Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 399/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 657/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 13.07.2006 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beschwerdegegnerin (Bg) aufzugeben, die aufgelaufenen Stromkosten in Höhe von 296 EUR zu übernehmen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.07.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, da die Bg die 296 EUR überwiesen habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Bf hat gegen den ihm am 15.07.2006 zugestellten Beschluss am 17.08.2006 Beschwerde eingelegt, die nicht begründet wurde. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil der Bf die Beschwerdefrist versäumt hat.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Da dem Bf der angefochtene Beschluss am 15.07.2006 zugestellt wurde, begann die Frist am 16.07.2006 und endete mit Ablauf des 16.08.2006, weil der 15.08.2006 ein Feiertag war. Da die Beschwerde erst am 17.08.2006 beim SG einging, wurde sie nicht fristgerecht eingelegt.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bf nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 13.07.2006 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beschwerdegegnerin (Bg) aufzugeben, die aufgelaufenen Stromkosten in Höhe von 296 EUR zu übernehmen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.07.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, da die Bg die 296 EUR überwiesen habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Bf hat gegen den ihm am 15.07.2006 zugestellten Beschluss am 17.08.2006 Beschwerde eingelegt, die nicht begründet wurde. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil der Bf die Beschwerdefrist versäumt hat.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Da dem Bf der angefochtene Beschluss am 15.07.2006 zugestellt wurde, begann die Frist am 16.07.2006 und endete mit Ablauf des 16.08.2006, weil der 15.08.2006 ein Feiertag war. Da die Beschwerde erst am 17.08.2006 beim SG einging, wurde sie nicht fristgerecht eingelegt.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bf nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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