Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 482/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ist ein Sachverständiger wie vorliegend berechtigt, von sich aus die übersandten (wie hier vier) Akten daraufhin zu überprüfen, ob der Schwerpunkt der Begutachtung auf seinem oder aber auf einem anderen Fachgebiet zu erfolgen hat, so steht ihm in Fortführung der herrschenden Lehrmeinung für den dafür erforderlichen Arbeitsaufwand eine Vergütung zu. Der vorliegend erforderlich gewesene Zeitaufwand von ca. einer Stunde ist unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der aktenkundig divergierenden ärztlichen Voten angemessen. Er kann nicht mehr als „nicht unerheblich“ außer Acht gelassen werden.
Die Vergütung des Antragstellers wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG entsprechend seinem Antrag vom 30.11.2004 auf 60,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rentenstreitverfahren L 14 R 482/03 hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2004 den Antragsteller Dr.med.A. B. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als ärztlichen Sachverständigen benannt, d.h. auf Kostenrisiko der Klägerin.
Nach Vorliegen einer ergänzenden Stellungnahme des Diagnostik- und Therapiezentrums für umweltmedizinische Erkrankungen (Leitung: Doz. Dr.sc.med. B. K.) vom 01.09.2004 sowie von zwei weiteren Stellungnahmen des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten vom 04. und 14.10.2004 hat das BayLSG mit Nachricht vom 21.10.2004 die Akten dem Antragsteller Dr.med.A. B. übermittelt und gemäß § 109 Abs.1 SGG um einen Kostenvoranschlag gebeten.
Der Antragsteller hat mit Nachricht vom 25.10.2004 darauf aufmerksam gemacht, dass er als Psychiater und Psychotherapeut seinen Schwerpunkt auf dem psychischen Gebiet habe, somit also zu neurologischen Fragestellungen nur begrenzt gutachterliche Aussagen tätigen könne. Falls dies von den Parteien so beabsichtigt sei und eine schwerpunktmäßige psychiaterische Begutachtung gewünscht werde, könne diese durchgeführt werden. Es werde aber im Vorfeld gebeten den Sachverhalt noch zu klären, bevor ein weiterer Aufwand entstehe.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Folgenden mit Schriftsatz vom 23.11.2004 nicht mehr an einer Beauftragung des Antragstellers gemäß § 109 Abs.1 SGG festgehalten, sondern einen anderen nervenärztlichen Gutachter benannt.
Der Antragsteller begehrt für die ihm im Vorfeld der Begutachtung entstandenen Aufwendungen (Abklärung der Fachgebietszuständigkeit, Aktendurchsicht, Schreiben an das Gericht, Porto) entsprechend seiner Rechnung vom 30.11.2004 60,00 EUR.
Der Antragsgegner hat mit Nachricht vom 11.04.2005 die Auffassung vertreten, dass bei Beantwortung einer Kostenvoranfrage nach § 109 Abs.1 SGG keine Entschädigung vorgesehen sei; mehr als eine Auslagenpauschale von ca. 10,00 EUR für Porto und Material könne nicht bewilligt werden.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.06.2005 um richterliche Festsetzung gebeten und darauf hingewiesen, dass das Aktenmaterial äußerst umfangreich gewesen sei. Gerade bei seinem Fachgebiet sei die Schwierigkeit häufig diejenige, dass neurologische Fragestellungen sich im Nachhinein in Wirklichkeit als psychosomatische Störungsbilder herausstellen würden, aber auch umgekehrt. In diesem Rechtsstreit habe er eine Zuständigkeit nicht direkt erkennen können. Die entstandene Arbeitszeit von einer Stunde sei mit 60,00 EUR zu honorieren.
Die Akten des laufenden Rentenstreitverfahren L 14 R 482/03 konnten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat erst Mitte Oktober 2006 zur Verfügung gestellt werden.
II.
Mit Art.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl.I S.718) ist mit Wirkung vom 01.07.2004 mit dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) die Entschädigung und Vergütung des vorgenannten Personenkreises auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Nachdem der Antragsteller Dr.med.A. B. erstmals mit Nachricht des BayLSG vom 21.10.2004 um einen Kostenvoranschlag gemäß § 109 Abs.1 SGG ersucht worden ist, richtet sich dessen Vergütung nach §§ 8 und 9 JVEG.
In Fortführung der bisher herrschenden Rechtsauffassung zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ist in Übereinstimmung mit Meyer/Höwer/Bach Rz.8.16 und 8.17 zu § 8 JVEG an folgenden Grundsätzen festzuhalten:
Ist die Durchführung eines Sachverständigenbeweises von einem Auslagenvorschuss abhängig gemacht worden und hat der Sachverständige auf Anfrage des Gerichts nach kurzer Prüfung ohne Schwierigkeiten und ohne nähere Befassung mit der Sache - bevor ihm ein Auftrag zur Erstattung des Gutachtens erteilt war - zunächst nur eine Schätzung seiner voraussichtlich entstehenden Kosten eingereicht, so kann er hierfür noch keine Vergütung begehren.
Hat das Gericht den Sachverständigen beauftragt, die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln, damit ein entsprechender Kostenvorschuss eingefordert werden kann, so ist der Sachverständige zu vergüten, wenn die Kostenermittlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Das gilt auch dann, wenn die Gutachtenerstattung später aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt (Meyer/Höwer/Bach Rz.8.16 und 8.17 zu § 8 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Hier liegt weder der eine noch der andere der vorstehend bezeichneten typischen Sachverhalte vor: Der Antragsteller Dr.med.A. B. hat von sich aus die insgesamt vier Akten daraufhin überprüft, ob der Schwerpunkt der Begutachtung auf seinem Fachgebiet oder auf neurologischem Fachgebiet zu erfolgen hat.
In Fortführung der vorstehend auszugsweise zitierten herrschenden Lehrmeinung ist entscheidungserheblich, dass der Antragsteller in Fällen wie hier von sich aus berechtigt ist, die Frage des Fachgebiets näher zu prüfen, weil dann weitere Kosten vermieden werden können. Hierauf hat der Antragsteller bereits mit seiner Nachricht vom 25.10.2004 zutreffend hingewiesen.
Der hier erforderliche Arbeitsaufwand von ca. einer Stunde ist in Berücksichtigung des Aktenumfanges und der aktenkundig divergierenden ärztlichen Voten (vgl. beispielhaft Akten-Bl.140) angemessen. Er kann nicht mehr als "nicht unerheblich" außer Acht gelassen werden. Dementsprechend ist dem Antrag des Antragstellers vom 16.06.2005 (vgl. Rechnung vom 30.11.2004) gemäß § 8 Abs.1 und § 9 Abs.1 JVEG stattzugeben gewesen. Gegenstand der medizinischen und psychologischen Begutachtung nach § 109 Abs.1 SGG wäre ein Gutachten nach der Honorargruppe M 2 gewesen, so dass der Antragsteller für die geltend gemachte Stunde ein Honorar von 60,00 EUR zu erhalten hat.
Nachdem der Antragsteller Dr.med.A. B. mit Rechnung vom 13.11.2004 sämtliche Portoauslagen den nicht erstattungsfähigen Gemeinkosten zugerechnet und vor allem die Kosten der Aktenrücksendung nicht gesondert geltend gemacht hat (vgl. Meyer/Höwer/Bach Rz.12.2 und 12.4 zu § 12 Abs.1 JVEG), ist die Gesamtvergütung wie beantragt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG auf 60,00 EUR festzusetzen gewesen. Hierüber hat der 15. Senat gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 JVEG als Kostensenat entschieden.
Über die endgültige Kostentragungspflicht nach § 109 Abs.1 SGG wird der 14. Senat als Hauptsachesenat zu gegebener Zeit zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rentenstreitverfahren L 14 R 482/03 hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2004 den Antragsteller Dr.med.A. B. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als ärztlichen Sachverständigen benannt, d.h. auf Kostenrisiko der Klägerin.
Nach Vorliegen einer ergänzenden Stellungnahme des Diagnostik- und Therapiezentrums für umweltmedizinische Erkrankungen (Leitung: Doz. Dr.sc.med. B. K.) vom 01.09.2004 sowie von zwei weiteren Stellungnahmen des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten vom 04. und 14.10.2004 hat das BayLSG mit Nachricht vom 21.10.2004 die Akten dem Antragsteller Dr.med.A. B. übermittelt und gemäß § 109 Abs.1 SGG um einen Kostenvoranschlag gebeten.
Der Antragsteller hat mit Nachricht vom 25.10.2004 darauf aufmerksam gemacht, dass er als Psychiater und Psychotherapeut seinen Schwerpunkt auf dem psychischen Gebiet habe, somit also zu neurologischen Fragestellungen nur begrenzt gutachterliche Aussagen tätigen könne. Falls dies von den Parteien so beabsichtigt sei und eine schwerpunktmäßige psychiaterische Begutachtung gewünscht werde, könne diese durchgeführt werden. Es werde aber im Vorfeld gebeten den Sachverhalt noch zu klären, bevor ein weiterer Aufwand entstehe.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Folgenden mit Schriftsatz vom 23.11.2004 nicht mehr an einer Beauftragung des Antragstellers gemäß § 109 Abs.1 SGG festgehalten, sondern einen anderen nervenärztlichen Gutachter benannt.
Der Antragsteller begehrt für die ihm im Vorfeld der Begutachtung entstandenen Aufwendungen (Abklärung der Fachgebietszuständigkeit, Aktendurchsicht, Schreiben an das Gericht, Porto) entsprechend seiner Rechnung vom 30.11.2004 60,00 EUR.
Der Antragsgegner hat mit Nachricht vom 11.04.2005 die Auffassung vertreten, dass bei Beantwortung einer Kostenvoranfrage nach § 109 Abs.1 SGG keine Entschädigung vorgesehen sei; mehr als eine Auslagenpauschale von ca. 10,00 EUR für Porto und Material könne nicht bewilligt werden.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.06.2005 um richterliche Festsetzung gebeten und darauf hingewiesen, dass das Aktenmaterial äußerst umfangreich gewesen sei. Gerade bei seinem Fachgebiet sei die Schwierigkeit häufig diejenige, dass neurologische Fragestellungen sich im Nachhinein in Wirklichkeit als psychosomatische Störungsbilder herausstellen würden, aber auch umgekehrt. In diesem Rechtsstreit habe er eine Zuständigkeit nicht direkt erkennen können. Die entstandene Arbeitszeit von einer Stunde sei mit 60,00 EUR zu honorieren.
Die Akten des laufenden Rentenstreitverfahren L 14 R 482/03 konnten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat erst Mitte Oktober 2006 zur Verfügung gestellt werden.
II.
Mit Art.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl.I S.718) ist mit Wirkung vom 01.07.2004 mit dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) die Entschädigung und Vergütung des vorgenannten Personenkreises auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Nachdem der Antragsteller Dr.med.A. B. erstmals mit Nachricht des BayLSG vom 21.10.2004 um einen Kostenvoranschlag gemäß § 109 Abs.1 SGG ersucht worden ist, richtet sich dessen Vergütung nach §§ 8 und 9 JVEG.
In Fortführung der bisher herrschenden Rechtsauffassung zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ist in Übereinstimmung mit Meyer/Höwer/Bach Rz.8.16 und 8.17 zu § 8 JVEG an folgenden Grundsätzen festzuhalten:
Ist die Durchführung eines Sachverständigenbeweises von einem Auslagenvorschuss abhängig gemacht worden und hat der Sachverständige auf Anfrage des Gerichts nach kurzer Prüfung ohne Schwierigkeiten und ohne nähere Befassung mit der Sache - bevor ihm ein Auftrag zur Erstattung des Gutachtens erteilt war - zunächst nur eine Schätzung seiner voraussichtlich entstehenden Kosten eingereicht, so kann er hierfür noch keine Vergütung begehren.
Hat das Gericht den Sachverständigen beauftragt, die voraussichtlichen Kosten zu ermitteln, damit ein entsprechender Kostenvorschuss eingefordert werden kann, so ist der Sachverständige zu vergüten, wenn die Kostenermittlung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Das gilt auch dann, wenn die Gutachtenerstattung später aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt (Meyer/Höwer/Bach Rz.8.16 und 8.17 zu § 8 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Hier liegt weder der eine noch der andere der vorstehend bezeichneten typischen Sachverhalte vor: Der Antragsteller Dr.med.A. B. hat von sich aus die insgesamt vier Akten daraufhin überprüft, ob der Schwerpunkt der Begutachtung auf seinem Fachgebiet oder auf neurologischem Fachgebiet zu erfolgen hat.
In Fortführung der vorstehend auszugsweise zitierten herrschenden Lehrmeinung ist entscheidungserheblich, dass der Antragsteller in Fällen wie hier von sich aus berechtigt ist, die Frage des Fachgebiets näher zu prüfen, weil dann weitere Kosten vermieden werden können. Hierauf hat der Antragsteller bereits mit seiner Nachricht vom 25.10.2004 zutreffend hingewiesen.
Der hier erforderliche Arbeitsaufwand von ca. einer Stunde ist in Berücksichtigung des Aktenumfanges und der aktenkundig divergierenden ärztlichen Voten (vgl. beispielhaft Akten-Bl.140) angemessen. Er kann nicht mehr als "nicht unerheblich" außer Acht gelassen werden. Dementsprechend ist dem Antrag des Antragstellers vom 16.06.2005 (vgl. Rechnung vom 30.11.2004) gemäß § 8 Abs.1 und § 9 Abs.1 JVEG stattzugeben gewesen. Gegenstand der medizinischen und psychologischen Begutachtung nach § 109 Abs.1 SGG wäre ein Gutachten nach der Honorargruppe M 2 gewesen, so dass der Antragsteller für die geltend gemachte Stunde ein Honorar von 60,00 EUR zu erhalten hat.
Nachdem der Antragsteller Dr.med.A. B. mit Rechnung vom 13.11.2004 sämtliche Portoauslagen den nicht erstattungsfähigen Gemeinkosten zugerechnet und vor allem die Kosten der Aktenrücksendung nicht gesondert geltend gemacht hat (vgl. Meyer/Höwer/Bach Rz.12.2 und 12.4 zu § 12 Abs.1 JVEG), ist die Gesamtvergütung wie beantragt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG auf 60,00 EUR festzusetzen gewesen. Hierüber hat der 15. Senat gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 JVEG als Kostensenat entschieden.
Über die endgültige Kostentragungspflicht nach § 109 Abs.1 SGG wird der 14. Senat als Hauptsachesenat zu gegebener Zeit zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
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