Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 473/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 647/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) seit dem 27.06.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Aufgrund ständig ändernder Kontoangaben des Klägers erließ die Ag auch im Falle bereits bewilligter Leistungen mehrere Änderungsbescheide, hier vom 24.03.2006, vom 11.04.2006 und vom 25.04.2006. Auf seine Anfrage teilte die Ag dem Ast am 02.06.2006 mit, dass seine Leistungen für Juni 2006 in Höhe von 380,79 EUR an ihn sowie in Höhe von 215,55 EUR an seinen Vermieter ausbezahlt werden.
Hiergegen wandte sich der Ast am 09.06.2006 an das Sozialgericht Nürnberg (SG), wo er beantragte, die Ag zu verpflichten, ihm pünktlich Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.
Die Ag trat dem Antrag entgegen und verwies auf ihre bisherigen pünktlichen Zahlungen jeweils zum Monatletzten.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 28.06.2006 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Dem Kläger stehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Sein Prozessbevollmächtigter teilt mit Schreiben vom 18.09.2006 mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht nicht mehr aufrecht erhalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hat der Ast hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, denn das Antragsbegehren des Ast ist unter keinem Gesichtspunkt eilbedürftig. Die Ag hat stets unverzüglich auf Angaben des Ast zu geänderten Bankverbindungen reagiert und auch seine Anfrage, wann und wohin die Leistungen für Juni 2006 überwiesen werden, ohne schuldhaftes Verzögern beantwortet. Vor diesem Hintergrund läuft das vom Ast angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit der der Ast die pünktliche Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II begehrt, ins Leere.
Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) seit dem 27.06.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Aufgrund ständig ändernder Kontoangaben des Klägers erließ die Ag auch im Falle bereits bewilligter Leistungen mehrere Änderungsbescheide, hier vom 24.03.2006, vom 11.04.2006 und vom 25.04.2006. Auf seine Anfrage teilte die Ag dem Ast am 02.06.2006 mit, dass seine Leistungen für Juni 2006 in Höhe von 380,79 EUR an ihn sowie in Höhe von 215,55 EUR an seinen Vermieter ausbezahlt werden.
Hiergegen wandte sich der Ast am 09.06.2006 an das Sozialgericht Nürnberg (SG), wo er beantragte, die Ag zu verpflichten, ihm pünktlich Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.
Die Ag trat dem Antrag entgegen und verwies auf ihre bisherigen pünktlichen Zahlungen jeweils zum Monatletzten.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 28.06.2006 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Dem Kläger stehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Sein Prozessbevollmächtigter teilt mit Schreiben vom 18.09.2006 mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht nicht mehr aufrecht erhalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hat der Ast hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, denn das Antragsbegehren des Ast ist unter keinem Gesichtspunkt eilbedürftig. Die Ag hat stets unverzüglich auf Angaben des Ast zu geänderten Bankverbindungen reagiert und auch seine Anfrage, wann und wohin die Leistungen für Juni 2006 überwiesen werden, ohne schuldhaftes Verzögern beantwortet. Vor diesem Hintergrund läuft das vom Ast angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit der der Ast die pünktliche Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II begehrt, ins Leere.
Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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