Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 6/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 314/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2006 aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Übernahme der Kosten der Unterbringung des Antragstellers (ASt) ab dem 01.10.2005 im 7-Tage-Wohnheim des Heilpädagogischen Zentrums (HPZ) in B ...
Der 2000 in B. geborene ASt ist geistig-seelisch behindert. Für seinen Aufenthalt ab dem 01.04.2004 in der integrativen Gruppe des Kindergartens H. B. erhielt er bis zum Beginn seiner Schulpflicht Eingliederungshilfe, da das Gesundheitsamt des Landkreises B. seinerzeit einen erheblichen Entwicklungsrückstand in allen Bereichen festgestellt hatte. Der Kindergarten H. kündigte den Betreuungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2004, weil der ASt aufgrund seines autistischen und sehr aggressiven Verhaltens in der integrativen Gruppe nicht ausreichend gefördert werden konnte.
Ab dem 10.01.2004 wurde der ASt in die schulvorbereitende Einrichtung (SVE) des HPZ B. und in die dortige Tagesstätte aufgenommen. Die Kosten übernahm mit Bescheid vom 26.04.2005 hierfür wiederum der Antragsgegner. In der Folgezeit zeigte sich eine erhebliche Steigerung des aggressiven Verhaltens des ASt. Er wurde am 05.07.2005 stationär in das Sozialpädiatrische Zentrum und Fachklinik für Sozialpädiatrie und Entwicklungsrehabilitation des Bezirks Oberbayern (Kinderzentrum M.) verlegt. Im ärztlich-psychologischen Entlassungsbericht vom 14.11.2005 ist neben der Hauptdiagnose "mittelgradige geistige Behinderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F 71.1)" werden dort ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle, belastende Lebensumstände, die die Familie und die Haushaltsführung in Mitleidenschaft ziehen sowie Deprivation beschrieben. Der ASt leide unter globaler Entwicklungsretardierung vor allem kognitiv, sprachlich und sozial. Im Abschnitt "Therapie und Verlauf" stellt der Ärztliche Direktor und Kinder- und Jugendarzt Prof. Dr.V. fest, dass durch ein einheitlich gestaltetes und konsequent durchgeführtes Erziehungsverhalten der Betreuer der ASt gelernt habe, sich an einen geregelten Tagesablauf anzupassen und sich an vorgegebene Regeln und Grenzen zu halten. In gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern sei u.a. auch über die Situation zuhause vor dem stationären Aufenthalt gesprochen worden sowie über die Diagnose der geistigen Behinderung und der starken Deprivation des ASt. Als Empfehlung nach der Entlassung wird zusammengefasst, dass der ASt ein stark vernachlässigter Junge sei, der in vielen Bereichen in einem sehr kurzen Zeitraum enorme Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Allerdings biete das häusliche Umfeld keine ausreichenden und verlässlichen Angebote und Strukturen, um die Deprivation aufzuheben und eine Weiterentwicklung des Jungen zu ermöglichen. Hinzu komme die schwere Erkrankung der Mutter, so dass der ASt am 30.09.2005 direkt vom Kinderzentrum aus nach B. verlegt werden könne. Es habe bereits ein ausführliches Übergabegespräch mit den dort weiter behandelnden Kollegen stattgefunden.
Seit dem 01.10.2005 lebt der ASt in dem streitgegenständlichen HPZ B ... Der Antrag auf Kostenübernahme vom 25.08.2005 für die Unterbringung des ASt im HPZ B. , das der dortige Wohnheimleiter namens und im Auftrag der Eltern des ASt gestellt hat, ist beim Ag - unstreitig - am 29.08.2005 eingegangen. Dieser leitete nach Prüfung der Unterlagen diesen Antrag am 08.09.2005 an die Beigeladene weiter mit der Bitte um Bearbeitung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, denn die Internatsaufnahme des ASt sei nur aus erzieherischen Gründen erfolgt. Mit Schreiben vom 27.09.2005 sandte die Beigeladene die Antragsunterlagen an den Ag zurück mit dem Hinweis, sie sei für die beantragte Hilfe nicht zuständig. In der Folgezeit stritten der Ag und die Beigeladene um die Zuständigkeit für die Bewilligung der Kosten der Unterbringung des ASt.
Mit Bescheid vom 04.11.2005 lehnte der Ag die Kostenübernahme gegenüber dem ASt ab. Die Unterbringung sei nicht wegen der Behinderung erforderlich, sondern wegen der familiären Situation, in der sich der ASt befinde.
Am 12.01.2006 beantragte der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG), beide in Betracht kommenden Leistungsträger zur Übernahme der Kosten der Unterbringung des ASt im HPZ B. zu verpflichten.
Das SG lud mit Beschluss vom 13.01.2006 die Stadt B. als Jugendhilfeträger zum Verfahren bei und verpflichtete sie mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 13.02.2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung, bis zu endgültigen Klärung der Zuständigkeit die Kosten der Unterbringung des ASt im 7-Tage-Wohnheim des HPZ B. ab dem 01.02.2006 bis längstens zum Beginn der Schulpflicht vorläufig zu tragen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Hiergegen hat die Beigeladene Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie weiterhin ihre Zuständigkeit für die Kostenübernahme bestreitet.
Der Ag tritt der Beschwerde entgegen. Die Unterbringung des ASt in der 7-Tage-Einrichtung gehe zweifelsfrei auf familiäre Umstände und gesundheitliche Einschränkungen zurück, die in die sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers fallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behrödenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist zudem begründet.
Streitgegenständlich ist allein der vom ASt geltend gemacht Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme für seine Unterbringung im 7-Tage-Wohnheim des HPZ B. für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts. Allein insoweit hat die Beigeladene die Entscheidung des SG angefochten. Der ASt hat keine Beschwerde erhoben.
Der hier angefochtene Beschluss des SG vom 13.02.2006 ist bereits deshalb aufzuheben, weil eine Verpflichtung der Beigeladenen als Trägerin der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum Zeitpunkt des Beschlusses durch das SG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht kommt. § 75 Abs 5 SGG gibt hierfür keine Rechtsgrundlage, weil es sich beim Träger der Jugendhilfe weder um einen Versicherungsträger noch um Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts eines Landes handelt (dazu BayLSG vom 18.05.2006 Breith. 2006, 853). Darauf, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB VIII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, weist der Senat zudem hin.
Aber auch eine Verpflichtung des Ag im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu: Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 75 Rdnr 18a) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Sowohl der Ag (§ 6 Abs 1 Nr 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-) als auch die Beigeladene (§ 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX) sind Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger). Dass der ASt in diesem Sinne Leistungen zur Teilhabe gemäß § 4 Abs 1 SGB IX geltend macht, ist unstreitig.
Demzufolge greift § 14 SGB IX, der die vorläufige Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern bestimmt (vgl. dazu ausführlich: BSG vom 26.10.2004 Az. B 7 AL 16/04 R; siehe dazu ausführlich: BayLSG vom 27.09.2006 Az. L 11 B 342/06 SO ER). Da der Ag den bei ihm eingegangenen Antrag auf Leistungen der Teilhabe vom 29.08.2005 innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 14 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB IX) an die Beigeladene weitergeleitet hat, hat er sich auf diesem Wege der vorläufigen Zuständigkeit entledigt. Der Rehabilitationsträger, an den ein solcher Antrag fristgemäß weitergeleitet worden ist, bleibt vorläufig zur Leistung nach § 14 SGB IX verpflichtet, wie sich aus § 14 Abs 2 Satz 5 ergibt (so BSG aaO), gleichgültig, ob er den Antrag weiterleitet, zurücksendet, ablehnt oder nicht weiter behandelt.
Da die Verpflichtung der Beigeladenen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch das SG mangels Rechtsgrundlage nicht erfolgen konnte und eine Verpflichtung des Ag im Beschwerdeverfahren aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht kommt, hat die Beschwerde der Beigeladenen insgesamt Erfolg. Eine abschließende Güter- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil existenzsichernde Leistungen derzeit nicht inmitten stehen. Dem ASt bleibt es vorbehalten, das Hauptverfahren abzuschließen oder sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten um Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu bemühen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Übernahme der Kosten der Unterbringung des Antragstellers (ASt) ab dem 01.10.2005 im 7-Tage-Wohnheim des Heilpädagogischen Zentrums (HPZ) in B ...
Der 2000 in B. geborene ASt ist geistig-seelisch behindert. Für seinen Aufenthalt ab dem 01.04.2004 in der integrativen Gruppe des Kindergartens H. B. erhielt er bis zum Beginn seiner Schulpflicht Eingliederungshilfe, da das Gesundheitsamt des Landkreises B. seinerzeit einen erheblichen Entwicklungsrückstand in allen Bereichen festgestellt hatte. Der Kindergarten H. kündigte den Betreuungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2004, weil der ASt aufgrund seines autistischen und sehr aggressiven Verhaltens in der integrativen Gruppe nicht ausreichend gefördert werden konnte.
Ab dem 10.01.2004 wurde der ASt in die schulvorbereitende Einrichtung (SVE) des HPZ B. und in die dortige Tagesstätte aufgenommen. Die Kosten übernahm mit Bescheid vom 26.04.2005 hierfür wiederum der Antragsgegner. In der Folgezeit zeigte sich eine erhebliche Steigerung des aggressiven Verhaltens des ASt. Er wurde am 05.07.2005 stationär in das Sozialpädiatrische Zentrum und Fachklinik für Sozialpädiatrie und Entwicklungsrehabilitation des Bezirks Oberbayern (Kinderzentrum M.) verlegt. Im ärztlich-psychologischen Entlassungsbericht vom 14.11.2005 ist neben der Hauptdiagnose "mittelgradige geistige Behinderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F 71.1)" werden dort ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle, belastende Lebensumstände, die die Familie und die Haushaltsführung in Mitleidenschaft ziehen sowie Deprivation beschrieben. Der ASt leide unter globaler Entwicklungsretardierung vor allem kognitiv, sprachlich und sozial. Im Abschnitt "Therapie und Verlauf" stellt der Ärztliche Direktor und Kinder- und Jugendarzt Prof. Dr.V. fest, dass durch ein einheitlich gestaltetes und konsequent durchgeführtes Erziehungsverhalten der Betreuer der ASt gelernt habe, sich an einen geregelten Tagesablauf anzupassen und sich an vorgegebene Regeln und Grenzen zu halten. In gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern sei u.a. auch über die Situation zuhause vor dem stationären Aufenthalt gesprochen worden sowie über die Diagnose der geistigen Behinderung und der starken Deprivation des ASt. Als Empfehlung nach der Entlassung wird zusammengefasst, dass der ASt ein stark vernachlässigter Junge sei, der in vielen Bereichen in einem sehr kurzen Zeitraum enorme Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Allerdings biete das häusliche Umfeld keine ausreichenden und verlässlichen Angebote und Strukturen, um die Deprivation aufzuheben und eine Weiterentwicklung des Jungen zu ermöglichen. Hinzu komme die schwere Erkrankung der Mutter, so dass der ASt am 30.09.2005 direkt vom Kinderzentrum aus nach B. verlegt werden könne. Es habe bereits ein ausführliches Übergabegespräch mit den dort weiter behandelnden Kollegen stattgefunden.
Seit dem 01.10.2005 lebt der ASt in dem streitgegenständlichen HPZ B ... Der Antrag auf Kostenübernahme vom 25.08.2005 für die Unterbringung des ASt im HPZ B. , das der dortige Wohnheimleiter namens und im Auftrag der Eltern des ASt gestellt hat, ist beim Ag - unstreitig - am 29.08.2005 eingegangen. Dieser leitete nach Prüfung der Unterlagen diesen Antrag am 08.09.2005 an die Beigeladene weiter mit der Bitte um Bearbeitung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, denn die Internatsaufnahme des ASt sei nur aus erzieherischen Gründen erfolgt. Mit Schreiben vom 27.09.2005 sandte die Beigeladene die Antragsunterlagen an den Ag zurück mit dem Hinweis, sie sei für die beantragte Hilfe nicht zuständig. In der Folgezeit stritten der Ag und die Beigeladene um die Zuständigkeit für die Bewilligung der Kosten der Unterbringung des ASt.
Mit Bescheid vom 04.11.2005 lehnte der Ag die Kostenübernahme gegenüber dem ASt ab. Die Unterbringung sei nicht wegen der Behinderung erforderlich, sondern wegen der familiären Situation, in der sich der ASt befinde.
Am 12.01.2006 beantragte der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG), beide in Betracht kommenden Leistungsträger zur Übernahme der Kosten der Unterbringung des ASt im HPZ B. zu verpflichten.
Das SG lud mit Beschluss vom 13.01.2006 die Stadt B. als Jugendhilfeträger zum Verfahren bei und verpflichtete sie mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 13.02.2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung, bis zu endgültigen Klärung der Zuständigkeit die Kosten der Unterbringung des ASt im 7-Tage-Wohnheim des HPZ B. ab dem 01.02.2006 bis längstens zum Beginn der Schulpflicht vorläufig zu tragen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Hiergegen hat die Beigeladene Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie weiterhin ihre Zuständigkeit für die Kostenübernahme bestreitet.
Der Ag tritt der Beschwerde entgegen. Die Unterbringung des ASt in der 7-Tage-Einrichtung gehe zweifelsfrei auf familiäre Umstände und gesundheitliche Einschränkungen zurück, die in die sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers fallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behrödenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist zudem begründet.
Streitgegenständlich ist allein der vom ASt geltend gemacht Anspruch auf vorläufige Kostenübernahme für seine Unterbringung im 7-Tage-Wohnheim des HPZ B. für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts. Allein insoweit hat die Beigeladene die Entscheidung des SG angefochten. Der ASt hat keine Beschwerde erhoben.
Der hier angefochtene Beschluss des SG vom 13.02.2006 ist bereits deshalb aufzuheben, weil eine Verpflichtung der Beigeladenen als Trägerin der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum Zeitpunkt des Beschlusses durch das SG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht kommt. § 75 Abs 5 SGG gibt hierfür keine Rechtsgrundlage, weil es sich beim Träger der Jugendhilfe weder um einen Versicherungsträger noch um Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts eines Landes handelt (dazu BayLSG vom 18.05.2006 Breith. 2006, 853). Darauf, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB VIII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, weist der Senat zudem hin.
Aber auch eine Verpflichtung des Ag im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu: Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 75 Rdnr 18a) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Sowohl der Ag (§ 6 Abs 1 Nr 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-) als auch die Beigeladene (§ 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX) sind Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger). Dass der ASt in diesem Sinne Leistungen zur Teilhabe gemäß § 4 Abs 1 SGB IX geltend macht, ist unstreitig.
Demzufolge greift § 14 SGB IX, der die vorläufige Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern bestimmt (vgl. dazu ausführlich: BSG vom 26.10.2004 Az. B 7 AL 16/04 R; siehe dazu ausführlich: BayLSG vom 27.09.2006 Az. L 11 B 342/06 SO ER). Da der Ag den bei ihm eingegangenen Antrag auf Leistungen der Teilhabe vom 29.08.2005 innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 14 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB IX) an die Beigeladene weitergeleitet hat, hat er sich auf diesem Wege der vorläufigen Zuständigkeit entledigt. Der Rehabilitationsträger, an den ein solcher Antrag fristgemäß weitergeleitet worden ist, bleibt vorläufig zur Leistung nach § 14 SGB IX verpflichtet, wie sich aus § 14 Abs 2 Satz 5 ergibt (so BSG aaO), gleichgültig, ob er den Antrag weiterleitet, zurücksendet, ablehnt oder nicht weiter behandelt.
Da die Verpflichtung der Beigeladenen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch das SG mangels Rechtsgrundlage nicht erfolgen konnte und eine Verpflichtung des Ag im Beschwerdeverfahren aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht kommt, hat die Beschwerde der Beigeladenen insgesamt Erfolg. Eine abschließende Güter- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil existenzsichernde Leistungen derzeit nicht inmitten stehen. Dem ASt bleibt es vorbehalten, das Hauptverfahren abzuschließen oder sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten um Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu bemühen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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