L 10 B 268/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 84/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 268/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.03.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist der Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30.05.1998.

Am 28.05.1998 meldete sich der am 19.08.2002 verstorbene Ehemann der Klägerin persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 ab. Es liege weder die Vertriebeneneigenschaft noch die deutsche Staatsangehörigkeit vor. Eine Arbeitserlaubnis sei auch nicht erteilt worden. Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren schloss der verstorbene Ehemann der Klägerin mit der Beklagten einen Vergleich dahingehend, dass der Anspruch auf Alhi erneut überprüft werde, wenn er seine Vertriebeneneigenschaften bzw. seine deutsche Staatsangehörigkeit für die Zeit ab Mai 1998 nachweisen könne.

Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2004 auf, den entsprechenden Nachweis zu erbringen sowie einen Erbschein vorzulegen und wies auf die Folgen der Nichtmitwirkung hin. Mit Bescheid vom 28.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung mangels Mitwirkung ab. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte jedoch bereits erfahren, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an zustehe.

Gegen den Bescheid vom 28.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2004 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 07.03.2006 abgelehnt. Mangels Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der Vertriebeneneigenschaft und mangels Vorhandenseins einer Arbeitserlaubnis sowie auf Grund des Fehlens eines Erbscheines habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Nach § 73 a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist hier nicht gegeben. Zwar ist auf Grund der von der Gemeinde F. an die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2005 - bei der Beklagten eingegangen am 31.01.2005 - erfolgten Mitteilung, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Personalausweis und ein Reisepass ausgestellt worden sei, weil er wohl bereits von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, davon auszugehen, dass der Anspruch auf Alhi nicht mangels Verfügbarkeit abzulehnen war. Ein Anspruch der Klägerin scheitert jedoch bislang daran, dass sie keinen Erbschein vorgelegt hat, nachdem aus den Akten der Beklagten zu entnehmen ist, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bis zu seinem Tode nicht mit dieser in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Es fehlt somit für eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage am Nachweis der Erbenstellung der Klägerin.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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