Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 190/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auch für den Zeitraum 02.12.1996 bis 01.01.1997 Verletztengeld zusteht.
Der 1946 geborene Kläger ist als selbstständiger Arzt bei der Beklagten freiwillig versichert. Bei Durchführung einer Praxisvertretung erlitt er am 18.09.1996 einen Unfall. In der Unfallanzeige vom 01.11.1996 gab er an, dass er auf dem Weg zu seinem parkenden PKW auf einem Ölfleck ausgerutscht sei. Mit der rechten Schulter bzw. dem rechten Arm habe er sich am Fahrzeug abfangen können.
Der Chirurg Dr.S. führte im Durchgangsarztbericht vom 19.09.1996 aus, dass beim Kläger eine Rotatorenmanschettenreizung des rechten Schultergelenks bestehe. Auf Nachfrage der Beklagten gab er an, dass er Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19.09.1996 bis 22.09.1996 auf einem Privat-Rezept - nicht zur Vorlage bei der Beklagten - bescheinigt habe, da der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschettenreizung zu verursachen (Bericht vom 22.10.1996).
Bei einer am 18.10.1996 beim Kläger durchgeführten Schulterarthrographie wurde ein winzig kleines paraartikuläres Vasat am Ansatz der Rotatorenmanschette im Sinne eines winzig kleinen Einrisses festgestellt (Befundbericht Dr.M. vom 18.10.1996). Nach den Nachschauberichten der Gemeinschaftspraxis Dres. E. und H. war durchgehend von Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis auszugehen (Diagnose: Schulterkontusion rechts mit kleinem Rotatoreneinriss). Im Nachschaubericht vom 29.11.1996 wurde angegeben, dass bis zu einer am 01.12.1996 geplanten stationären Aufnahme des Klägers im Klinikum A. zur Arthroskopie des Schultergelenkes Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.12.1996 mit, dass er nach Eingang des vom Klinikum A. angeforderten Behandlungsberichtes weitere Nachricht über die Erstattung von Verletztengeld erhalte. Nachdem die am 01.12.1996 beabsichtigte Operation wegen eines Allgemeininfektes des Klägers nicht durchgeführt werden konnte, bescheinigte die Gemeinschaftspraxis Dres. E. und H. , dass der Kläger wegen noch erheblicher Beschwerden weiterhin arbeitsunfähig sei und ab 02.01.1997 Arbeitsfähigkeit bestehe (Nachschaubericht vom 19.12.1996/06.02.1997).
Die Beklagte holte ein Gutachten der Chirurgen Prof. Dr.F./ Dr.B. vom 15.01.1998 ein, die nach Untersuchung am 18.03.1997 beim Kläger eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes und deutliche subjektive Restbeschwerden in diesem Bereich feststellten. Ein ursächlicher Zusammenhang zu dem Unfallereignis sei nicht nachweisbar. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 01.01.1997 bestanden (ohne Begründung). Den Befund einer am 07.03.1997 erfolgten Kernspintomographie des rechten Schultergelenks konnten Prof. Dr.F./Dr.B. nicht berücksichtigen. Nach diesem von Dr.H. aus der Erinnerung erstellten Befund bestand beim Kläger ein Einriss der Außenrotatorenmanschette in den dorsalen Abschnitten. Die Nachbefundung ergab, dass ein Riss der Außenrotatorenmanschette nicht vorlag, allenfalls ein sehr diskretes Ödem derselben am Übergang vom muskulären zum tendinealen Anteil zu finden sei (Bericht Dr.H. vom 09.07.1999). Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten vom 12.07.1999 des Orthopäden Dr.C. ein, der die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen als persistierende Schulterteilsteife rechts bei kleinerem Einriss der Rotatorenmanschette rechts bezeichnete. Der Kläger habe unfallbdingt eine Kontusionsverletzung des rechten Oberarm-Schultergelenkes erlitten. Eine unfallbedingte Schädigung der Rotatorenmanschette könne nicht bestätigt werden, da der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine solche Verletzung auszulösen. Das vorliegende Schadensbild spreche eher für eine degenerative Schädigung. Wegen der Unfallfolgen habe Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bestanden (Hinweis auf Ausführungen des Prof. Dr.F./ Dr.B.). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht verblieben. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.1999 korrigierte Dr.C. seine Einschätzung zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend der von Dr.S. im Bericht vom 22.10.1996 angegebenen Arbeitsunfähigkeit bis 22.09.1996 sei von Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen bis einschließlich 22.10.1996 auszugehen.
Mit Bescheid vom 10.11.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche hinaus nach dem Versicherungsfall vom 18.09.1996 gemindert sei. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom 19.09.1996 bis 22.10.1999 bestanden. Aufgrund des Unfalls habe sich der Kläger eine Schulterprellung rechts zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Der minimale Einriss an der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk sei nicht als Folge des Arbeitsunfalls anzusehen. Aufgrund des Unfallherganges sei eine Verletzung der Supraspinatussehne ausgeschlossen.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die behandelnden Ärzte Dres. E. und H. Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bescheinigt hätten und der Riss der Supraspinatussehne mit dem Unfallgeschehen in Einklang stehe.
Daraufhin holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr.K. vom 15.12.1999/28.03.2000 ein. Dieser verwies darauf, dass Dr.H. eine krankhafte Veränderung im Bereich der Rotatorenmanschette nicht festgestellt habe. Isolierte Veränderungen der Supraspinatussehne ohne weitere Begleitschäden des Schultergelenkes seien nicht als verletzungsspezifischer Befund, sondern als degeneratives bzw. schicksalhaftes Schadensbild anzusehen. Beim Kläger sei von einer Distorsion und/oder Prellung des rechten Schultergelenkes auszugehen, die nach gesicherter ärztlicher Erfahrung nach einem Zeitraum von wenigen Wochen folgenlos abzuheilen pflege.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 zurück. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr.C. und des Dr.K. sei die Entscheidung vom 10.11.1999, Leistungen einschließlich einer Verletztenrente über den 22.10.1996 hinaus abzulehnen, nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Verletztengeld über den 22.10.1996 hinaus sowie einer Verletztenrente ab Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Ärzte Dres. E. und H. Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bestätigt hätten. Auf deren Feststellung sei abzustellen, da diese Ärzte ihn untersucht und behandelt hätten. Dagegen habe Dr.C. das Gutachten nahezu drei Jahre nach dem Unfallereignis erstellt und Dr.K. lediglich ein Gutachten nach Aktenlage abgegeben.
Das SG hat den Chirurgen Dr.H. als Sachverständigen gehört (Gutachten vom 25.09.2002). Dieser hielt den 22.10.1996 als Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht für begründbar. Vielmehr sei auf den 01.12.1996 als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Eine MdE im rentenberechtigenden Ausmaß bestehe nicht. Beim Kläger sei es aufgrund des Unfalls vom 18.09.1996 zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen, deren Folgen nicht mehr feststellbar seien.
Mit Urteil vom 30.10.2003 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztengeld bis zum 01.12.1996 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das SG hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.H. gestützt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er gibt an, dass nicht die Gutachter, sondern allein die nach dem Unfall behandelnden Ärzte in der Lage seien, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Er hat daher angeregt, die Ärzte Dres. E. und H. zu hören.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die ärztlichen Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Dres. E. und H. beigezogen sowie den Chirurgen Dr.H. zum Sachverständigen bestellt (Gutachten nach Aktenlage vom 19.04.2005). Dr.H. führte aus, dass im Nachschaubericht vom 19.12.1996/06.02.1997 wegen anhaltender schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bescheinigt worden sei. Die damalige Erwartung, durch die geplante Arthroskopie eine Klärung der Unfallbedingtheit der Beschwerden zu erreichen, habe sich nicht realisiert. Erst die nachfolgend erstellten Gutachten hätten zu der Feststellung geführt, dass es sich unfallbedingt nicht um eine Rotatorenmanschettenruptur, sondern um eine Prellung des rechten Schultergelenks gehandelt habe. Aus diesem Grund sei rückblickend davon auszugehen, dass die bis 01.01.1997 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 01.12.1996 (gemeint: 02.12.1996) nicht mehr auf den Unfall vom 18.09.1996, sondern auf eine unfallfremde Vorerkrankung zurückzuführen sei.
Der Kläger hat sich zu dem Gutachten geäußert. Aus der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Nachschaubericht vom 19.12.1996/06.02.1997 ergebe sich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Hierauf habe er vertraut. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass nach acht Jahren die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf den Unfall vom 18.09.1996 zurückgeführt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.10.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 02.12.1996 bis 01.01.1997 Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bis zum 01.12.1996 Verletztengeld zu gewähren. Für die Zeit vom 02.12.1996 bis 01.01.1997 kann der Kläger Verletztengeld nicht beanspruchen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für die Zeit vom 02.12.1996 bis 01.01.1997. Für diesen Anspruch sind bis zum 31.12.1996 noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgeblich. Für Bezugszeiträume ab dem - hier nur - 01.01.1997 sind dagegen die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuwenden, § 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII (BSG SozR 4-2700 § 47 Nr 1). Das nach § 560 RVO bzw. § 45 SGB VII zu gewährende Verletztengeld setzt nach beiden Vorschriften voraus, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig sein muss. Es muss also zwischen dem Versicherungsfall und der Arbeitsunfähigkeit ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache bestehen, d.h. die Folgen des Versicherungsfalles müssen mindestens eine wesentliche Mitursache der Arbeitsunfähigkeit sein. Dabei genügt für die Annahme des Ursachenzusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. die Arbeitsunfähigkeit muss mit Wahrscheinlichkeit auf die anerkannten Unfallfolgen zurückzuführen sein.
Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger am 18.09.1996 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Prellung der rechten Schulter kam und diese Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit nicht über den 01.12.1996 zur Folge hatte.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 25.09.2002 sowie aus dem Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 19.04.2005. Diese haben in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachtern ausgeführt, dass das Unfallereignis vom 18.09.1996 nicht zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette geführt hat. Belegt wird der Ausschluss einer unfallbedingten Schädigung durch den Kernspinbefund vom 07.03.1997/09.07.1999. Der bei der am 18.10.1996 durchgeführten Schulterarthrographie festgestellte winzig kleine Einriss der Rotatorenmanschette ist als unfallunabhängige degenerative Schädigung anzusehen.
Die ab 02.12.1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht mehr auf unfallbedingte Verletzungen zurückzuführen. Dies bestätigt der behandelnde Chirurg und vom Senat bestellte Sachverständige Dr.H ... Er führt aus, dass die Krankschreibung bis einschließlich 01.01.1997 rückblickend spätestens ab 01.12.1996 (gemeint: 02.12.1996) nicht mehr kausal dem Ereignis vom 18.09.1996 anzulasten ist und ab diesem Zeitpunkt auf einer unfallfremden Vorerkrankung beruht.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres.E. und H. vom 19.12.1996/ 06.02.1997 keine Bindungswirkung zu. Weder die Beklagte noch die Gerichte sind bei der Beurteilung, ob eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, an die Feststellungen der den Kläger behandelnden Ärzte gebunden. Die Bescheinigungen der Ärzte über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit haben nur die Bedeutung einer ärztlichen Stellungnahme, die von der Behörde bei der Prüfung des hierauf gestützten Anspruchs zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7, BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 12). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen es darauf ankommt, ob die Arbeitsunfähigkeit Folge der bei dem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen ist, weil die insoweit anzustellenden Kausalitätsfragen häufig nur im Rahmen eines umfangreichen wissenschaftlichen Gutachtens geklärt werden können; hierzu wird der behandelnde Arzt im Rahmen seiner regelmäßig nur kurzen Atteste zumeist nicht in der Lage sein (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.03.2003 = HVBG-INFO 2005, 887). Nicht zu entscheiden ist, ob den Feststellungen eines Durchgangsarztes kraft der ihm nach dem zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Abkommens (Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 23.03.1984 idF vom 26.03.1992) verliehenen Kompetenzen eine Bindungswirkung solange zukommt, wie der nachbehandelnde Arzt zu keiner abweichenden Beurteilung kommt (so Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 45 SGB VII, Rz 5.1). Denn vorliegend hat der Durchgangsarzt Dr.S. , bei dem sich der Kläger zuerst vorgestellt hatte, die Bescheinigung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Erst die nachbehandelnden Ärzte Dres. E. und H. , die die Nachschau vorgenommen haben, haben die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Kläger Verletztengeld nicht beanspruchen. Wenn er angibt, er habe aufgrund der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darauf vertraut, Verletztengeld auch für den hier streitigen Zeitraum zu erhalten, ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Er hat erkennen können, dass für die Entscheidung über die Gewährung von Verletztengeld noch weitere Ermittlungen der Beklagten erforderlich sind. Denn die Beklagte hat ihm mit Schreiben vom 12.12.1996 mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Gewährung von Verletztengeld erst nach Eingang des vom Klinikum A. angeforderten Berichtes über die Behandlung vom 01.12.1996 erfolgen kann.
Nach alledem kann der Kläger Verletztengeld nur vom 19.09.1996 bis 01.12.1996 beanspruchen. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auch für den Zeitraum 02.12.1996 bis 01.01.1997 Verletztengeld zusteht.
Der 1946 geborene Kläger ist als selbstständiger Arzt bei der Beklagten freiwillig versichert. Bei Durchführung einer Praxisvertretung erlitt er am 18.09.1996 einen Unfall. In der Unfallanzeige vom 01.11.1996 gab er an, dass er auf dem Weg zu seinem parkenden PKW auf einem Ölfleck ausgerutscht sei. Mit der rechten Schulter bzw. dem rechten Arm habe er sich am Fahrzeug abfangen können.
Der Chirurg Dr.S. führte im Durchgangsarztbericht vom 19.09.1996 aus, dass beim Kläger eine Rotatorenmanschettenreizung des rechten Schultergelenks bestehe. Auf Nachfrage der Beklagten gab er an, dass er Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19.09.1996 bis 22.09.1996 auf einem Privat-Rezept - nicht zur Vorlage bei der Beklagten - bescheinigt habe, da der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschettenreizung zu verursachen (Bericht vom 22.10.1996).
Bei einer am 18.10.1996 beim Kläger durchgeführten Schulterarthrographie wurde ein winzig kleines paraartikuläres Vasat am Ansatz der Rotatorenmanschette im Sinne eines winzig kleinen Einrisses festgestellt (Befundbericht Dr.M. vom 18.10.1996). Nach den Nachschauberichten der Gemeinschaftspraxis Dres. E. und H. war durchgehend von Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis auszugehen (Diagnose: Schulterkontusion rechts mit kleinem Rotatoreneinriss). Im Nachschaubericht vom 29.11.1996 wurde angegeben, dass bis zu einer am 01.12.1996 geplanten stationären Aufnahme des Klägers im Klinikum A. zur Arthroskopie des Schultergelenkes Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.12.1996 mit, dass er nach Eingang des vom Klinikum A. angeforderten Behandlungsberichtes weitere Nachricht über die Erstattung von Verletztengeld erhalte. Nachdem die am 01.12.1996 beabsichtigte Operation wegen eines Allgemeininfektes des Klägers nicht durchgeführt werden konnte, bescheinigte die Gemeinschaftspraxis Dres. E. und H. , dass der Kläger wegen noch erheblicher Beschwerden weiterhin arbeitsunfähig sei und ab 02.01.1997 Arbeitsfähigkeit bestehe (Nachschaubericht vom 19.12.1996/06.02.1997).
Die Beklagte holte ein Gutachten der Chirurgen Prof. Dr.F./ Dr.B. vom 15.01.1998 ein, die nach Untersuchung am 18.03.1997 beim Kläger eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes und deutliche subjektive Restbeschwerden in diesem Bereich feststellten. Ein ursächlicher Zusammenhang zu dem Unfallereignis sei nicht nachweisbar. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 01.01.1997 bestanden (ohne Begründung). Den Befund einer am 07.03.1997 erfolgten Kernspintomographie des rechten Schultergelenks konnten Prof. Dr.F./Dr.B. nicht berücksichtigen. Nach diesem von Dr.H. aus der Erinnerung erstellten Befund bestand beim Kläger ein Einriss der Außenrotatorenmanschette in den dorsalen Abschnitten. Die Nachbefundung ergab, dass ein Riss der Außenrotatorenmanschette nicht vorlag, allenfalls ein sehr diskretes Ödem derselben am Übergang vom muskulären zum tendinealen Anteil zu finden sei (Bericht Dr.H. vom 09.07.1999). Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten vom 12.07.1999 des Orthopäden Dr.C. ein, der die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen als persistierende Schulterteilsteife rechts bei kleinerem Einriss der Rotatorenmanschette rechts bezeichnete. Der Kläger habe unfallbdingt eine Kontusionsverletzung des rechten Oberarm-Schultergelenkes erlitten. Eine unfallbedingte Schädigung der Rotatorenmanschette könne nicht bestätigt werden, da der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine solche Verletzung auszulösen. Das vorliegende Schadensbild spreche eher für eine degenerative Schädigung. Wegen der Unfallfolgen habe Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bestanden (Hinweis auf Ausführungen des Prof. Dr.F./ Dr.B.). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht verblieben. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.1999 korrigierte Dr.C. seine Einschätzung zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend der von Dr.S. im Bericht vom 22.10.1996 angegebenen Arbeitsunfähigkeit bis 22.09.1996 sei von Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen bis einschließlich 22.10.1996 auszugehen.
Mit Bescheid vom 10.11.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche hinaus nach dem Versicherungsfall vom 18.09.1996 gemindert sei. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom 19.09.1996 bis 22.10.1999 bestanden. Aufgrund des Unfalls habe sich der Kläger eine Schulterprellung rechts zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Der minimale Einriss an der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk sei nicht als Folge des Arbeitsunfalls anzusehen. Aufgrund des Unfallherganges sei eine Verletzung der Supraspinatussehne ausgeschlossen.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die behandelnden Ärzte Dres. E. und H. Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bescheinigt hätten und der Riss der Supraspinatussehne mit dem Unfallgeschehen in Einklang stehe.
Daraufhin holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr.K. vom 15.12.1999/28.03.2000 ein. Dieser verwies darauf, dass Dr.H. eine krankhafte Veränderung im Bereich der Rotatorenmanschette nicht festgestellt habe. Isolierte Veränderungen der Supraspinatussehne ohne weitere Begleitschäden des Schultergelenkes seien nicht als verletzungsspezifischer Befund, sondern als degeneratives bzw. schicksalhaftes Schadensbild anzusehen. Beim Kläger sei von einer Distorsion und/oder Prellung des rechten Schultergelenkes auszugehen, die nach gesicherter ärztlicher Erfahrung nach einem Zeitraum von wenigen Wochen folgenlos abzuheilen pflege.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 zurück. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr.C. und des Dr.K. sei die Entscheidung vom 10.11.1999, Leistungen einschließlich einer Verletztenrente über den 22.10.1996 hinaus abzulehnen, nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Verletztengeld über den 22.10.1996 hinaus sowie einer Verletztenrente ab Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Ärzte Dres. E. und H. Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bestätigt hätten. Auf deren Feststellung sei abzustellen, da diese Ärzte ihn untersucht und behandelt hätten. Dagegen habe Dr.C. das Gutachten nahezu drei Jahre nach dem Unfallereignis erstellt und Dr.K. lediglich ein Gutachten nach Aktenlage abgegeben.
Das SG hat den Chirurgen Dr.H. als Sachverständigen gehört (Gutachten vom 25.09.2002). Dieser hielt den 22.10.1996 als Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht für begründbar. Vielmehr sei auf den 01.12.1996 als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Eine MdE im rentenberechtigenden Ausmaß bestehe nicht. Beim Kläger sei es aufgrund des Unfalls vom 18.09.1996 zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen, deren Folgen nicht mehr feststellbar seien.
Mit Urteil vom 30.10.2003 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztengeld bis zum 01.12.1996 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das SG hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.H. gestützt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er gibt an, dass nicht die Gutachter, sondern allein die nach dem Unfall behandelnden Ärzte in der Lage seien, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Er hat daher angeregt, die Ärzte Dres. E. und H. zu hören.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die ärztlichen Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Dres. E. und H. beigezogen sowie den Chirurgen Dr.H. zum Sachverständigen bestellt (Gutachten nach Aktenlage vom 19.04.2005). Dr.H. führte aus, dass im Nachschaubericht vom 19.12.1996/06.02.1997 wegen anhaltender schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.1997 bescheinigt worden sei. Die damalige Erwartung, durch die geplante Arthroskopie eine Klärung der Unfallbedingtheit der Beschwerden zu erreichen, habe sich nicht realisiert. Erst die nachfolgend erstellten Gutachten hätten zu der Feststellung geführt, dass es sich unfallbedingt nicht um eine Rotatorenmanschettenruptur, sondern um eine Prellung des rechten Schultergelenks gehandelt habe. Aus diesem Grund sei rückblickend davon auszugehen, dass die bis 01.01.1997 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 01.12.1996 (gemeint: 02.12.1996) nicht mehr auf den Unfall vom 18.09.1996, sondern auf eine unfallfremde Vorerkrankung zurückzuführen sei.
Der Kläger hat sich zu dem Gutachten geäußert. Aus der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Nachschaubericht vom 19.12.1996/06.02.1997 ergebe sich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Hierauf habe er vertraut. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass nach acht Jahren die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf den Unfall vom 18.09.1996 zurückgeführt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.10.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 02.12.1996 bis 01.01.1997 Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bis zum 01.12.1996 Verletztengeld zu gewähren. Für die Zeit vom 02.12.1996 bis 01.01.1997 kann der Kläger Verletztengeld nicht beanspruchen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für die Zeit vom 02.12.1996 bis 01.01.1997. Für diesen Anspruch sind bis zum 31.12.1996 noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgeblich. Für Bezugszeiträume ab dem - hier nur - 01.01.1997 sind dagegen die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuwenden, § 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII (BSG SozR 4-2700 § 47 Nr 1). Das nach § 560 RVO bzw. § 45 SGB VII zu gewährende Verletztengeld setzt nach beiden Vorschriften voraus, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig sein muss. Es muss also zwischen dem Versicherungsfall und der Arbeitsunfähigkeit ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache bestehen, d.h. die Folgen des Versicherungsfalles müssen mindestens eine wesentliche Mitursache der Arbeitsunfähigkeit sein. Dabei genügt für die Annahme des Ursachenzusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. die Arbeitsunfähigkeit muss mit Wahrscheinlichkeit auf die anerkannten Unfallfolgen zurückzuführen sein.
Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger am 18.09.1996 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem es zu einer Prellung der rechten Schulter kam und diese Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit nicht über den 01.12.1996 zur Folge hatte.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 25.09.2002 sowie aus dem Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 19.04.2005. Diese haben in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachtern ausgeführt, dass das Unfallereignis vom 18.09.1996 nicht zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette geführt hat. Belegt wird der Ausschluss einer unfallbedingten Schädigung durch den Kernspinbefund vom 07.03.1997/09.07.1999. Der bei der am 18.10.1996 durchgeführten Schulterarthrographie festgestellte winzig kleine Einriss der Rotatorenmanschette ist als unfallunabhängige degenerative Schädigung anzusehen.
Die ab 02.12.1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht mehr auf unfallbedingte Verletzungen zurückzuführen. Dies bestätigt der behandelnde Chirurg und vom Senat bestellte Sachverständige Dr.H ... Er führt aus, dass die Krankschreibung bis einschließlich 01.01.1997 rückblickend spätestens ab 01.12.1996 (gemeint: 02.12.1996) nicht mehr kausal dem Ereignis vom 18.09.1996 anzulasten ist und ab diesem Zeitpunkt auf einer unfallfremden Vorerkrankung beruht.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres.E. und H. vom 19.12.1996/ 06.02.1997 keine Bindungswirkung zu. Weder die Beklagte noch die Gerichte sind bei der Beurteilung, ob eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, an die Feststellungen der den Kläger behandelnden Ärzte gebunden. Die Bescheinigungen der Ärzte über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit haben nur die Bedeutung einer ärztlichen Stellungnahme, die von der Behörde bei der Prüfung des hierauf gestützten Anspruchs zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7, BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 12). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen es darauf ankommt, ob die Arbeitsunfähigkeit Folge der bei dem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen ist, weil die insoweit anzustellenden Kausalitätsfragen häufig nur im Rahmen eines umfangreichen wissenschaftlichen Gutachtens geklärt werden können; hierzu wird der behandelnde Arzt im Rahmen seiner regelmäßig nur kurzen Atteste zumeist nicht in der Lage sein (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.03.2003 = HVBG-INFO 2005, 887). Nicht zu entscheiden ist, ob den Feststellungen eines Durchgangsarztes kraft der ihm nach dem zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Abkommens (Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 23.03.1984 idF vom 26.03.1992) verliehenen Kompetenzen eine Bindungswirkung solange zukommt, wie der nachbehandelnde Arzt zu keiner abweichenden Beurteilung kommt (so Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 45 SGB VII, Rz 5.1). Denn vorliegend hat der Durchgangsarzt Dr.S. , bei dem sich der Kläger zuerst vorgestellt hatte, die Bescheinigung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Erst die nachbehandelnden Ärzte Dres. E. und H. , die die Nachschau vorgenommen haben, haben die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der Kläger Verletztengeld nicht beanspruchen. Wenn er angibt, er habe aufgrund der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darauf vertraut, Verletztengeld auch für den hier streitigen Zeitraum zu erhalten, ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Er hat erkennen können, dass für die Entscheidung über die Gewährung von Verletztengeld noch weitere Ermittlungen der Beklagten erforderlich sind. Denn die Beklagte hat ihm mit Schreiben vom 12.12.1996 mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Gewährung von Verletztengeld erst nach Eingang des vom Klinikum A. angeforderten Berichtes über die Behandlung vom 01.12.1996 erfolgen kann.
Nach alledem kann der Kläger Verletztengeld nur vom 19.09.1996 bis 01.12.1996 beanspruchen. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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