Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 403/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 630/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) erhielt im März 2006 von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 3.987,63 EUR. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin (Bg) ab April 2006 für sechs Monate in Höhe von je 612,94 EUR bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) angerechnet. Nachdem der Bf geltend gemacht hatte, kein Geld mehr zu haben, gewährte die Bg der Bedarfsgemeinschaft, die neben dem Bf aus Frau H. und vier minderjährigen Kindern besteht, mit Bescheid vom 19.05.2005 für Mai 2006 ein Darlehen in Höhe von 266 EUR, wobei 100 EUR in Form von Sachleistungen (u.a. für Lebensmittel) bewilligt wurden. Für Juni 2006 wurden 300 EUR in Form von Sachleistungen und 312 EUR als Geldleistungen als Darlehen gewährt. Diese Sachgutscheine hat der Bf bisher nicht abgeholt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg (SG) vom 05.07.2006 (S 8 AS 332/06 ER) war die Bg verpflichtet worden, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 05.07. bis 30.09.2006 hinsichtlich des monatlichen Abfindungsbetrages von 612,94 EUR entsprechende Leistungen vorläufig als Darlehen zu gewähren. Mit Urteil des SG vom 22.06. 2006 (S 8 AS 303/05) war die Bg zudem verpflichtet worden, für die Zeit vom 16.05. bis 30.09.2005 unter Berücksichtigung einer höheren Entfernungspauschale höhere Leistungen zu gewähren.
Nachdem die Bedarfsgemeinschaft wiederholt Stromschulden hatte auflaufen lassen, überwies die Bg in Ausführung des Urteils vom 22.06.2006 an den Stromversorger 296 EUR und den Rest des er-rechneten Nachzahlungsbetrags von 318,55 EUR an den Bf.
Am 14.07.2006 suchte der Bf beim SG erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Familie hätte seit April fast keine Leistungen erhalten, sie hätten hohe Außenstände. Für Juli 2006 seien von der Bg keine Leistungen erbracht worden. Seine Bitte, die aufgelaufenen Stromschulden von 296 EUR mit den Sachgutscheinen, mit denen er nichts anfangen könne, zu bezahlen, sei abgelehnt worden. Er sei nicht damit einverstanden, dass die neuen Stromschulden mit der Nachzahlung der Entfernungspauschale verrechnet werden; diese Nachzahlung habe er für dringende andere Sachen eingeplant. Er müsse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen antreten, wenn er nicht bis spätestens 05.08.2006 493,80 EUR zahle.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 gewährte die Bg der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2006 monatliche Leistungen von 194,76 EUR. Hierbei wurde die Abfindung mit monatlich 603,60 EUR angerechnet. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des SG vom 05.07.2006 gewährte die Bg mit weiterem Bescheid vom 19.07.2006 für die Monate Juli bis September 2006 ein Darlehen in Höhe von monatlich je 603 EUR. Dabei wurden 220,01 EUR in Form von Sachleistungen (u.a. für Lebensmittel) bewilligt, der Restbetrag werde zur Begleichung der Miete herangezogen. Zur Begründung der Sachleistungen wurde das im Verbrauch der erhaltenen Abfindung liegende unwirtschaftliche Verhalten sowie die Gefahr, dass für die Bedarfsgemeinschaft der notwendige Lebensunterhalt nicht sichergestellt sei, angeführt. Die Bedarfsgemeinschaft hätte bereits mehrfach Darlehen benötigt, zudem hätten sie erhebliche Betriebskostennachzahlungen an den Vermieter zu leisten. Zudem habe der Bf am 19.07.2006 für Juli 2006 Arbeitslosengeld I in Höhe von 440 EUR erhalten, einen weiteren Betrag von 259 EUR erhalte er am 31.07.2006.
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Be-schluss vom 28.07.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch darauf, bestehende Stromschulden mit nicht abgeholten Sachgutscheinen zu verrechnen, bestehe nicht. Die für Mai und Juni 1006 gewährten Sachgutscheine dienten der Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft, nachdem der Bf angegeben habe, u.a. die Lebensmittelversorgung für die Kinder nicht mehr sicherstellen zu können. Dass der Antragsteller damals diese Sachgutscheine nicht abgeholt habe und die notwendigen Einkäufe unter Überziehung seines Kontos getätigt habe, rechtfertige das Begehren nicht. Auch die aktuelle dramatische Situation in der Familie rechtfertige es nicht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Gegenwert dieser Sachgut-scheine bar auszuzahlen. Der Bf habe am 19.07.2006 Arbeitslosengeld I in Höhe von 440 EUR erhalten, der Restbetrag von 259 EUR werde ihm noch in diesem Monat zugehen. Zur Deckung des dringenden Bedarfs der Familie bis zum Erhalt der weiteren Barleistung sei er auf die Einlösung der Sachgutscheine zu verweisen. Diese würden ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Bedarfsgemeinschaft Probleme habe, mit den Leistungen des SGB II auszukommen. Es sei dem Bf und Frau H. zuzumuten, die Hemmungen zur Einlösung der Gutscheine zu überwinden. Die Nachzahlung der Entfernungspauschale in der Form der Tilgung der Stromschulden in Höhe von 296 EUR und Auszahlung des Restbetrages an die Bedarfsgemeinschaft sei ebenfalls rechtmäßig, zumal der Bf selbst mitgeteilt habe, diesen Nachzahlungsbetrag bereits anderweitig verplant zu haben.
Für Juli 2006 habe die Bedarfsgemeinschaft durch die Bescheide vom 19.07.2006 in nicht zu beanstandender Weise die gesetzlichen Leistungen erhalten. Der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 05.07.2006, nach Verbrauch der Abfindung insoweit gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, sei die Bg nachgekommen. Die Art und Weise der Leistungsgewährung (Sachleistungsschein und direkte Überweisung an den Vermieter) finde ihre Rechtfertigung in dem bisherigen Verhalten der Bedarfsgemeinschaft.
Für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.200 EUR zur Begleichung aufgelaufener Außenstände fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, dass nicht dargetan sei, wofür konkret dieser Betrag benötigt werde, stehe einer entsprechenden Leistungsgewährung entgegen, dass die Ti-gung von Schulden nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sei. Keinen Einfluss auf die Rechtslage habe der Einwand des Bf, mit Frau H. nicht (mehr) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zu leben. Es reiche zur Glaubhaftmachung der Aufhebung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht, auf die zwischen den Partnern bestehenden persönlichen Probleme hinzuweisen. Solange der Bf mit Frau H. und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, gehe das Gericht davon aus, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft fortbestehe.
Der Bf hat gegen den Beschluss am 28.07.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.07. 2006).
Zur Begründung trägt er vor, das SG verkenne seine Situation und wisse nicht, was auf dem Spiel stehe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Juli 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der von ihm vertretenen Bedarfsgemeinschaft 1. die Stromschulden in Höhe von 296 EUR mit den nicht ab geholten Sachgutscheinen zu verrechnen und die Nachzah- lung der Entfernungspauschale auszuzahlen, 2. die Leistungen für Juli 2006 ohne Verrechnung mit der Abfindung auszuzahlen und 3. ein Darlehen in Höhe von 2.200 EUR zur Begleichung der Außenstände zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die vom Bf begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf sowohl die Not-wendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; denn der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Bf keine neuen Tatsachen vorträgt, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Wenn der Bf vorträgt, das SG verkenne seine Situation, ist dem entgegenzuhalten, dass er offensichtlich seine eigene Situation verkennt und nicht bereit und in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln zu haushalten. Stattdessen überzieht er die Gerichte mit einer Flut von Verfahren. So sind bzw. waren beim Gericht allein 24 Verfahren des Bf anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) erhielt im März 2006 von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 3.987,63 EUR. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin (Bg) ab April 2006 für sechs Monate in Höhe von je 612,94 EUR bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) angerechnet. Nachdem der Bf geltend gemacht hatte, kein Geld mehr zu haben, gewährte die Bg der Bedarfsgemeinschaft, die neben dem Bf aus Frau H. und vier minderjährigen Kindern besteht, mit Bescheid vom 19.05.2005 für Mai 2006 ein Darlehen in Höhe von 266 EUR, wobei 100 EUR in Form von Sachleistungen (u.a. für Lebensmittel) bewilligt wurden. Für Juni 2006 wurden 300 EUR in Form von Sachleistungen und 312 EUR als Geldleistungen als Darlehen gewährt. Diese Sachgutscheine hat der Bf bisher nicht abgeholt. Mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg (SG) vom 05.07.2006 (S 8 AS 332/06 ER) war die Bg verpflichtet worden, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 05.07. bis 30.09.2006 hinsichtlich des monatlichen Abfindungsbetrages von 612,94 EUR entsprechende Leistungen vorläufig als Darlehen zu gewähren. Mit Urteil des SG vom 22.06. 2006 (S 8 AS 303/05) war die Bg zudem verpflichtet worden, für die Zeit vom 16.05. bis 30.09.2005 unter Berücksichtigung einer höheren Entfernungspauschale höhere Leistungen zu gewähren.
Nachdem die Bedarfsgemeinschaft wiederholt Stromschulden hatte auflaufen lassen, überwies die Bg in Ausführung des Urteils vom 22.06.2006 an den Stromversorger 296 EUR und den Rest des er-rechneten Nachzahlungsbetrags von 318,55 EUR an den Bf.
Am 14.07.2006 suchte der Bf beim SG erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Familie hätte seit April fast keine Leistungen erhalten, sie hätten hohe Außenstände. Für Juli 2006 seien von der Bg keine Leistungen erbracht worden. Seine Bitte, die aufgelaufenen Stromschulden von 296 EUR mit den Sachgutscheinen, mit denen er nichts anfangen könne, zu bezahlen, sei abgelehnt worden. Er sei nicht damit einverstanden, dass die neuen Stromschulden mit der Nachzahlung der Entfernungspauschale verrechnet werden; diese Nachzahlung habe er für dringende andere Sachen eingeplant. Er müsse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen antreten, wenn er nicht bis spätestens 05.08.2006 493,80 EUR zahle.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 gewährte die Bg der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2006 monatliche Leistungen von 194,76 EUR. Hierbei wurde die Abfindung mit monatlich 603,60 EUR angerechnet. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des SG vom 05.07.2006 gewährte die Bg mit weiterem Bescheid vom 19.07.2006 für die Monate Juli bis September 2006 ein Darlehen in Höhe von monatlich je 603 EUR. Dabei wurden 220,01 EUR in Form von Sachleistungen (u.a. für Lebensmittel) bewilligt, der Restbetrag werde zur Begleichung der Miete herangezogen. Zur Begründung der Sachleistungen wurde das im Verbrauch der erhaltenen Abfindung liegende unwirtschaftliche Verhalten sowie die Gefahr, dass für die Bedarfsgemeinschaft der notwendige Lebensunterhalt nicht sichergestellt sei, angeführt. Die Bedarfsgemeinschaft hätte bereits mehrfach Darlehen benötigt, zudem hätten sie erhebliche Betriebskostennachzahlungen an den Vermieter zu leisten. Zudem habe der Bf am 19.07.2006 für Juli 2006 Arbeitslosengeld I in Höhe von 440 EUR erhalten, einen weiteren Betrag von 259 EUR erhalte er am 31.07.2006.
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Be-schluss vom 28.07.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch darauf, bestehende Stromschulden mit nicht abgeholten Sachgutscheinen zu verrechnen, bestehe nicht. Die für Mai und Juni 1006 gewährten Sachgutscheine dienten der Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft, nachdem der Bf angegeben habe, u.a. die Lebensmittelversorgung für die Kinder nicht mehr sicherstellen zu können. Dass der Antragsteller damals diese Sachgutscheine nicht abgeholt habe und die notwendigen Einkäufe unter Überziehung seines Kontos getätigt habe, rechtfertige das Begehren nicht. Auch die aktuelle dramatische Situation in der Familie rechtfertige es nicht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Gegenwert dieser Sachgut-scheine bar auszuzahlen. Der Bf habe am 19.07.2006 Arbeitslosengeld I in Höhe von 440 EUR erhalten, der Restbetrag von 259 EUR werde ihm noch in diesem Monat zugehen. Zur Deckung des dringenden Bedarfs der Familie bis zum Erhalt der weiteren Barleistung sei er auf die Einlösung der Sachgutscheine zu verweisen. Diese würden ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Bedarfsgemeinschaft Probleme habe, mit den Leistungen des SGB II auszukommen. Es sei dem Bf und Frau H. zuzumuten, die Hemmungen zur Einlösung der Gutscheine zu überwinden. Die Nachzahlung der Entfernungspauschale in der Form der Tilgung der Stromschulden in Höhe von 296 EUR und Auszahlung des Restbetrages an die Bedarfsgemeinschaft sei ebenfalls rechtmäßig, zumal der Bf selbst mitgeteilt habe, diesen Nachzahlungsbetrag bereits anderweitig verplant zu haben.
Für Juli 2006 habe die Bedarfsgemeinschaft durch die Bescheide vom 19.07.2006 in nicht zu beanstandender Weise die gesetzlichen Leistungen erhalten. Der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 05.07.2006, nach Verbrauch der Abfindung insoweit gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, sei die Bg nachgekommen. Die Art und Weise der Leistungsgewährung (Sachleistungsschein und direkte Überweisung an den Vermieter) finde ihre Rechtfertigung in dem bisherigen Verhalten der Bedarfsgemeinschaft.
Für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.200 EUR zur Begleichung aufgelaufener Außenstände fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, dass nicht dargetan sei, wofür konkret dieser Betrag benötigt werde, stehe einer entsprechenden Leistungsgewährung entgegen, dass die Ti-gung von Schulden nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sei. Keinen Einfluss auf die Rechtslage habe der Einwand des Bf, mit Frau H. nicht (mehr) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zu leben. Es reiche zur Glaubhaftmachung der Aufhebung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht, auf die zwischen den Partnern bestehenden persönlichen Probleme hinzuweisen. Solange der Bf mit Frau H. und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, gehe das Gericht davon aus, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft fortbestehe.
Der Bf hat gegen den Beschluss am 28.07.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.07. 2006).
Zur Begründung trägt er vor, das SG verkenne seine Situation und wisse nicht, was auf dem Spiel stehe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Juli 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der von ihm vertretenen Bedarfsgemeinschaft 1. die Stromschulden in Höhe von 296 EUR mit den nicht ab geholten Sachgutscheinen zu verrechnen und die Nachzah- lung der Entfernungspauschale auszuzahlen, 2. die Leistungen für Juli 2006 ohne Verrechnung mit der Abfindung auszuzahlen und 3. ein Darlehen in Höhe von 2.200 EUR zur Begleichung der Außenstände zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die vom Bf begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf sowohl die Not-wendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; denn der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Bf keine neuen Tatsachen vorträgt, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Wenn der Bf vorträgt, das SG verkenne seine Situation, ist dem entgegenzuhalten, dass er offensichtlich seine eigene Situation verkennt und nicht bereit und in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln zu haushalten. Stattdessen überzieht er die Gerichte mit einer Flut von Verfahren. So sind bzw. waren beim Gericht allein 24 Verfahren des Bf anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
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