Der 1956 geborene Kläger erhielt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt DRV Bund) mit Bescheid vom 28.08.2003 für die Dauer einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.09.2003 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 57,77 EUR. Berechnungsgrundlage des nach § 48 SGB IX berechneten Übergangsgeldes waren 77,03 EUR.
Auf Grund einer am 28.06.2004, zwei Tage vor Beendigung der Reha-Maßnahme eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2004 ab 01.07.2004 Krankengeld in Höhe von 43,13 EUR brutto.
Dem widersprach der Kläger am 16.07.2004 mit der Begründung, ihm stehe das gleiche Krankengeld zu wie vor der Gewährung von Übergangsgeld.
Die Beklagte wies den Widerspruch am 19.11.2004 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen in § 47 Abs.4 Satz 2 SGB V und § 235 Abs.1 Satz 1 SGB V zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.12.2004 Klage erhoben und beantragt, ihm ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 56,65 EUR entsprechend der Krankengeldberechnung vor dem 01.02.2001 zu gewähren. Damals habe er in Höhe von 55,63 EUR Übergangsgeld erhalten und während der Arbeitsunfähigkeit 56,65 EUR bekommen. Zu Unrecht werde das Regelentgelt der DRV Bund zu Grunde gelegt, nicht das Arbeitsentgelt, das der Berechung des Übergangsgelds zu Grunde liege. Der Nachzahlungsbetrag bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit im März 2005 belaufe sich auf 6.228,90 EUR.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage am 12.10.2005 unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung abgewiesen.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2006 Berufung eingelegt. Gemäß § 235 SGB V seien 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgelds zu Grunde liege, als beitragspflichtige Einnahmen der Krankengeldberechnung zu Grunde zu legen. Die Lohnersatzfunktion des Krankengelds verbiete eine 25-prozentige Kürzung des Übergangsgelds im Fall der Arbeitsunfähigkeit.
Aus den beigezogenen Akten der DRV Bund ergibt sich, dass diese der Beklagten auf Anfrage am 28.03.2001 mitgeteilt hat, das Bemessungsentgelt für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage 174,00 DM.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004 zu verurteilen, anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.06.2004 ab dem 01.07.2004 Krankengeld von täglich netto 56,65 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Krankengeld. Ab 01.07.2004 steht ihm Krankengeld in Höhe von 43,13 EUR brutto zu.
Nach dem gesamten Akteninhalt war der Kläger unstreitig vom 28.06.2004 bis 30.04.2005 arbeitsunfähig erkrankt und erfüllte die Voraussetzungen des Anspruches auf Krankengeld gemäß § 44 Abs.1 SGB V. Die Beklagte zahlte ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld, dessen Höhe sich nach § 47 SGB V berechnet. Nach Abs.1 Satz 1 der Vorschrift beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach Satz 4 des Abs.1 in der von April 2003 bis 29.03.2005 maßgebenden Fassung wurde das Regelentgelt nach den Abs.2, 4 und 6 berechnet. Gemäß Abs.4 Satz 2 gilt für Versicherte, die wie der Kläger als Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Nach § 235 Abs.1 Satz 1 SGB V gelten für die nach § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegt. Der Berechnung des Übergangsgeldes lagen 77,03 EUR zu Grunde. Beitragspflichtige Einnahmen waren daher in Höhe von 61,62 EUR gegeben. Weil der Krankengeldanspruch lediglich 70 % der beitragspflichtigen Einnahmen umfassen kann, hat die Beklagte zutreffend den kalendertäglichen Betrag von 43,13 EUR ermittelt.
Diese Herabsenkung des Regelentgelts und damit auch des Krankengeldes im vorliegenden Fall ist Folge des Rentenreformgesetzes 1992 und gilt ab 01.01.1995. Zwar bezog sich die Änderung nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/4124 S.211 zu § 235) auf die Beitragsseite. Dennoch lässt der eindeutige Wortlaut der § 47 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs.1 Satz 1 SGB V im Fall des Klägers keine andere Berechnung des Krankengeldes zu, als sie durch die Beklagte vorgenommen wurde. Im Übrigen entspricht diese Anwendung der relativen Beitrags- und Leistungsäquivalenz, da sie die gegenüber dem Arbeitsentgelt reduzierten Einnahmen des Versicherten berücksichtigt.
Im Rahmen ergänzender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird das Regelentgelt nach anderen Maßstäben berechnet. Für die Anwendung des § 47 SGB IX ist aber im Bereich der Krankenversicherung kein Raum (Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht, § 47 Rz.1).
Soweit der Klägerbevollmächtigte moniert, während einer früheren Reha-Maßnahme im Jahr 2001 höheres Krankengeld erhalten zu haben, so kann er sich nicht auf unveränderte Verhältnisse berufen. Die im Klageverfahren vorgelegte Übergangsgeldberechnung auf der Grundlage von 140,58 DM betraf die Zeit ab 01.06.1999 und wurde später wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen neu festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2001 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten am 28.03.2001 mitgeteilt, das Bemessungsentgelt für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage 174,00, DM also ein Betrag, der weit höher ist als das Bemessungsentgelt für das ab 2003 gewährte Übergangsgeld. Dementsprechend war das 2001 bezogene Krankengeld höher. Eine Rechtsgrundlage für den Fortbestand dieser Leistungshöhe ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger ab 01.09.2003 eine neue Rehabilitationsmaßnahme angetreten hat.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Höhe des Krankengeldes.
Der 1956 geborene Kläger erhielt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt DRV Bund) mit Bescheid vom 28.08.2003 für die Dauer einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.09.2003 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 57,77 EUR. Berechnungsgrundlage des nach § 48 SGB IX berechneten Übergangsgeldes waren 77,03 EUR.
Auf Grund einer am 28.06.2004, zwei Tage vor Beendigung der Reha-Maßnahme eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2004 ab 01.07.2004 Krankengeld in Höhe von 43,13 EUR brutto.
Dem widersprach der Kläger am 16.07.2004 mit der Begründung, ihm stehe das gleiche Krankengeld zu wie vor der Gewährung von Übergangsgeld.
Die Beklagte wies den Widerspruch am 19.11.2004 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen in § 47 Abs.4 Satz 2 SGB V und § 235 Abs.1 Satz 1 SGB V zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.12.2004 Klage erhoben und beantragt, ihm ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 56,65 EUR entsprechend der Krankengeldberechnung vor dem 01.02.2001 zu gewähren. Damals habe er in Höhe von 55,63 EUR Übergangsgeld erhalten und während der Arbeitsunfähigkeit 56,65 EUR bekommen. Zu Unrecht werde das Regelentgelt der DRV Bund zu Grunde gelegt, nicht das Arbeitsentgelt, das der Berechung des Übergangsgelds zu Grunde liege. Der Nachzahlungsbetrag bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit im März 2005 belaufe sich auf 6.228,90 EUR.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage am 12.10.2005 unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung abgewiesen.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2006 Berufung eingelegt. Gemäß § 235 SGB V seien 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgelds zu Grunde liege, als beitragspflichtige Einnahmen der Krankengeldberechnung zu Grunde zu legen. Die Lohnersatzfunktion des Krankengelds verbiete eine 25-prozentige Kürzung des Übergangsgelds im Fall der Arbeitsunfähigkeit.
Aus den beigezogenen Akten der DRV Bund ergibt sich, dass diese der Beklagten auf Anfrage am 28.03.2001 mitgeteilt hat, das Bemessungsentgelt für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage 174,00 DM.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004 zu verurteilen, anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.06.2004 ab dem 01.07.2004 Krankengeld von täglich netto 56,65 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Krankengeld. Ab 01.07.2004 steht ihm Krankengeld in Höhe von 43,13 EUR brutto zu.
Nach dem gesamten Akteninhalt war der Kläger unstreitig vom 28.06.2004 bis 30.04.2005 arbeitsunfähig erkrankt und erfüllte die Voraussetzungen des Anspruches auf Krankengeld gemäß § 44 Abs.1 SGB V. Die Beklagte zahlte ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld, dessen Höhe sich nach § 47 SGB V berechnet. Nach Abs.1 Satz 1 der Vorschrift beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach Satz 4 des Abs.1 in der von April 2003 bis 29.03.2005 maßgebenden Fassung wurde das Regelentgelt nach den Abs.2, 4 und 6 berechnet. Gemäß Abs.4 Satz 2 gilt für Versicherte, die wie der Kläger als Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Nach § 235 Abs.1 Satz 1 SGB V gelten für die nach § 5 Abs.1 Nr.6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegt. Der Berechnung des Übergangsgeldes lagen 77,03 EUR zu Grunde. Beitragspflichtige Einnahmen waren daher in Höhe von 61,62 EUR gegeben. Weil der Krankengeldanspruch lediglich 70 % der beitragspflichtigen Einnahmen umfassen kann, hat die Beklagte zutreffend den kalendertäglichen Betrag von 43,13 EUR ermittelt.
Diese Herabsenkung des Regelentgelts und damit auch des Krankengeldes im vorliegenden Fall ist Folge des Rentenreformgesetzes 1992 und gilt ab 01.01.1995. Zwar bezog sich die Änderung nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/4124 S.211 zu § 235) auf die Beitragsseite. Dennoch lässt der eindeutige Wortlaut der § 47 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs.1 Satz 1 SGB V im Fall des Klägers keine andere Berechnung des Krankengeldes zu, als sie durch die Beklagte vorgenommen wurde. Im Übrigen entspricht diese Anwendung der relativen Beitrags- und Leistungsäquivalenz, da sie die gegenüber dem Arbeitsentgelt reduzierten Einnahmen des Versicherten berücksichtigt.
Im Rahmen ergänzender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird das Regelentgelt nach anderen Maßstäben berechnet. Für die Anwendung des § 47 SGB IX ist aber im Bereich der Krankenversicherung kein Raum (Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht, § 47 Rz.1).
Soweit der Klägerbevollmächtigte moniert, während einer früheren Reha-Maßnahme im Jahr 2001 höheres Krankengeld erhalten zu haben, so kann er sich nicht auf unveränderte Verhältnisse berufen. Die im Klageverfahren vorgelegte Übergangsgeldberechnung auf der Grundlage von 140,58 DM betraf die Zeit ab 01.06.1999 und wurde später wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen neu festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2001 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten am 28.03.2001 mitgeteilt, das Bemessungsentgelt für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage 174,00, DM also ein Betrag, der weit höher ist als das Bemessungsentgelt für das ab 2003 gewährte Übergangsgeld. Dementsprechend war das 2001 bezogene Krankengeld höher. Eine Rechtsgrundlage für den Fortbestand dieser Leistungshöhe ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger ab 01.09.2003 eine neue Rehabilitationsmaßnahme angetreten hat.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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