Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 729/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 286/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der 1962 geborene Kläger erhob am 12.11.2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003, mit dem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde, Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG).
Nach Beiziehung zahlreicher ärztlicher Befunde beauftragte das SG am 23.01.2006 Medizinaldirektor Dr.H.W. (C.) mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 14.02.2006 gelangte dieser Sachverständige zur Auffassung, dass dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar seien.
Nach Eingang des Gutachtens beim Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte dieser am 09.03.2006 die Gewährung von PKH für das anhängige Klageverfahren. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.03.2006 ab. Zum Zeitpunkt des Antrags auf PKH - weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht mehr erforderlich gewesen - habe keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren mehr bestanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger beim SG am 03.04.2006 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 04.04.2006) und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, seiner Klage komme weiterhin hinreichende Erfolgsaussicht zu. Die immer wieder auftretenden krisenhaften Blutdrucksteigerungen (Attest des Hausarztes Dr.W.U. vom 10.03.2006) seien nicht hinreichend gewürdigt worden.
Am 06.07.2006 hat der Kläger beim SG ohne Angabe von Gründen die Klage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2006 aufzuheben, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S.V. (H.) beizuordnen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist aber nicht begründet.
PKH ist nach § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren vor den Sozialgerichten u.a. zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Somit ist PKH grundsätzlich für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, mithin nur für die Zukunft zu bewilligen. PKH kann nach Sinn und Zweck prinzipiell nach Klagerücknahme nicht mehr bewilligt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 23.Aufl, § 119 RdNr 47; Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 24.Aufl, § 119 RdNr 4; jurisPR-SozR 16/2006, Anm.3, Wagner).
Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon abweichend ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife abzustellen, denn das SG hat die Entscheidung über den PKH-Antrag vom 09.03.2006 nicht pflichtwidrig bis zu einem Zeitpunkt hinausgezögert, zu dem eine möglicherweise ursprünglich vorhandene Erfolgsaussicht durch die Ermittlungen von Amts wegen entfallen war. Vielmehr hat der Kläger Antrag auf PKH erst nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Dr.W. (14.02.2006) gestellt.
Durch die Rücknahme der Klage am 06.07.2006 - vor rechtskräftiger Entscheidung über die PKH - hat sich der Kläger die Möglichkeit genommen, eine evtl. Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu erstreiten. Denn das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung die durch Klagerücknahme herbeigeführte Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht außer Acht lassen (BayLSG Beschlüsse vom 29.12.2005 - L 10 B 454/05 AS PKH - und vom 11.09.2006 - L 19 B 104/06 R PKH; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 12c).
Ob etwas anderes gilt, wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne Weiteres aufdrängt, kann vorliegend dahinstehen, denn derartige Umstände liegen hier nicht vor (LSG BW Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B; BayLSG aaO).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Würzburg vom 14.03.2006 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der 1962 geborene Kläger erhob am 12.11.2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003, mit dem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde, Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG).
Nach Beiziehung zahlreicher ärztlicher Befunde beauftragte das SG am 23.01.2006 Medizinaldirektor Dr.H.W. (C.) mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 14.02.2006 gelangte dieser Sachverständige zur Auffassung, dass dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar seien.
Nach Eingang des Gutachtens beim Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte dieser am 09.03.2006 die Gewährung von PKH für das anhängige Klageverfahren. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.03.2006 ab. Zum Zeitpunkt des Antrags auf PKH - weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht mehr erforderlich gewesen - habe keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren mehr bestanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger beim SG am 03.04.2006 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 04.04.2006) und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, seiner Klage komme weiterhin hinreichende Erfolgsaussicht zu. Die immer wieder auftretenden krisenhaften Blutdrucksteigerungen (Attest des Hausarztes Dr.W.U. vom 10.03.2006) seien nicht hinreichend gewürdigt worden.
Am 06.07.2006 hat der Kläger beim SG ohne Angabe von Gründen die Klage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2006 aufzuheben, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S.V. (H.) beizuordnen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist aber nicht begründet.
PKH ist nach § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren vor den Sozialgerichten u.a. zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Somit ist PKH grundsätzlich für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, mithin nur für die Zukunft zu bewilligen. PKH kann nach Sinn und Zweck prinzipiell nach Klagerücknahme nicht mehr bewilligt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 23.Aufl, § 119 RdNr 47; Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 24.Aufl, § 119 RdNr 4; jurisPR-SozR 16/2006, Anm.3, Wagner).
Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon abweichend ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife abzustellen, denn das SG hat die Entscheidung über den PKH-Antrag vom 09.03.2006 nicht pflichtwidrig bis zu einem Zeitpunkt hinausgezögert, zu dem eine möglicherweise ursprünglich vorhandene Erfolgsaussicht durch die Ermittlungen von Amts wegen entfallen war. Vielmehr hat der Kläger Antrag auf PKH erst nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Dr.W. (14.02.2006) gestellt.
Durch die Rücknahme der Klage am 06.07.2006 - vor rechtskräftiger Entscheidung über die PKH - hat sich der Kläger die Möglichkeit genommen, eine evtl. Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu erstreiten. Denn das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung die durch Klagerücknahme herbeigeführte Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht außer Acht lassen (BayLSG Beschlüsse vom 29.12.2005 - L 10 B 454/05 AS PKH - und vom 11.09.2006 - L 19 B 104/06 R PKH; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 12c).
Ob etwas anderes gilt, wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne Weiteres aufdrängt, kann vorliegend dahinstehen, denn derartige Umstände liegen hier nicht vor (LSG BW Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B; BayLSG aaO).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Würzburg vom 14.03.2006 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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