L 10 B 753/05 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AL 339/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 753/05 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. , N. , beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 24.01.2005.

Der Kläger war vom 01.09.2003 bis 14.01.2005 bei der Firma E. sowie zusätzlich vom 02.01.2005 bis 31.03.2005 bei der Firma I. beschäftigt. Vom 01.09.2003 bis 31.03.2004 bezog er von der Firma E. weniger als 400,00 EUR Lohn, hernach durchgehend mehr als 400,00 EUR. Mit Bescheid vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg auf Grund des Antrages und der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 24.01.2005 mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit von 12 Monaten (360 Tage) innerhalb der vom 24.01.2002 bis 23.01.2005 laufenden Rahmenfrist ab. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung habe nur vom 02.01.2005 bis 31.03.2005 und ab 01.06.2005 bestanden.

Die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) hiergegen erhobenen Klage ist ebenso ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 28.10.2005) wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das sozialgerichtliche Verfahren (Beschluss vom 25.10.2005).

Der Kläger hat sowohl gegen das Urteil des SG Berufung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Berufungsakte L 10 AL 7/06 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.

Gemäß § 73 a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. War eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH bewilligt werden (vgl zum Ganzen Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73 a RdNr 7 ff).

Dies zugrundegelegt, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend nicht verneint werden. Bezüglich der zutreffenden Auslegung der sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien durch die Beklagte bestehen durchaus Zweifel, eine eindeutige Regelung der vorliegenden Fallgestaltung findet sich darin bislang nicht. Dabei erlangt weder die zunächst erfolgte Beitragsentrichtung zur Arbeitslosenversicherung noch die Erstattung dieser Beiträge durch den Arbeitgeber an den Kläger Bedeutung.

Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung liegen vor.

Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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