Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1377/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 274/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 01.02.2006 lehnte das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab, weil nach Berechnung der PKH-Rate von 225,00 Euro die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen würden.
Die Begründung zur Beschwerdeschrift vom 07.03.2006 wurde am 30.03.2006 von der Geschäftsstelle des SG telefonisch angemahnt. Da kein Eingang zu verzeichnen war, half das SG der Beschwerde mit Verfügung vom 13.04.2006 nicht ab.
Für die am 19.04.2006 beim Senat ohne Begründung eingegangene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 03.07.2006 an die umgehende Vorlage der Beschwerdebegründung erinnert. Auch die weitere Anmahnung des Senats vom 04.09.2006 blieb erfolglos.
Die gemäß § 172 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach Akteninhalt ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Da auch nach über sechs Monaten die Beschwerde unbegründet blieb, sieht der Senat keinen Anhalt für die Überprüfung der formell angefochtenen, nach Aktenlage zutreffend erscheinenden Entscheidung.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit Beschluss vom 01.02.2006 lehnte das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab, weil nach Berechnung der PKH-Rate von 225,00 Euro die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen würden.
Die Begründung zur Beschwerdeschrift vom 07.03.2006 wurde am 30.03.2006 von der Geschäftsstelle des SG telefonisch angemahnt. Da kein Eingang zu verzeichnen war, half das SG der Beschwerde mit Verfügung vom 13.04.2006 nicht ab.
Für die am 19.04.2006 beim Senat ohne Begründung eingegangene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 03.07.2006 an die umgehende Vorlage der Beschwerdebegründung erinnert. Auch die weitere Anmahnung des Senats vom 04.09.2006 blieb erfolglos.
Die gemäß § 172 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach Akteninhalt ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Da auch nach über sechs Monaten die Beschwerde unbegründet blieb, sieht der Senat keinen Anhalt für die Überprüfung der formell angefochtenen, nach Aktenlage zutreffend erscheinenden Entscheidung.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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