L 7 B 631/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 396/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 631/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft sowie die Auszahlung weiterer Beträge zusteht.

Die Beschwerdegegnerin (Bg) hatte dem Bf für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 1.166,59 EUR und ab dem 01.07.2005 nur noch in Höhe von 680,79 EUR bewilligt, weil nach Ablauf von sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt werden könnten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Bf hiergegen jeweils Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben.

Das SG hatte mit Beschluss vom 29.11.2005 einen Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser wurde mit Beschluss des Senats vom 06.03.2006 dahingehend abgeändert, dass die Bg verpflichtet wurde, ab Juli 2005 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zusätzlich monatlich 485,80 EUR als Darlehen zu erbringen. Die Bg weigerte sich jedoch, diesen Beschluss umzusetzen. Den Antrag des Bf, ein Zwangsgeld festzusetzen, hatte das SG mit Beschluss vom 02.05.2006 abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.06.2006 hat der Senat seinen Beschluss vom 06.03.2006 aufgehoben und die Beschwerde des Bf gegen den Beschluss des SG vom 02.05.2006 zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Ziel des Beschlusses vom 06.03.2006, eine bevorstehende Zwangsversteigerung beim Bf zu verhindern, nicht mehr habe erreicht werden könne, da die Zwangsversteigerung bereits am 12.09.2005 erfolgt sei.

Der Bf hat sich ab dem 30.06.2006 ein Zimmer mit einer Gesamtwohnfläche von 14 qm angemietet. In der monatlichen Gesamtmiete von 260 EUR sind u.a. Betriebskosten für die zentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 10 EUR sowie für Strom in Höhe von 15 EUR enthalten. Mit Bescheid vom 05.07.2006 gewährte die Bg dem Bf Alg II für die Zeit vom 01.05. bis 31.08.2006. Für den Monat Juni 2006 wurden dabei anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 7,84 EUR (für den 30.06.2006) zugestanden. Im Übrigen wurden generell nur monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 235 EUR anerkannt, da die anfallenden Kosten für Warmwasser und Strom in Höhe von monatlich insgesamt 25 EUR nicht zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II zählen würden. Diese Kosten seien vielmehr mit der Regelleistung zu bestreiten.

Hiergegen legte der Bf am 12.07.2006 Widerspruch ein. Gleichzeitig wandte er sich am selben Tag mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz an das SG. Er beantragte erneut die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1167 EUR sowie die Nachzahlung der bisher gekürzten Beiträge seit Juni 2005. Nach seiner Zwangsräumung sei alles in einen Container verpackt und bei einer Spedition eingelagert worden. Um schnell an seine Sachen zu kommen, benötige er das Geld. Im Übrigen wolle er sich eine Wohnung anmieten (Grundmiete 443,50 EUR zuzüglich Nebenkosten), die genügend Platz für seine Bücher habe.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 24.07.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Bf die Differenzbeträge zu den 1167 EUR gemäß dem Beschluss des Senats vom 06.03.2006 begehre, scheide eine Verpflichtung der Bg aus. Zum einen habe der Senat den Beschluss vom 06.03.2006 mit Beschluss vom 13.06. 2006 aufgehoben, zum anderen könne im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich keine Verpflichtung der Bg zur Nachzahlung von Sozialleistungen für einen vergangenen Zeitraum erstritten werden.

Soweit der Bf eine Verpflichtung der Bg begehre, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Gerichtes zu erhalten, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die streitgegenständlichen Kosten für Warmwasser und Strom gehörten nicht zu den Nebenkosten, die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II von der Bg zu übernehmen seien. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung seien diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen bezögen, die bereits von der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt würden. Dies sei insbesondere bei den Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie denen für Elektrizität der Fall. Diese Kosten seien in der Regelleistung enthalten. Der von der Bg vorgenommene Abzug monatlicher Kosten für Warmwasser und Strom bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft sei daher weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller geltend mache, er werde sich künftig eine Wohnung mit monatlichen Mietkosten in Höhe von 443,45 EUR zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 110 EUR anmieten, könne eine Entscheidung nicht ergehen, zumal ein konkreter Mietvertrag hierfür nicht vorliege.

Der Bf hat gegen den am 28.07.2006 zugestellten Beschluss am 10.08.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.08.2006).

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er befinde sich in einer Notlage und habe ein Darlehen von 6.500 EUR aufnehmen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Juli 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm, wie dies der Senat mit Beschluss vom 06.03.2006 entschieden habe, die Differenzbeträge auszuzahlen sowie die monatlichen Kosten der Unterkunft ab 30.06.2006 in Höhe von 260 EUR übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die vom Bf begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; denn der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Bf keine neuen Tatsachen vorträgt, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Soweit der Bf eine Auszahlung der vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 zugesprochenen Leistungen begehrt, verkennt er offenbar, dass der Senat ihm die Beträge nur deshalb zugesprochen hatte, weil er davon ausging, dass dadurch eine Zwangsversteigerung vermieden werden könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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