L 4 KR 255/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 322/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 255/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) wies mit Urteil vom 16.05.2006 die Klage der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld ab. Das Urteil wurde der Klägerin mit der Postzustellungsurkunde vom 02.06.2006 zugestellt. Sie teilte mit Schreiben vom 22.08.2006, das beim SG am 24.08.2006 und beim Bayerischen Landessozialgericht am 28.08.2006 einging, mit, sie habe nach Erhalt des Urteils telefonisch Berufung eingelegt. Die Geschäftsstelle habe ihr die Auskunft gegeben, dass sie die Angelegenheit weiterleite. Die Einlegung der Berufung sei schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten möglich gewesen.

Auf die Anfrage des Senats vom 04.09.2006, welche Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen, hat die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 21.09.2006 mitgeteilt, die Berufung sei aufgrund eines Missverständnisses zwischen der Geschäftsstelle und ihr "etwas verspätet" eingelegt worden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 151 SGG) eingegangen ist. Nach § 158 SGG kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.

Wie der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 16.05.2006 zu entnehmen ist, konnte das Urteil mit der Berufung angefochten werden, wobei die Einlegung entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstellen des Bayerischen Landessozialgericht in München oder in Schweinfurt möglich war. Zur Wahrung der Frist konnte die Berufung auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG eingelegt werden. Dies ist hier nicht fristgerecht geschehen.

Die Berufungsfrist von einem Monat hat mit dem Tag nach der Zustellung, also am 03.06.2006, begonnen und am 03.07.2006 geendet, da das Ende der Monatsfrist auf Sonntag, den 02.07.2006, gefallen ist (§ 151 SGG i.V.m. § 64 SGG). Da die telefonische Einlegung der Berufung nicht genügt - es fehlt auch eine entsprechende Niederschrift -, war der Eingang des Berufungsschreibens am 24.08.2006 beim SG verspätet.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Auf die Anfrage des Senats, ob und welche Gründe hierfür in Betracht kommen, hat die Klägerin lediglich geantwortet, es habe ein Missverständnis zwischen ihr und der Geschäftsstelle bestanden. Derartige Gründe über die notwendige Form der Einlegung des Rechtsmittels reichen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, da der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, dass die Einlegung der Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Landessozialgerichts oder des SG zu erfolgen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved