L 15 B 490/05 U KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 190/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 490/05 U KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Nur ein nachgewiesener Verdienstausfall und nachgewiesene notwendige Fahrtkosten sind erstattungsfähig.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.08.2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.07.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers für den 21.10.2002 auf insgesamt 21,76 EUR und für den 30.10.2003 auf ingesamt 200,40 EUR festgesetzt wird.

Gründe:

I.

In dem am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Streitverfahren S 5 U 190/00 des Beschwerdeführers gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist der Beschwerdeführer am 21.10.2002 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.med.A. H. untersucht worden. Weiterhin hat der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Würzburg vom 30.10.2003 teilgenommen. Für die Wahrnehmung dieser Termine begehrt er unter anderem einen Verdienstausfall als Selbständiger.

Auf den Entschädigungsantrag vom 26.10.2002 (betreffend die Untersuchung am 21.10.2002) sind anfänglich 17,76 EUR bewilligt worden. Weitere 4,00 EUR sind im Wege einer Teilabhilfe nachgezahlt worden.

Hierbei sind von Seiten des Kostenbeamten des Sozialgerichts Würzburg an Fahrtkosten 11,76 EUR angesetzt worden. Der allgemeine Nachteilausgleich für 5 Stunden à 2,00 EUR = 10,00 EUR ist bewilligt worden.

Mit Entschädigungsantrag vom 02.11.2003 (betreffend den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2003) hat der Beschwerdeführer insgesamt 506,00 EUR geltend gemacht: Hin- und Rückfahrt aus F. , Verdienstausfall als selbständig tätiger Arzt für ein amerikanisches Unternehmen und Notarztdiensten samt Nebenkosten.

Von Seiten des Kostenbeamten des Sozialgerichts Würzburg ist diesbezüglich eine Entschädigung in Höhe von 200,40 EUR bewilligt worden.

Die hiergegen gerichteten Erinnerungen des Beschwerdeführers vom 07.04.2003 und 21.01.2004 sind mit Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.07.2005 zurückgewiesen wurden: Strittig sei die Entschädigung des Verdienstausfalles für den Termin am 21.10.2002 sowie die Fahrtkosten zu diesem Termin und der Verdienstausfall für den Termin vom 30.10.2003. Das vom Beschwerdeführer angegebene Institut, an dem er selbständig tätig sei, habe von ihm weder glaubhaft gemacht werden können noch sei es der Stadt Bad H. bekannt gewesen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auf Rechnung Bereitschaftsdienste für die Betriebsgesellschaft Klinik Dr.B. GmbH erbracht, allerdings nicht an den strittigen Tagen. Nach alledem sei über die bereits erfolgte Teilabhilfe vom 09.05.2003 die Erinnerung zurückzuweisen, da ein Verdienstausfall und die Notwendigkeit der Anreise von Bad H. nicht nachgewiesen seien. Weiterhin sei auf Grund der Erinnerung vom 21.01.2004 der Verdienstausfall für den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2003 strittig. Die im Schreiben vom 30.10.2003 genannten Tätigkeiten seien weder ausreichend glaubhaft gemacht worden noch seien irgendwelche Nachweise über Tätigkeiten oder Notarztdienste an den betreffenden Tagen vorgelegt worden. Eine e-mail-Anfrage bei der Firma "U." sei unbeantwortet geblieben. Nach alledem sei ein Verdienstausfall für den Termin vom 30.10.2003 nicht nachgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28.08.2005 ging am 03.09.2005 im Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer hervor, dass er im Jahre 2002 selbständig das Zentrum für biologische Heilmethoden, H.ring, Bad H. betrieben habe. Dies sei an Eides statt versichert worden und könne durch Zeugnis der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, M. M. und I. D. belegt werden. Der Beschwerdeführer habe somit am 21.10.2002 sowohl einen Verdienstausfall gehabt; auch musste er am 21.10.2002 von Bad H. zum Termin am 21.10.2002 anreisen. Des Weiteren erkläre er an Eides statt, dass er im Jahre 2003 als Notarzt tätig gewesen sei, auch in den Monaten Oktober und November 2003. Er sei auch als Senior-Manager der Firma "U." tätig gewesen: Zeugnis der Firma "U.", M. M. und I. D ... Dem Sozialgericht Würzburg sei die Senior-Manager-Urkunde der Firma "U." wiederholt vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei somit am 30.10.2003 sowohl als Notarzt als auch als Senior-Manager der Firma "U." tätig gewesen und habe durch seine Anreise zum Termin am 30.10.2003 einen entsprechenden Verdienstausfall samt Fahrtkosten tragen müssen.

Das Sozialgericht Würzburg hat der Beschwerde vom 28.08.2005 nicht abgeholfen und den Vorgang dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksrevisor beim BayLSG hat mit Schriftsatz vom 15.05.2006 erwidert, dass vom Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht würden, die nicht bereits im Antragsverfahren nach § 16 Abs.1 ZSEG bekannt gewesen wären.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.07.2005 aufzuheben und hinsichtlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 21.10.2002 neben weiteren Fahrtkosten vor allem einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 700,00 EUR zu bewilligen. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Würzburg am 30.10.2003 mit der Maßgabe, dass ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 800,00 EUR geltend gemacht worden ist.

Der Bezirksrevisor beim BayLSG hat mit Schriftsatz vom 15.05.2006 beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass wegen der insofern im Beschluss fehlenden Tenorfeststellung die Entschädigung für den 21.10.2002 auf insgesamt 21,76 EUR und für den 30.10.2003 auf insgesamt 200,40 EUR festgesetzt wird.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Kostenakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig, da der Beschwerdewert 50,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist für den 21.10.2002 zutreffend eine Entschädigung von insgesamt 21,76 EUR bewilligt worden. Für den 30.10.2003 ist die Entschädigung ebenfalls zutreffend auf 200,40 EUR festgesetzt worden.

Hinsichtlich der Wahrnehmung des Termins vom 21.10.2002 steht dem Beschwerdeführer nur der allgemeine Nachteilsausgleich gemäß § 2 Abs.2, 3 ZSEG für 5 Stunden à 2,00 EUR pro Stunde = 10,00 EUR zu. - Ein Verdienstausfall als Selbständiger in Höhe von 700,00 EUR ist nicht zu bewilligen. Denn M. H. , Verwaltungsdirektorin der Betriebsgesellschaft Klinik Dr.B. GmbH hat am 14.04.2003 bestätigt, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2002 als Aushilfe für Arztbereitschaftsdienste in der Nacht in der Klinik beschäftigt gewesen sei. Diese Dienste seien auf Rechnungsbasis abgerechnet worden. Es habe zu keiner Zeit ein fester Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer bestanden. - Dementsprechend mag es zwar der Fall gewesen sein, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Wohnort F.straße , A. zu der gerichtsärztlichen Untersuchung bei Dr.med.A. H. in E. angereist ist, sondern von Bad H. Eine Notwendigkeit hierfür lässt sich jedoch dem Schreiben der Betriebsgesellschaft Klinik Dr.B. GmbH vom 14.04.2003 nicht entnehmen. - Folglich sind von Seiten des Sozialgerichts Würzburg auch nur Fahrtkosten in Höhe von 11,76 EUR berücksichtigt worden.

Nachdem am 21.10.2002 die notwendige Abwesenheit vom Wohn- bzw. Beschäftigungsort unter sechs Stunden gelegen hat, steht auch eine Pauschale gemäß § 10 ZSEG nicht zu. Insgesamt sind daher zutreffend 21,76 EUR an Entschädigung bewilligt worden.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2003 ist von dem Sozialgericht Würzburg im Wege einer Vergleichsberechnung wie folgt zutreffend festgesetzt worden:

An- und Rückreise aus/nach F. in Höhe von je 91,20 EUR = 182,40 EUR (fiktive Reisekosten mit der Deutschen Bahn). Wegen der Notwendigkeit der Anreise am Vortag: pauschale Abwesenheitsentschädigung für den 29.10.2003 6,00 EUR, für den 30.10.2003 12,00 EUR = gesamt 18,00 EUR.

Die vorstehend bezeichnete Entschädigung von (192,40 EUR + 18,00 =) 200,40 EUR ist nicht zu beanstanden. Eine An- und Rückreise mit der Deutschen Bahn ist kostengünstiger als mit einem eigenen PKW (182,40 EUR bzw. 236,46 EUR).

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vor allem einen Verdienstausfall in Höhe von 800,00 EUR geltend gemacht, ist dieser aktenkundig nicht belegt. Es fehlt vor allem an einem Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer am 29. und 30.10.2003 einen Verdienstausfall als Notarzt hat hinnehmen müssen. Gleiches gilt für die vorgetragene Tätigkeit als Senior-Manager der Firma "U.".

Zusammenfassend hat das Sozialgericht Würzburg daher die Entschädigung für den 21.10.2002 auf insgesamt 21,76 EUR und für den 30.10.2003 auf insgesamt 200,40 EUR zutreffend festgesetzt. Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zu ergänzen gewesen (BayLSG, Beschluss vom 20.02.1997 - L 12 B 277/95.VG). In der Sache ist die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei. Sie ist gemäß § 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG und § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
Saved