Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 97/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 594/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern (Ast) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehenden Leistungen.
Die Klage der Ast vom 17.05.2005, mit der sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Antragsgegner (Ag) verpflichten wollten, ihnen für die Zeit ab 01.01.2005 Sozialhilfe in Höhe von 785,49 EUR zu bewilligen, hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 26.01.2006 abgewiesen. Seit dem 01.07.2005 erhalten die Ast Leistungen der Sozialhilfe, zuletzt ab 01.07.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 536,15 EUR monatlich. Streitige Grundlage der Berechnung ist die Höhe der Kaltmiete, die der Ag mit 330,- EUR monatlich angesetzt hat.
Am 12.06.2006 beantragten die Ast beim SG, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die ab 01.07.2006 zu gewährenden Leistungen zu entscheiden und dabei weiterhin bei den Kosten der Unterkunft als Kaltmiete den bisherigen Betrag von 390,- EUR zu berücksichtigen.
Der Ag trat dem entgegen. Zum 01.07.2005 seien die Angemessenheitskriterien für Unterkunftskosten im Landkreis A. , insbesondere der angemessene Quadratmeterpreis auf 5,20 EUR erhöht worden. Deshalb sei die tatsächliche Kaltmiete mit früherem Bescheid vom 14.06.2005 auf die Höchstgrenze von 390,- EUR festgesetzt worden. Den Fehler galt es für folgende Bewilligungszeiträume zu korrigieren.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 27.06.2006 die Anträge der Ast auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Den Ast stehen über den Betrag von 330,- EUR hinaus keine weiteren Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten zu.
Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es sei nicht einzusehen, dass am Odeonsplatz in München die Nebenkosten 50,- EUR betragen, während das Landratsamt 545,- EUR Nebenkosten zuzüglich 2,55 EUR Biotonne in der Provinz übernehme. Überlegungen, eine weitere Stellungnahme des Ag einzuholen, trat der Ast zu 1 mit dem Hinweis entgegen, dieser habe doch bereits erklärt, dass keine Stellungnahme mehr abgegeben werde. In einem weiteren Anruf vom 09.10.2006 teilte er mit, der Vermieter kümmere sich nicht um den Schimmel in der Wohnung und es sei absehbar, dass eine neue Wohnung angemietet werden müsse. Daher wolle er Klarheit haben, ob die Miete nun gezahlt werde oder nicht, damit er sich um eine neue (angemessene) Wohnung kümmern könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Ast ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Die Ast konnten auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterkunftskosten gemäß § 29 Abs 1 SGB XII nur in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen werden. Der Senat stützt sich für den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insoweit auf die vorgelegten Behördenakten und darüber hinaus auf die Stellungnahme des Ag, der die Ast in der Sache nicht entgegengetreten sind. Demzufolge wurden den Ast in früherer Zeit Leistungen über ihre tatsächlichen Unterkunftskosten hinaus bewilligt, auf die sie aber zumindest für den Zeitraum ab Entscheidung des Beschwerdegerichtes keinen Anspruch haben. Nachdem die Ast eine Erhöhung ihrer Kaltmiete auch nicht ansatzweise vorgetragen haben und weiteren Ermittlungen aus Gründen der Eilbedürftigkeit vehement entgegentreten, besteht keine Veranlassung (mehr), zu dieser Frage eine für die Zukunft klärende Stellungnahme des Ag einzuholen.
Die Beschwerde hat nach alldem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern (Ast) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehenden Leistungen.
Die Klage der Ast vom 17.05.2005, mit der sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Antragsgegner (Ag) verpflichten wollten, ihnen für die Zeit ab 01.01.2005 Sozialhilfe in Höhe von 785,49 EUR zu bewilligen, hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 26.01.2006 abgewiesen. Seit dem 01.07.2005 erhalten die Ast Leistungen der Sozialhilfe, zuletzt ab 01.07.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 536,15 EUR monatlich. Streitige Grundlage der Berechnung ist die Höhe der Kaltmiete, die der Ag mit 330,- EUR monatlich angesetzt hat.
Am 12.06.2006 beantragten die Ast beim SG, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die ab 01.07.2006 zu gewährenden Leistungen zu entscheiden und dabei weiterhin bei den Kosten der Unterkunft als Kaltmiete den bisherigen Betrag von 390,- EUR zu berücksichtigen.
Der Ag trat dem entgegen. Zum 01.07.2005 seien die Angemessenheitskriterien für Unterkunftskosten im Landkreis A. , insbesondere der angemessene Quadratmeterpreis auf 5,20 EUR erhöht worden. Deshalb sei die tatsächliche Kaltmiete mit früherem Bescheid vom 14.06.2005 auf die Höchstgrenze von 390,- EUR festgesetzt worden. Den Fehler galt es für folgende Bewilligungszeiträume zu korrigieren.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 27.06.2006 die Anträge der Ast auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Den Ast stehen über den Betrag von 330,- EUR hinaus keine weiteren Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten zu.
Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es sei nicht einzusehen, dass am Odeonsplatz in München die Nebenkosten 50,- EUR betragen, während das Landratsamt 545,- EUR Nebenkosten zuzüglich 2,55 EUR Biotonne in der Provinz übernehme. Überlegungen, eine weitere Stellungnahme des Ag einzuholen, trat der Ast zu 1 mit dem Hinweis entgegen, dieser habe doch bereits erklärt, dass keine Stellungnahme mehr abgegeben werde. In einem weiteren Anruf vom 09.10.2006 teilte er mit, der Vermieter kümmere sich nicht um den Schimmel in der Wohnung und es sei absehbar, dass eine neue Wohnung angemietet werden müsse. Daher wolle er Klarheit haben, ob die Miete nun gezahlt werde oder nicht, damit er sich um eine neue (angemessene) Wohnung kümmern könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Ast ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Die Ast konnten auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterkunftskosten gemäß § 29 Abs 1 SGB XII nur in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen werden. Der Senat stützt sich für den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insoweit auf die vorgelegten Behördenakten und darüber hinaus auf die Stellungnahme des Ag, der die Ast in der Sache nicht entgegengetreten sind. Demzufolge wurden den Ast in früherer Zeit Leistungen über ihre tatsächlichen Unterkunftskosten hinaus bewilligt, auf die sie aber zumindest für den Zeitraum ab Entscheidung des Beschwerdegerichtes keinen Anspruch haben. Nachdem die Ast eine Erhöhung ihrer Kaltmiete auch nicht ansatzweise vorgetragen haben und weiteren Ermittlungen aus Gründen der Eilbedürftigkeit vehement entgegentreten, besteht keine Veranlassung (mehr), zu dieser Frage eine für die Zukunft klärende Stellungnahme des Ag einzuholen.
Die Beschwerde hat nach alldem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved