Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AL 398/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 628/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.04.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren streiten die Beteiligten um die Rückforderung von Vorschüssen, die die Beklagte dem Kläger wegen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld (Alg) sowie auf Überbrückungsgeld (Übbg) erbracht hat.
Der 1964 geborene Kläger beantragte am 03.07.2001 Alg und gab an, seit dem 02.07.2001 bis auf weiteres eine Tätigkeit als Selbständiger mit einem zeitlichen Umfang von unter 18 Stunden wöchentlich auszuüben.
Am 09.08.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag nur vorläufig entschieden werden könne, da erst anhand des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 geprüft werden könne, ob Arbeitslosigkeit vorliege bzw. sich ein zu berücksichtigendes Einkommen errechne. Mit Bescheid vom 13.08.2001 zahlte die Beklagte ab 03.07.2001 Alg als Vorschuss gemäß § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Nach mehrmaliger Aufforderung des Klägers (vom 20.06.2002, 21.03.2003, 09.10.2003 und 05.11.2003) zur Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ging bei der Beklagten am 06.11.2003 ein Einkommensteuerbescheid ein, wonach der Kläger im Veranlagungszeitraum 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.380,00 DM und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.802,00 DM erzielt hatte.
Nach Anhörung des Klägers verlangte die Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 28.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 die Erstattung des im Zeitraum vom 03.07.2001 bis 30.09.2001 als Vorschuss gemäß § 42 SGB I erhaltenen Alg (einschließlich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von 5.274,43 Euro.
In seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 gab der Kläger an, er habe von einer Mitarbeiterin des Arbeitsamts die offensichtlich falsche Auskunft erhalten, dass er in der wöchentlichen Arbeitszeit auf 10 Stunden begrenzt sei, um den Anspruch auf Alg nicht zu gefährden. Dass daneben auch die Höhe der Einkünfte maßgeblich sein sollte, sei ihm nicht mitgeteilt worden; er hätte sich dann vorwiegend auf Werbung und weiteres beschränkt und erst im weiteren höhere Einkünfte erzielt.
Darüber hinaus wurde der Kläger mit Bescheid vom 04.05.2004/ Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 zur Erstattung des mit Bescheid vom 16.10.2001 für die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit vorläufig bewilligten Übbg aufgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzung eines vierwöchigen Leistungsbezugs vor Beginn der Selbständigkeit für die Gewährung von Übbg sei aufgrund des Bescheides vom 28.04.2004 weggefallen. Der Kläger habe daher das gesamte für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2002 gezahlte Übbg in Höhe von 13.369,90 Euro zurückzuerstatten.
Hiergegen erhob der Kläger im März 2005 Klagen zum Sozialgericht München, die mit Beschluss vom 25.04.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Zur Begründung führte der Kläger an, die Beklagte habe ihm als Rechtfertigung der Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides mitgeteilt, dass erst die Zahlen seines ehemaligen Arbeitgebers geprüft werden müssten, um zu entscheiden, ob er ab Juni oder erst ab Juli ar-beitslos gewesen sei. Darüber hinaus habe er lediglich bestätigen sollen, dass seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreite.
Gleichzeitig beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines nicht genau benannten ("der Unterzeichnende") und anhand der Unterschrift nicht identifizibaren Rechtsanwaltes der Kanzlei Dr. S. , S. bzw. F ...
Nach wiederholter Fristverlängerung hinsichtlich der Klagebegründung hat das SG mit Beschluss vom 27.04.2006 den Antrag auf PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass es hier ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle, da der Kläger sowohl zur Erstattung des gezahlten Alg als auch zur Erstattung des gewährten Übbg verpflichtet sei. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB I seien Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen und, soweit sie diese überstiegen, vom Empfänger zu erstatten. Es handele sich insoweit um einen im Zeitpunkt der Vorschusszahlung kraft Gesetzes entstehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und ein Widerruf sei nicht notwendig. Hier habe die Beklagte zurecht unter Hinweis auf § 141 Drittes Buch Sozialge-setzbuch (SGB III) einen Anspruch des Klägers auf Alg verneint. Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt werde, anzurechnen. Die Anrechnung von Nebeneinkommen erfasse dabei gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das in § 15 Vier-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wiederum als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn definiert werde. Da der Kläger keine Aufschlüsselung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Kalendermonaten habe vorlegen können, habe die Beklagte eine Schätzung anhand des Einkommensteuerbescheides sowie der vorgelegten Umsatzaufstellung und Rechnungskopien vornehmen müssen. Der Schätzung sei dabei die Annahme einer gleichmäßigen Verteilung der im Jahr 2001 insgesamt erzielten Einkünfte auf die Monate Juli bis Dezember 2001 zugrundegelegt worden, was nicht zu beanstanden sei, zumal der Umsatzaufstellung für die Monate August und September sogar ein die Folgemonate übersteigender Umsatz zu entnehmen sei (Umsatz im August: 16.110,56 Euro, im September: 13.297,72 Euro, im Oktober: 14.714,24 Euro, im November: 6.041,92 Euro, im Dezember: 11.459.36 Euro). Dem Kläger habe daher in der Zeit vom 03.07.2001 bis 30.09.2001 kein Anspruch auf Alg zugestanden und der ihm gewährte Vorschuss sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu erstatten. Die hiergegen erhobenen Einwände gingen in der Sache fehl. Zum einen sei der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht entscheidungsrelevant, zum anderen habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 09.08.2001 ausdrücklich auf die Abhängigkeit des vorläufig bewilligten Alg von der Höhe des erzielten Einkommens hingewiesen.
Die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 bedinge zugleich die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III könnten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten oder vermieden, zur Sicherung des Lebensunter-halts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Voraussetzung hierfür sei u.a. nach § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III, dass der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30.05.2006 Beschwerde zum SG eingelegt und diese auch nach mehrmalig gewährter Fristverlängerung nicht begründet. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 02.08.2006).
Die Klage ist im Juni 2005 damit begründet worden, dass der Kläger vor den vorschussweise gewährten Leistungen der Beklagten ein schweres Lebenschicksal zu tragen gehabt und im Übrigen sich genau an die Anweisungen der Beklagten gehalten habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass schon die Klageerhebung missbräuchlich sei, der Kläger genau wisse, dass er die empfangenen Leistungen zurückerstatten müsse und diese zu Unrecht als zinsloses Darlehen behalte.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist noch hinzuzufügen, dass in dieser Sache dem Grunde nach auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs.2 ZPO erforderlich wäre. Hierbei ist ein Auslegungsmaßstab zugrunde zu legen, der einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglicht und ihr die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert (BVerfGE 81, 347, 358). Die zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen sind nicht so einfach gelagert, dass ein in rechtlichen Dingen unerfahrener Kläger ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt keine Nachteile zu befürchten hätte. Dem steht auch keinesfalls entgegen, dass das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat.
Trotz des Vorliegens des oben angeführten Umstandes ist der Antrag des Klägers aber dennoch abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936).
Auch unter Zugrundelegung dieser zu Gunsten des Klägers herabgesetzten Anforderungen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatsachen liegen unbestritten vor und sind auch mit der Beschwerde nicht angegriffen. Somit drehte es sich im Wesentlichen um Rechtsfragen, die auch bei der gebotenen pauschalen Prüfung in vollem Umfange zu lösen sind und die ebenfalls nicht umstritten sind.
Hinsichtlich der Pflicht der Beklagten zur Rückforderung bezieht sich der Senat in vollem Umfange auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 136 Abs. 3 SGG in Verbindung mit §§ 142 Abs. 1, 153 Abs. 1 und 2 SGG). Die Beklagte beruft sich demnach zurecht auf § 42 SGB I. Ergänzend zu den Ausführungen des SG wird dazu angeführt, dass die Beklagte bei Erlass ihrer Bescheide zu Recht davon ausgegangen ist, dass die entsprechenden Ansprüche dem Grunde nach vorgelegen haben, sie also keinen originär fehlerhaften Bescheid erlassen hat. Nach der dem Kläger erteilten Auskunft ging die Beklagte davon aus und musste nach dessen Antwort davon ausgehen, dass der Kläger - vor allem prospektiv betrachtet - im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vor dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 beschäftigungslos gewesen ist. Gemäß § 118 Abs. 2 SGB III schließt danach die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Diesen Umstand bestreitet der Kläger auch heute nicht, wenn er wiederholt behauptet, weniger als 10 Stunden selbständig tätig gewesen zu sein.
Im Übrigen treffen die Ausführungen des SG voll zu, wonach die Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III zur völligen Schrumpfung des Arbeitslosengeldanspruchs führt. Damit ist, wie beim Ruhen des Anspruchs, die Vorbezugszeit für das Überbrüccungsgeld nicht erfüllt. Im Übrigen erfolgte ohnehin kein Bezug aufgrund einer endgültigen Feststellung. Bei Bewilligung des Übbg war die Beklagte jedenfalls zu Recht vom Vorliegen eines Anspruchs dem Grunde nach - wegen des vorschussweise gewährten Alg - überzeugt. Damit durfte sie auch vorschussweise Übbg gewähren und diese Leistung gemäß § 42 Abs. 2 SGB I anrechenen bzw. zurückfordern. Ein eventuell vorhandenes wirtschaftliches Unvermögen des Klägers ist erst nach Abschluss des Verwaltungs-/Gerichtsverfahrens gemäß § 42 Abs. 4 SGB I zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen
Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
Gründe:
I.
Im Klageverfahren streiten die Beteiligten um die Rückforderung von Vorschüssen, die die Beklagte dem Kläger wegen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld (Alg) sowie auf Überbrückungsgeld (Übbg) erbracht hat.
Der 1964 geborene Kläger beantragte am 03.07.2001 Alg und gab an, seit dem 02.07.2001 bis auf weiteres eine Tätigkeit als Selbständiger mit einem zeitlichen Umfang von unter 18 Stunden wöchentlich auszuüben.
Am 09.08.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag nur vorläufig entschieden werden könne, da erst anhand des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 geprüft werden könne, ob Arbeitslosigkeit vorliege bzw. sich ein zu berücksichtigendes Einkommen errechne. Mit Bescheid vom 13.08.2001 zahlte die Beklagte ab 03.07.2001 Alg als Vorschuss gemäß § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Nach mehrmaliger Aufforderung des Klägers (vom 20.06.2002, 21.03.2003, 09.10.2003 und 05.11.2003) zur Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ging bei der Beklagten am 06.11.2003 ein Einkommensteuerbescheid ein, wonach der Kläger im Veranlagungszeitraum 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.380,00 DM und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.802,00 DM erzielt hatte.
Nach Anhörung des Klägers verlangte die Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 28.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 die Erstattung des im Zeitraum vom 03.07.2001 bis 30.09.2001 als Vorschuss gemäß § 42 SGB I erhaltenen Alg (einschließlich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von 5.274,43 Euro.
In seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 gab der Kläger an, er habe von einer Mitarbeiterin des Arbeitsamts die offensichtlich falsche Auskunft erhalten, dass er in der wöchentlichen Arbeitszeit auf 10 Stunden begrenzt sei, um den Anspruch auf Alg nicht zu gefährden. Dass daneben auch die Höhe der Einkünfte maßgeblich sein sollte, sei ihm nicht mitgeteilt worden; er hätte sich dann vorwiegend auf Werbung und weiteres beschränkt und erst im weiteren höhere Einkünfte erzielt.
Darüber hinaus wurde der Kläger mit Bescheid vom 04.05.2004/ Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 zur Erstattung des mit Bescheid vom 16.10.2001 für die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit vorläufig bewilligten Übbg aufgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzung eines vierwöchigen Leistungsbezugs vor Beginn der Selbständigkeit für die Gewährung von Übbg sei aufgrund des Bescheides vom 28.04.2004 weggefallen. Der Kläger habe daher das gesamte für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2002 gezahlte Übbg in Höhe von 13.369,90 Euro zurückzuerstatten.
Hiergegen erhob der Kläger im März 2005 Klagen zum Sozialgericht München, die mit Beschluss vom 25.04.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Zur Begründung führte der Kläger an, die Beklagte habe ihm als Rechtfertigung der Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides mitgeteilt, dass erst die Zahlen seines ehemaligen Arbeitgebers geprüft werden müssten, um zu entscheiden, ob er ab Juni oder erst ab Juli ar-beitslos gewesen sei. Darüber hinaus habe er lediglich bestätigen sollen, dass seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreite.
Gleichzeitig beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines nicht genau benannten ("der Unterzeichnende") und anhand der Unterschrift nicht identifizibaren Rechtsanwaltes der Kanzlei Dr. S. , S. bzw. F ...
Nach wiederholter Fristverlängerung hinsichtlich der Klagebegründung hat das SG mit Beschluss vom 27.04.2006 den Antrag auf PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass es hier ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle, da der Kläger sowohl zur Erstattung des gezahlten Alg als auch zur Erstattung des gewährten Übbg verpflichtet sei. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB I seien Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen und, soweit sie diese überstiegen, vom Empfänger zu erstatten. Es handele sich insoweit um einen im Zeitpunkt der Vorschusszahlung kraft Gesetzes entstehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und ein Widerruf sei nicht notwendig. Hier habe die Beklagte zurecht unter Hinweis auf § 141 Drittes Buch Sozialge-setzbuch (SGB III) einen Anspruch des Klägers auf Alg verneint. Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt werde, anzurechnen. Die Anrechnung von Nebeneinkommen erfasse dabei gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das in § 15 Vier-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wiederum als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn definiert werde. Da der Kläger keine Aufschlüsselung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Kalendermonaten habe vorlegen können, habe die Beklagte eine Schätzung anhand des Einkommensteuerbescheides sowie der vorgelegten Umsatzaufstellung und Rechnungskopien vornehmen müssen. Der Schätzung sei dabei die Annahme einer gleichmäßigen Verteilung der im Jahr 2001 insgesamt erzielten Einkünfte auf die Monate Juli bis Dezember 2001 zugrundegelegt worden, was nicht zu beanstanden sei, zumal der Umsatzaufstellung für die Monate August und September sogar ein die Folgemonate übersteigender Umsatz zu entnehmen sei (Umsatz im August: 16.110,56 Euro, im September: 13.297,72 Euro, im Oktober: 14.714,24 Euro, im November: 6.041,92 Euro, im Dezember: 11.459.36 Euro). Dem Kläger habe daher in der Zeit vom 03.07.2001 bis 30.09.2001 kein Anspruch auf Alg zugestanden und der ihm gewährte Vorschuss sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu erstatten. Die hiergegen erhobenen Einwände gingen in der Sache fehl. Zum einen sei der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht entscheidungsrelevant, zum anderen habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 09.08.2001 ausdrücklich auf die Abhängigkeit des vorläufig bewilligten Alg von der Höhe des erzielten Einkommens hingewiesen.
Die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 bedinge zugleich die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III könnten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten oder vermieden, zur Sicherung des Lebensunter-halts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Voraussetzung hierfür sei u.a. nach § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III, dass der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30.05.2006 Beschwerde zum SG eingelegt und diese auch nach mehrmalig gewährter Fristverlängerung nicht begründet. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 02.08.2006).
Die Klage ist im Juni 2005 damit begründet worden, dass der Kläger vor den vorschussweise gewährten Leistungen der Beklagten ein schweres Lebenschicksal zu tragen gehabt und im Übrigen sich genau an die Anweisungen der Beklagten gehalten habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass schon die Klageerhebung missbräuchlich sei, der Kläger genau wisse, dass er die empfangenen Leistungen zurückerstatten müsse und diese zu Unrecht als zinsloses Darlehen behalte.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Ergänzend zu den Ausführungen des SG ist noch hinzuzufügen, dass in dieser Sache dem Grunde nach auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs.2 ZPO erforderlich wäre. Hierbei ist ein Auslegungsmaßstab zugrunde zu legen, der einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglicht und ihr die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert (BVerfGE 81, 347, 358). Die zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen sind nicht so einfach gelagert, dass ein in rechtlichen Dingen unerfahrener Kläger ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt keine Nachteile zu befürchten hätte. Dem steht auch keinesfalls entgegen, dass das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat.
Trotz des Vorliegens des oben angeführten Umstandes ist der Antrag des Klägers aber dennoch abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936).
Auch unter Zugrundelegung dieser zu Gunsten des Klägers herabgesetzten Anforderungen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatsachen liegen unbestritten vor und sind auch mit der Beschwerde nicht angegriffen. Somit drehte es sich im Wesentlichen um Rechtsfragen, die auch bei der gebotenen pauschalen Prüfung in vollem Umfange zu lösen sind und die ebenfalls nicht umstritten sind.
Hinsichtlich der Pflicht der Beklagten zur Rückforderung bezieht sich der Senat in vollem Umfange auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 136 Abs. 3 SGG in Verbindung mit §§ 142 Abs. 1, 153 Abs. 1 und 2 SGG). Die Beklagte beruft sich demnach zurecht auf § 42 SGB I. Ergänzend zu den Ausführungen des SG wird dazu angeführt, dass die Beklagte bei Erlass ihrer Bescheide zu Recht davon ausgegangen ist, dass die entsprechenden Ansprüche dem Grunde nach vorgelegen haben, sie also keinen originär fehlerhaften Bescheid erlassen hat. Nach der dem Kläger erteilten Auskunft ging die Beklagte davon aus und musste nach dessen Antwort davon ausgehen, dass der Kläger - vor allem prospektiv betrachtet - im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vor dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 beschäftigungslos gewesen ist. Gemäß § 118 Abs. 2 SGB III schließt danach die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Diesen Umstand bestreitet der Kläger auch heute nicht, wenn er wiederholt behauptet, weniger als 10 Stunden selbständig tätig gewesen zu sein.
Im Übrigen treffen die Ausführungen des SG voll zu, wonach die Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III zur völligen Schrumpfung des Arbeitslosengeldanspruchs führt. Damit ist, wie beim Ruhen des Anspruchs, die Vorbezugszeit für das Überbrüccungsgeld nicht erfüllt. Im Übrigen erfolgte ohnehin kein Bezug aufgrund einer endgültigen Feststellung. Bei Bewilligung des Übbg war die Beklagte jedenfalls zu Recht vom Vorliegen eines Anspruchs dem Grunde nach - wegen des vorschussweise gewährten Alg - überzeugt. Damit durfte sie auch vorschussweise Übbg gewähren und diese Leistung gemäß § 42 Abs. 2 SGB I anrechenen bzw. zurückfordern. Ein eventuell vorhandenes wirtschaftliches Unvermögen des Klägers ist erst nach Abschluss des Verwaltungs-/Gerichtsverfahrens gemäß § 42 Abs. 4 SGB I zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen
Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
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