L 15 B 617/06 SB PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 SB 351/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 617/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.07.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.06.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs.1 ZPO nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.

Im Übrigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 02.06.2006 zutreffend dargelegt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem anhängigen Verfahren nach § 69 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) auch nach §§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich erscheint. Sach- und Rechtslage des von dem Kläger (ehemals Bauhelfer) und Beschwerdeführer (Bf.) betriebenen Rechtsstreits, mit dem ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30, nämlich mindestens 50, begehrt wird, sind nicht so komplex, dass sie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfordern. Wie sich insbesondere aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte und den darin befindlichen Attesten/Befunden ergibt, ist der Bf. grundsätzlich geistig und körperlich in der Lage, die für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung und sachgemäße Begutachtung erforderlichen Angaben - ggf. mit Hilfe eine Dolmetschers/ Familienangehörigen (Tochter) - zu machen. Für die Bewertung der bei ihm letztlich vorliegenden - auch von Amts wegen mit Hilfe ärztlicher Gutachten zu erforschenden - Funktionsbeeinträchtigungen geben im Übrigen die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Teil 2 SGB IX -", Ausgabe 2005, (AP) die für alle Behinderten gleichermaßen geltenden Beurteilungskriterien vor, die von Verwaltung, Gerichten und insbesondere Sachverständigen zu beachten sind. Insoweit kann aus der eventuell notwendigen Einholung eines medizinischen Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bereits auf eine bestehende Erfolgsaussicht geschlossen werden. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es vorrangig nicht um die Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten des dortigen Beschwerdeführers durch seine Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet geht. Der Bf. trägt vielmehr vor, dass im Wesentlichen orthopädische und internistische Erkrankungen bei der Ermittlung des GdB nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Die zusätzlich vorgetragenen Existenzängste/Depressionen sind nach Aktenlage nicht gravierend.

Insgesamt vermögen demnach die maßgeblichen Kriterien bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe (z.B. Geschäftsgewandtheit der Bf., Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, Bedeutung des streitbefangenen Anspruchs) das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei dem seit Dezember 2002 arbeitslosen Bf. nicht zu begründen. Die mehrfach vorgetragenen Sprachschwierigkeiten des seit vielen Jahren in Deutschland lebenden italienischen Bf. rechtfertigen jedenfalls nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Nachdem das Sozialgericht im Übrigen unter Beachtung der Rechtsprechung des 15. Senates die Kriterien der Prozesskostenhilfe zutreffend und umfassend gewürdigt hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).

Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 124 Abs.2 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO) ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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