Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 538/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 206/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 05.10.1984 sind ihm die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 25.11.1969 bis 22.06.1982, insgesamt 15.653,65 DM, erstattet worden. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist der vom Kläger am 22.08.2003 bei der Beklagten eingegangene Antrag auf Gewährung von Rente bzw. Rückerstattung der geleisteten Arbeitgeberbeiträge.
Mit Schreiben vom 09.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Den hiergegen am 11.11.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2004 zurück. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bzw. Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, denn es seien ihm die vom 25.11.1969 bis 23.06.1982 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 15.653,65 DM von der Beklagten mit Bescheid vom 15.10.1984 bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bzw. Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2004, beim Sozialgericht Bayreuth (SG) am 03.06.2004 eingegangen, Klage eingelegt.
Zur Klagebegründung hat der Kläger Folgendes vorgetragen: Mit seinem Schreiben vom 15.04.2004 habe er der Beklagten die Mitteilung des Sozialversicherungsträgers übersandt, wonach dieser am 15.10.1984 den Betrag von 15.653,65 DM bereits erstattet haben wolle. Da er die ihm zustehende Summe haben wolle, erhebe er hiermit Klage. Er selbst sei alt geworden und habe nicht alle seine Ansprüche bekommen. Zu verschiedenen Zeiten habe er in der Bundesrepublik Deutschland 8 Jahre bei vielen Firmen gearbeitet. Diese Firmen haben sein Geld nicht ausgezahlt. Er begehre die Gewährung von Rente, die ihm aufgrund seiner Beschäftigungen zustehe. Er hoffe, dass die Beklagte den Sozialhilfeanspruch für ihn bestätigen werde.
Auf Nachfrage des SG vom 02.08.2004 haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2004 und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Mit Urteil vom 19.09.2005 im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs 2 SGG wies das SG die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger seien die Arbeitnehmer-Beiträge für die versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 aufgrund des Bescheides vom 05.10.1984 erstattet worden. Nicht erstattet worden seien dem Kläger die Arbeitgeber-Beiträge wegen dieser Tätigkeit. Der Kläger habe wegen dieser Nichterstattung aber keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder einen weiteren Anspruch auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge.
Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO seien dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies sei hier erfolgt. Gründe, die gegen die Durchführung der Erstattung oder für die Unwirksamkeit sprächen, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schlössen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführte Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar § 1303 RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 SozR § 1303 Nr 18 bzgl. der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF). Die Auflösung des Versicherungsverhältnisses sei eine Rechtsfolge, die eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO nach sich ziehe, ohne dass dies ausdrücklich bestimmt gewesen sei (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246).
Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Es seien durch die Erstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen auch keine Grundrechte des Klägers verletzt worden. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. Es sei ihm freigestellt, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die mit der Beitragserstattung verbundenen Rechtsfolgen haben dem Kläger bekannt sein müssen. Die damalige Entscheidung könne auch nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. insoweit Urteil des BayLSG vom 05.02.2003, Az: L 19 RJ 467/02).
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 29.07.2004 "Sozialhilfe" beantrage, fehle es dem Kläger sowohl an einem vorausgehenden - negativen - Verwaltungsverfahren als auch an persönlichen Voraussetzungen.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 09.03.2006 eingelegte Berufung.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger mit Schriftsätzen vom 10.05.2006 und 11.08.2003 vor, dass er mittellos sei. Das Gericht werde gebeten, ihm zu helfen und seiner Rente zuzustimmen.
Sinngemäß beantragt der Kläger: das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2004 zu verurteilen, ihm Altersrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen zu gewähren, hilfsweise, ihm die für die Zeit vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 gezahlten Arbeitgeberbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 19.09.2005 zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen noch auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge aus der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 zusteht.
Der Kläger erfüllt nicht die erforderliche Wartezeit für eine Versichertenrente. Versicherte haben Anspruch auf eine Rente, wenn die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die weiteren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente ist nicht erfüllt, denn das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist gemäß § 1303 Abs 7 RVO erloschen.
Mit Bescheid vom 05.10.1984 sind dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - auf dessen Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge erstattet worden.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus.
Die durchgeführte Beitragserstattung führt nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens von erstattungsfähigen Beiträgen, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar § 1303 RVO RdNr 28 mbN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR § 1303 Nr 18 bez. der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF).
Die Auflösung des Versicherungsverhältnisses ist eine Rechtsfolge, die eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO nach sich zieht, ohne dass dies ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246).
Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis mehr besteht, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Vielmehr sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Der Kläger hat auch keine weiteren - späteren rentenrechtlichen Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Eine neue Rentenanwartschaft hätte nur aufgrund von Beiträgen begründet werden können, die nach der Beitragserstattung erbracht werden.
Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge besteht. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 29.07.2004 "Sozialhilfe" beantragt, ist die Beklagte schon nicht passiv legitimiert. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) fehlen, denn der Kläger hält sich nicht tatsächlich im Inland auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 05.10.1984 sind ihm die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 25.11.1969 bis 22.06.1982, insgesamt 15.653,65 DM, erstattet worden. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist der vom Kläger am 22.08.2003 bei der Beklagten eingegangene Antrag auf Gewährung von Rente bzw. Rückerstattung der geleisteten Arbeitgeberbeiträge.
Mit Schreiben vom 09.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Den hiergegen am 11.11.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2004 zurück. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bzw. Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, denn es seien ihm die vom 25.11.1969 bis 23.06.1982 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 15.653,65 DM von der Beklagten mit Bescheid vom 15.10.1984 bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bzw. Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2004, beim Sozialgericht Bayreuth (SG) am 03.06.2004 eingegangen, Klage eingelegt.
Zur Klagebegründung hat der Kläger Folgendes vorgetragen: Mit seinem Schreiben vom 15.04.2004 habe er der Beklagten die Mitteilung des Sozialversicherungsträgers übersandt, wonach dieser am 15.10.1984 den Betrag von 15.653,65 DM bereits erstattet haben wolle. Da er die ihm zustehende Summe haben wolle, erhebe er hiermit Klage. Er selbst sei alt geworden und habe nicht alle seine Ansprüche bekommen. Zu verschiedenen Zeiten habe er in der Bundesrepublik Deutschland 8 Jahre bei vielen Firmen gearbeitet. Diese Firmen haben sein Geld nicht ausgezahlt. Er begehre die Gewährung von Rente, die ihm aufgrund seiner Beschäftigungen zustehe. Er hoffe, dass die Beklagte den Sozialhilfeanspruch für ihn bestätigen werde.
Auf Nachfrage des SG vom 02.08.2004 haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2004 und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Mit Urteil vom 19.09.2005 im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs 2 SGG wies das SG die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger seien die Arbeitnehmer-Beiträge für die versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 aufgrund des Bescheides vom 05.10.1984 erstattet worden. Nicht erstattet worden seien dem Kläger die Arbeitgeber-Beiträge wegen dieser Tätigkeit. Der Kläger habe wegen dieser Nichterstattung aber keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder einen weiteren Anspruch auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge.
Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO seien dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies sei hier erfolgt. Gründe, die gegen die Durchführung der Erstattung oder für die Unwirksamkeit sprächen, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schlössen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführte Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar § 1303 RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 SozR § 1303 Nr 18 bzgl. der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF). Die Auflösung des Versicherungsverhältnisses sei eine Rechtsfolge, die eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO nach sich ziehe, ohne dass dies ausdrücklich bestimmt gewesen sei (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246).
Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Es seien durch die Erstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen auch keine Grundrechte des Klägers verletzt worden. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. Es sei ihm freigestellt, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die mit der Beitragserstattung verbundenen Rechtsfolgen haben dem Kläger bekannt sein müssen. Die damalige Entscheidung könne auch nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. insoweit Urteil des BayLSG vom 05.02.2003, Az: L 19 RJ 467/02).
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 29.07.2004 "Sozialhilfe" beantrage, fehle es dem Kläger sowohl an einem vorausgehenden - negativen - Verwaltungsverfahren als auch an persönlichen Voraussetzungen.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 09.03.2006 eingelegte Berufung.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger mit Schriftsätzen vom 10.05.2006 und 11.08.2003 vor, dass er mittellos sei. Das Gericht werde gebeten, ihm zu helfen und seiner Rente zuzustimmen.
Sinngemäß beantragt der Kläger: das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2004 zu verurteilen, ihm Altersrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen zu gewähren, hilfsweise, ihm die für die Zeit vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 gezahlten Arbeitgeberbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 19.09.2005 zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen noch auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge aus der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland vom 25.11.1969 bis 22.06.1982 zusteht.
Der Kläger erfüllt nicht die erforderliche Wartezeit für eine Versichertenrente. Versicherte haben Anspruch auf eine Rente, wenn die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die weiteren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 34 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente ist nicht erfüllt, denn das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist gemäß § 1303 Abs 7 RVO erloschen.
Mit Bescheid vom 05.10.1984 sind dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - auf dessen Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge erstattet worden.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus.
Die durchgeführte Beitragserstattung führt nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens von erstattungsfähigen Beiträgen, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar § 1303 RVO RdNr 28 mbN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR § 1303 Nr 18 bez. der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF).
Die Auflösung des Versicherungsverhältnisses ist eine Rechtsfolge, die eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO nach sich zieht, ohne dass dies ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246).
Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis mehr besteht, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Vielmehr sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Der Kläger hat auch keine weiteren - späteren rentenrechtlichen Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Eine neue Rentenanwartschaft hätte nur aufgrund von Beiträgen begründet werden können, die nach der Beitragserstattung erbracht werden.
Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge besteht. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen.
Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 29.07.2004 "Sozialhilfe" beantragt, ist die Beklagte schon nicht passiv legitimiert. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) fehlen, denn der Kläger hält sich nicht tatsächlich im Inland auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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