Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 311/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
I. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Gerichtskosten zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren gehörten weder die Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, so dass gemäß § 197a Abs.1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden. Gemäß § 197 Abs.1 Satz 2 SGG sind die §§ 154-162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbar. Nach § 154 Abs.1 VwGO trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Das ist im vorliegenden Fall die Berufungsbeklagte.
Der Streitwert bestimmt sich nach dem GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Art.1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004, weil diese Fassung gemäß § 72 Nr.1 GKG für nach dem 01.07.2004 eingelegte Rechtsmittel - hier eingelegte Berufung vom 08.09.2005 - maßgebend ist. Er ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. hier der Berufungskläger - für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs.1 GKG).
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet - streitig war die Anerkennung eines Arbeitsunfalls der Beigeladenen - ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs.2 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren gehörten weder die Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, so dass gemäß § 197a Abs.1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden. Gemäß § 197 Abs.1 Satz 2 SGG sind die §§ 154-162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbar. Nach § 154 Abs.1 VwGO trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Das ist im vorliegenden Fall die Berufungsbeklagte.
Der Streitwert bestimmt sich nach dem GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Art.1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004, weil diese Fassung gemäß § 72 Nr.1 GKG für nach dem 01.07.2004 eingelegte Rechtsmittel - hier eingelegte Berufung vom 08.09.2005 - maßgebend ist. Er ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. hier der Berufungskläger - für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs.1 GKG).
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet - streitig war die Anerkennung eines Arbeitsunfalls der Beigeladenen - ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs.2 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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