Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 527/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 697/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1982 geborene Kläger beantragte am 08.08.2005 Leistungen nach dem SGB II. Später gab er an, bis 30.09.2005 bei seiner Mutter gewohnt zu haben und anschließend in die Wohnung seines Bruders, der sich seit 09.09.2005 nach einem Vermerk in Untersuchungshaft befindet, umgezogen zu sein.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11.01.2006 für die Zeit vom 08. bis 31.08.2005 253,92 Euro, für den September 2005 322,00 Euro und für die Zeit ab 01.10.2005 bis 28.02.2006 monatlich 345,00 Euro. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom 11.02.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2006 weiterhin monatlich 345,00 Euro.
Mit Schreiben vom 09.06.2006 wandte sich der Kläger dagegen, dass er nur den Regelsatz von 345,00 Euro bekomme, obwohl er die Miete von 325,00 Euro aufbringen müsse. Mit einem am 06.07.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben hat er beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Miete, die bis Juni des Jahres 2006 325,00 Euro einschließlich der Nebenkosten und nunmehr 355,00 Euro betrage, zu erstatten. Die Bg. hat ein an den Bf. gerichtetes Schreiben vom 19.06.2006 vorgelegt, wonach ein Mietvertrag nur zwischen dem Bruder des Bf. und dem Vermieter bestehe und er somit keine Miete schulde, weshalb Mietkosten nicht übernommen werden könnten.
Mit Beschluss vom 26.07.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligten Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da der Bf. zivilrechtlich nicht verpflichtet sei, die Miete zu zahlen, da er nicht der Mieter sei. Die Nutzung der Wohnung durch den Bf. sei ein nach § 540 BGB rechtswidriger Zustand, aus dem keine Leistungsansprüche abgeleitet werden könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der vorträgt, der Vermieter habe sich geweigert, ihm zu bescheinigen, dass er in der Wohnung wohnen dürfe. Mittlerweile sei der Mietvertrag fristlos gekündigt worden. Infolge eines Krankenhausaufenthaltes bestünden noch offene Rechnungen in Höhe von 280,00 Euro für Zuzahlungen.
Die Bg. weist darauf hin, dass bei ärztlicher Feststellung einer chronischen Erkrankung die Grenze für die Befreiung von der Zuzahlungspflicht 42,93 Euro betrage, und dass der Bf. hinsichtlich der Zuzahlungen wegen eines Krankenhausaufenthaltes vorrangig bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung zu stellen habe. Im Übrigen sei der Bf. bisher weder konkret noch allgemein wegen einer Wohnung vorstellig geworden, weshalb auch keine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs.2 Satz 2 SGB II habe abgegeben werden können.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG liegen gegenwärtig schon deshalb nicht vor, weil bezüglich der fraglichen Kosten der Unterkunft ein Anordnungsgrund in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr gegeben ist. Der Bf. teilt selbst mit, die Wohnung sei fristlos gekündigt worden. Die Frage, ob die Bg. in der Vergangenheit verpflichtet war, Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; eine Eilbedürftigkeit ist insoweit nicht erkennbar.
Bezüglich der Kosten für Medikamentenzuzahlungen bzw. Zuzahlungen anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes verweist die Bg. zu Recht darauf, dass sich der Bf. zunächst mit der Krankenkasse zur Klärung dieser Frage in Verbindung setzen muss. Auch in dieser Frage ist es ihm letztlich zuzumuten, falls etwaige Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass ihm wegen dieser Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen drohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1982 geborene Kläger beantragte am 08.08.2005 Leistungen nach dem SGB II. Später gab er an, bis 30.09.2005 bei seiner Mutter gewohnt zu haben und anschließend in die Wohnung seines Bruders, der sich seit 09.09.2005 nach einem Vermerk in Untersuchungshaft befindet, umgezogen zu sein.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11.01.2006 für die Zeit vom 08. bis 31.08.2005 253,92 Euro, für den September 2005 322,00 Euro und für die Zeit ab 01.10.2005 bis 28.02.2006 monatlich 345,00 Euro. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom 11.02.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2006 weiterhin monatlich 345,00 Euro.
Mit Schreiben vom 09.06.2006 wandte sich der Kläger dagegen, dass er nur den Regelsatz von 345,00 Euro bekomme, obwohl er die Miete von 325,00 Euro aufbringen müsse. Mit einem am 06.07.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben hat er beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Miete, die bis Juni des Jahres 2006 325,00 Euro einschließlich der Nebenkosten und nunmehr 355,00 Euro betrage, zu erstatten. Die Bg. hat ein an den Bf. gerichtetes Schreiben vom 19.06.2006 vorgelegt, wonach ein Mietvertrag nur zwischen dem Bruder des Bf. und dem Vermieter bestehe und er somit keine Miete schulde, weshalb Mietkosten nicht übernommen werden könnten.
Mit Beschluss vom 26.07.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligten Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da der Bf. zivilrechtlich nicht verpflichtet sei, die Miete zu zahlen, da er nicht der Mieter sei. Die Nutzung der Wohnung durch den Bf. sei ein nach § 540 BGB rechtswidriger Zustand, aus dem keine Leistungsansprüche abgeleitet werden könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der vorträgt, der Vermieter habe sich geweigert, ihm zu bescheinigen, dass er in der Wohnung wohnen dürfe. Mittlerweile sei der Mietvertrag fristlos gekündigt worden. Infolge eines Krankenhausaufenthaltes bestünden noch offene Rechnungen in Höhe von 280,00 Euro für Zuzahlungen.
Die Bg. weist darauf hin, dass bei ärztlicher Feststellung einer chronischen Erkrankung die Grenze für die Befreiung von der Zuzahlungspflicht 42,93 Euro betrage, und dass der Bf. hinsichtlich der Zuzahlungen wegen eines Krankenhausaufenthaltes vorrangig bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung zu stellen habe. Im Übrigen sei der Bf. bisher weder konkret noch allgemein wegen einer Wohnung vorstellig geworden, weshalb auch keine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs.2 Satz 2 SGB II habe abgegeben werden können.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG liegen gegenwärtig schon deshalb nicht vor, weil bezüglich der fraglichen Kosten der Unterkunft ein Anordnungsgrund in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr gegeben ist. Der Bf. teilt selbst mit, die Wohnung sei fristlos gekündigt worden. Die Frage, ob die Bg. in der Vergangenheit verpflichtet war, Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; eine Eilbedürftigkeit ist insoweit nicht erkennbar.
Bezüglich der Kosten für Medikamentenzuzahlungen bzw. Zuzahlungen anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes verweist die Bg. zu Recht darauf, dass sich der Bf. zunächst mit der Krankenkasse zur Klärung dieser Frage in Verbindung setzen muss. Auch in dieser Frage ist es ihm letztlich zuzumuten, falls etwaige Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass ihm wegen dieser Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen drohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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