L 9 AL 358/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 167/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 358/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.

Die Beklagte hatte dem Kläger letztmals mit Bescheid vom 10.03.2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 348,67 DM bewilligt und den wöchentlichen Leistungssatz mit Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 unter Zugrundelegung eines nach den §§ 138, 201 Sozialgesetzbuch (SGB) III von 1.150,00 DM auf 1.120,00 DM angepassten Bemessungsentgelts ab 01.07.2000 auf 342,37 DM herabgesetzt (Rechtsstreit L 9 AL 57/03).

Laut Beratungsunterlagen wurde dem Kläger erstmals am 06.11.2000 im Rahmen einer Gruppeninformation die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Aktiv mit 50", einem "Praxisseminar zur Wiedereingliederung von älteren arbeitslosen Arbeitnehmern", vorgeschlagen, welche sich vom 13.11.2000 bis 25.07.2001 erstrecken sollte. Der A. habe kein Interesse gezeigt, er sei mündlich auf die möglichen Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme hingewiesen worden. In den Akten findet sich des Weiteren ein vom 10.11.2000 datiertes schriftliches Angebot zur Teilnahme an der o.g. Maßnahme an den A. mit Aufführen der vom Arbeitsamt übernommenen Kosten und Belehrung über die gesetzlichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund. Das Maßnahmeangebot ist vom Arbeitsberater B. unterschrieben. Er habe versucht, es dem Kläger am Montag, den 13.11.2000, anlässlich einer Vorsprache im Arbeitsamt nach vorangehender nochmaliger mündlicher Belehrung auszuhändigen, der A. habe jedoch die Entgegennahme des schriftlichen Angebots wie auch die unterschriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme verweigert. Die angebotene Maßnahme sei für ältere Arbeitslose konzipiert und sei geeignet, dem Kläger auch den Zugang zu alternativen Tätigkeiten zu eröffnen. Daraufhin stellte das Arbeitsamt die laufenden Zahlungen ab 14.11.2000 ein. Mit einem als "Nachweis für das Finanzamt und den Rentenversicherungsträger aufzubewahrenden Leistungsnachweis/Entgeltsbescheinigung" über die Zahlungen im Jahr 2000 vom 17.11.2000 teilte das Arbeitsamt dem Kläger mit, dass die Zahlung der Leistung ab 14.11.2000 eingestellt worden sei. Zu den Gründen dafür erhalte er weitere Nachricht.

Jeweils am 30.11.2000 gingen beim Sozialgericht (SG) Landshut ein:

Ein vom Kläger mit Schreiben vom 29.11.2000 gestellter Antrag auf Aussetzung der Einstellungsverfügung ("des Verwaltungsakts") und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Weiterzahlung der laufenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Wege einstweiliger Anordnung (S 6 AL 388/00 ER). Er reiche diesen Antrag allerdings nur vorsorglich persönlich ein. Er bitte nach Einlegung des entsprechenden Antrags durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.R. , L. , "dessen Schriftsatz Vorrang einzuräumen und von meinem eigenen abzusehen".

Ein von Rechtsanwalt Dr.R. mit Vollmacht des Klägers unter dem Datum 30.11.2000 gestellter Antrag des Inhalts, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Verfügung vom 17.11.2000 eingestellte Alhi von wöchentlich 342,37 DM weiter zu leisten (S 6 AL 386/00 ER). Die Einladung zur Maßnahme sei formal mangelhaft gewesen und die Maßnahme zum Teil überflüssig, zum Teil für den Antragsteller ungeeignet.

Ab 01.12.2000 erhielt der Kläger Sozialhilfe vom Landratsamt D ...

Mit Bescheid vom 05.12.2000 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Alhi für zwölf Wochen vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 wegen des Eintritts einer Sperrzeit fest. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme "Aktiv mit 50" verweigert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, wofür § 144 SGB III den Eintritt einer Sperrzeit vorsehe. Die Bewilligung der Leistung werde für den entsprechenden Zeitraum von zwölf Wochen vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 nach den §§ 48 SGB X, 330 SGB III aufgehoben.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2000 Widerspruch. Er habe keine ordnungsgemäße schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an der Maßnahme erhalten. Die Maßnahme sei zudem weder erforderlich noch geeignet gewesen, um ihn als Architekt auf dem Laufenden zu halten.

In dem vom Kläger unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER angestrengten gerichtlichen Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes fragte das SG mit Schreiben vom 07.12.2000 den Kläger, ob er den Antrag für erledigt erkläre, nachdem Rechtsanwalt Dr.R. am 30.11.2000 ebenso Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt habe. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 09.12.2000, dass der Antrag seines Bevollmächtigten von ihm ohne Einschränkungen akzeptiert werde. Er nehme an, "dass das Gericht ihn in dieses Verfahren einbezieht und sich in Zukunft auch an ihn wendet". Mit Beschluss vom 15.12.2000 lehnte das SG den unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER geführten Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag habe sich erledigt, nachdem der Kläger selbst seinen eigenen Antrag, so denn der entsprechende Antrag seines Bevollmächtigten rechtzeitig eingehen werde - wie geschehen -, als für erledigt betrachtet gesehen gewollt habe. Über das vom Bevollmächtigten des Klägers initiierte Verfahren werde gesondert entschieden. Der Beschluss war mit einer Beschwerdebelehrung versehen.

Gleichfalls mit Beschluss vom 15.12.2000 lehnte das SG den vom Klägerbevollmächtigten unter dem Az.: S 6 AL 386/00 ER gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines dem Antragsteller zustehenden Anspruchs. Die vorgetragenen formalen und sachlichen Einwände gegen eine Sperrzeitentscheidung wegen der Nichtteilnahme an dem Praxisseminar "Aktiv mit 50" seien nach dem Inhalt der Akten, insbesondere der Vermerke des Arbeitsberaters, nicht schlüssig. Ohnehin könne der Antragsteller sein Ziel auch dadurch erreichen, dass er zunächst eine Aussetzung des Vollzugs des nunmehr in dieser Sache ergangenen Aufhebungs- und Sperrzeitbescheides vom 05.12.2000 bei den Verwaltungsbehörden beantrage. Auch dieser Beschluss war mit einer Beschwerdebelehrung versehen.

Der Kläger erhob am 28.12.2000 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) "gegen den Beschluss des SG Landshut vom 15.12.2000 Az.: S 6 AL 388/00 ER". Er habe die Teilnahme an der Maßnahme nicht verweigert. Das SG sei nicht auf die von seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.R. , vorgetragenen Einwände gegen die formale Mangelhaftigkeit des Maßnahmeangebots und die sachliche Unzumutbarkeit der Maßnahme eingegangen. Er verstehe nicht, warum das SG nicht seinen - aus Gründen der Fristwahrung gestellten - Antrag und denjenigen seines Bevollmächtigten auf einstweiligen Rechtsschutz in einem Antragsverfahren zusammengefasst, sondern daraus zwei Anträge gemacht und den von ihm gestellten Antrag für erledigt erklärt habe. Das SG half der Beschwerde nicht ab und leitete sie unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER an das LSG weiter.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid vom 05.12.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.R. , am 19.01.2001 Klage zum SG Landshut, Az.: S 6 AL 30/01, mit dem Antrag, den "Bescheid vom 05.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 sowie die Vollziehung der Sperrzeit vom 14.11.2001 aufzuheben".

Während des Klageverfahrens hat der 8. Senat des LSG in der Beschwerdesache S 6 AL 388/00 ER/L 8 B 2/01 AL mit Beschluss vom 06.04.2001 den Beschluss des SG vom 15.12.2000 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer (Bf.) habe gegen den in erster Instanz unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER erlassenen Beschluss des SG vom 15.12.2000 Beschwerde eingelegt, mit dem das SG den am 30.11.2000 seitens des Bf. gestellten Antrag vom 29.11.2000 auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt habe, der Antrag habe sich erledigt. Sinngemäß wende sich der Bf. allerdings gegen die Aufhebung der Bewilligung der Alhi und verweise auf die Ausführungen seines Bevollmächtigten in dem beim SG unter dem Az.: S 6 AL 386/00 ER geführten Verfahren.

Die Beschwerde sei insoweit begründet, als der Beschluss des SG aufzuheben sei, da keine Grundlage dafür bestanden habe, den vom Bf. gestellten Antrag abzulehnen, insbesondere mit der Begründung, dieser sei erledigt. Für diesen Fall wäre allenfalls in Betracht gekommen, in dem Beschluss festzustellen, dass der Antrag erledigt sei. Jedoch habe der Bf. diese Feststellung nicht beantragt. Aus seinen Schriftsätzen sei vielmehr zu entnehmen, dass er den Antrag auf Aussetzung nur zur Fristwahrung habe stellen wollen und für den Fall, dass der Antrag seines Bevollmächtigten gleichfalls rechtzeitig eingehen solle, - was am 30.11.2000 und damit rechtzeitig der Fall gewesen sei -, nur dieses Verfahren weiter betrieben werden und seine eigenen Schriftsätze Gegenstand dieses Verfahrens sein sollten. Mit - rechtzeitigem - Eingang des Antrags seines Bevollmächtigten habe der vom Bf. gestellte Antrag damit in der Tat seine Erledigung gefunden. Die Beschwerde sei zurückzuweisen, soweit der Bf. in der Sache die Aussetzung des Vollzugs des Bescheides vom 05.12.2000 begehre. Hierüber habe zunächst das SG in dem Verfahren S 6 AL 386/00 ER zu entscheiden. Da dem Senat eine solche Entscheidung noch nicht vorliege, sei für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Raum.

Dies nahm der Kläger zum Anlass, um die beim SG unter dem Az.: S 6 AL 30/01 geführte Klage gegen den Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid vom 05.12.2000 mit am 25.04.2001 eingegangenem Schreiben vom 24.04.2001 zurückzunehmen.

Er nehme die am Freitag, den 19.01.2001, durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.R. wegen Verhängung einer Sperrfrist/Sperrzeit (13.11.2000 bis 05.02.2001) erhobene Klage zurück.

Begründung: Er habe am 29.11.2000 einen Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsakts gestellt. Mit Beschluss vom 15.12.2000 habe der Vorsitzende der 6. Kammer des SG seinen Antrag abgelehnt (S 6 AL 388/00 ER). Das LSG habe den Beschluss des SG vom 15.12.2000 mit Beschluss vom 06.04.2001 aufgehoben. Daraufhin habe sich der Rechtsstreit erledigt.

Laut Vermerk vom 07.05.2001 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er seinem Prozessbevollmächtigten eine Kopie seiner Klagerücknahme habe zukommen lassen. Er bitte um eine Empfangsbestätigung seiner Klagerücknahme an ihn persönlich und Einleitung der einer Klagerücknahme entsprechenden Verwaltungsschritte. In einer folgenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 15.05.2001 heißt es: Die Klagerücknahme enthalte keine Bedingung, sondern eine falsche Rechtsansicht. Die Rücknahme der Klage sei demnach wie gewünscht zu bestätigen, was mit Schreiben vom 16.05.2001 an den Kläger, Rechtsanwalt Dr.R. und die Beklagte geschah.

Daraus hat sich der hier zugrunde liegende Rechtsstreit entwcckelt.

Mit am 25.05.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 24.05.2001 erhob der Kläger Klage zum SG Landshut mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Alhi für den Zeitraum der Sperrzeit vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 nachzuzahlen, soweit sie die ihm in diesem Zeitraum geleistete Sozialhilfe übersteige.

Mit der Aufhebung des Beschlusses des SG vom 15.12.2000 durch den Beschluss des LSG vom 06.04.2001 sei seinem vom 29.11.2000 datierten "Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsakts" stattgegeben und der "Verwaltungsakt bezüglich der Sperrzeit damit aufgehoben worden", weil "die Beklagte die Aufhebung im Hauptsacheverfahren nicht angefochten habe". Mit dem Beschluss vom 06.04.2001 habe das LSG den früheren Stand wieder hergestellt, als ob keine Sperrzeit eingetreten sei. Er habe ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren daher nicht mehr benötigt und deshalb die Klage zurückgenommen.

Im weiteren Verlauf hat der Kläger Rechtsanwalt S. aus D. Prozessvollmacht erteilt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 19.08.2003 auf die bisherigen Ausführungen des Klägers verwiesen. Auch habe der Kläger mittlerweile die strittige Fortbildung "Aktiv mit 50", wenn auch vom 25.02.2002 bis 02.10.2002, absolviert. Die Voraussetzungen für den Anspruch lägen daher dem Grunde nach vor. Der Kläger habe vom LRA D. in der Zeit vom 01.12.2000 Sozialhilfe in Höhe von 2.661,79 DM (1.360,95 EUR) bezogen, die das LRA nunmehr zurückverlange. Der Kläger mache Zahlung des Sozialhilfe-Erstattungsbetrages von 2.661,79 DM (1.360,95 EUR) seitens der Beklagten unmittelbar an das LRA D. , des Weiteren Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihm im streitigen Zeitraum zustehenden Alhi von 4.214,23 DM (2.154,70 EUR) und dem Erstattungsbetrag in Höhe von ihm noch zustehenden 1.552,44 DM (793,75 EUR) an ihn geltend, dies jeweils mit "Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit 30.11.2002".

Die Beklagte hat auf die mit der Klagerücknahme des Klägers im Sperrzeit-Hauptsacheverfahren S 6 AL 30/01 eingetretene Bestandskraft und Bindungswirkung des Sperrzeit- und Aufhebungsbescheides vom 05.12.2000 hingewiesen. An dem durch diesen Bescheid verbindlich festgestellten Sperrzeittatbestand wegen der Nichtteilnahme an der vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 durchgeführten Maßnahme ändere sich durch die spätere Teilnahme des Klägers an der Maßnahme "Aktiv mit 50" nichts. Im Übrigen hätten dem Kläger rein rechnerisch ohne die Sperrzeit vom 14.11.200 bis 05.02.2001 nur 4.165,32 DM zugestanden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2003 als unzulässig abgewiesen. Die KLage sei nicht statthaft. Der Kläger habe mit seiner Klage keinen seinem Begehren entgegenstehenden Verwaltungsakt angefochten. Mit der unmittelbaren Leistungsklage, wie sie nach § 54 Abs.5 SGG zulässig sei, könnten nur Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden, über die nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei. Letzteres sei aber bei der Alhi der Fall.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Bewilligung der Alhi für den zwölfwöchigen Sperrzeitraum bereits bindend aufgehoben worden sei.

Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Auffassung über die Bedeutung des Beschlusses des LSG vom 06.04.2001 fest. An diesen Beschluss müsse die Beklagte sich halten. Diese gerichtliche Entscheidung habe Vorrang. Die von ihm in der Folge zurückgenommene Klage sei vom Beschluss des LSG gar nicht erfasst. Mit der Klagerücknahme habe er auch den Widerspruch gegen die Einstellung der Zahlung nicht zurückgenommen. Sie bedeute nur sein fehlendes Interesse, den Widerspruchsbescheid gerichtlich zu verfolgen.

In der mündlichen Verhandlung übergibt der Kläger ein Mail der Diplom-Pädagogin M. M. , Gesellschaft für Fortbildung und Personalentwicklung mbH, welches verlesen und zu den Akten genommen wird.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum der Sperrfrist vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 in Höhe der die ihm in diesem Zeitraum geleistete Sozialhilfe übersteigenden Differenz nachzuzahlen unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 10.09.2003.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der 8. Senat des LSG im Beschluss vom 06.04.2001 lediglich den in erster Instanz unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER geführten Beschluss des SG vom 15.12.2000 aufgehoben habe, da dieser ins Leere gegangen sei, nachdem der Kläger selbst dem von seinem Bevollmächtigten angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 6 AL 386/00 Vorrang eingeräumt habe. Hierüber habe das LSG aber gar nicht entschieden. Im Übrigen seien die Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes hinfällig geworden, nachdem der Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid vom 15.12.2000 durch die Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren S 6 AL 30/01 Bestandskraft erlangt habe.

Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 10.09.2003 war als unbegründet zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dabei ist zwischen dem Zeitraum vom 14.11.2000 bis 31.12.2000 einerseits und dem Zeitraum vom 01.01.2001 bis 05.02.2001 zu unterscheiden.

Dies folgt daraus, dass es sich beim Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) nur zum Teil um einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X, zum Teil jedoch um einen Versagungsbescheid handelt. Dem Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Sperrzeitbescheides vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000) Alhi nämlich nur bis 31.12.2000 bewilligt. Dies mit Bewilligungsbescheid vom 10.03.2000 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 unter Zugrundelegung eines BE von 1.150,00 DM in Höhe von 348,67 DM wöchentlich bei Anpassung des wöchentlichen Leistungssatzes zum 01.07.2000 auf 342,37 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines nach den §§ 138, 201 SGB III auf 1.120,00 DM angepassten BE durch Anpassungsbescheid vom 26.07.2000. Mit der Bewilligung für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 01.01.2001 für die Zeit nach Ablauf der Sperrzeit waren grundsätzlich alle Voraussetzungen des Alhi-Anspruchs sowohl dem Grunde wie der Höhe nach für den neuen Bewilligungsabschnitt zu prüfen (§§ 139 a Abs.2 AFG, § 190 Abs.3 Satz 2 SGB III. Bei dem Sperrzeitbescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) handelte es sich um eine in den neuen Bewilligungsabschnitt hineinreichende Versagung von Alhi für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 05.02.2001. Dementsprechend beschränkte sich der nachfolgende Bewilligungsbescheid vom 04.01.2001 auf eine Entscheidung über Alhi (Bewilligung) für die Zeit "nach Ablauf einer Sperrzeit" (ab 06.02.2001). Bezüglich der Zeit bis zum 05.02.2001 wurde ausdrücklich auf gesonderte Entscheidung hingewiesen.

Der Kläger behauptet, dass mit dem Beschluss des LSG vom 06.04.2001 "der Verwaltungsakt bezüglich der Sperrzeit aufgehoben" sei und die Situation vor dessen Erlass wieder hergestellt worden sei. Die Beklagte bestreitet dies.

Träfe die Auffassung des Klägers zu, wonach durch den Beschluss des LSG vom 06.04.2001 der Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid (Aufhebungsbescheid für die Zeit vom 14.11.2000 bis 31.12.2000) vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) durch den Beschluss des LSG vom 06.04.2001 rechtlich aus der Welt geschafft worden ist, dann stünde dies der rechtlichen Konstellation des § 331 Abs.2 SGB III gleich, die dem Betroffenen das Recht gibt, bei vorläufigem Einstellen der Leistung und Ausbleiben einer nachträglichen Aufhebung der Bewilligung von der Beklagten aufgrund des nunmehr wiederum seine Wirkung entfaltenden Bewilligungsbescheides unmittelbar Nachzahlung der Leistung gegebenenfalls im Wege der isolierten Leistungsklage nach § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtlich geltend zu machen (Niesel Rz.8 § 331, Gagel/Pilz Rz.15 zu § 331, Eicher Rz.5 zu § 331; vgl. auch Kopp/Schenke Rz.13 zu § 42 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Jedoch fehlt es hierzu an der wesentlichen Voraussetzung. Bei dem Beschluss des LSG vom 06.04.2001 handelt es sich um eine Entscheidung in einem vom Kläger angestrengten Verfahren mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. In einem solchen Verfahren kann das Gericht, soweit die Verwaltung laufende Leistungen eingestellt bzw. deren Bewilligung aufgehoben hat, die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts (Verwaltungscharakter der Einstellungsverfügung nach § 331 SGB III umstrittten, s. Niesel Rz.7 zu § 331, Gagel/Pilz Rz.15n zu § 331, Eicher Rz.5 zu § 331), spätestens also des Bescheides vom 05.12.2000 einstweilen aussetzen, "aufschieben"; soweit der Verwaltungsakt Leistungen versagt, - hier die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.01.2001 bis 05.02.2001 -, das vorläufige Erbringen der Leistungen anordnen. Das Gericht kann aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht den angefochtenen Verwaltungsakt aufheben bzw. gegebenenfalls die Beklagte endgültig zur Leistung verpflichten.

Dem Beschluss des 8. Senats ist auch nicht zu entnehmen, dass eine derartige Regelung überhaupt getroffen werden sollte. Es wurde einer Beschwerde des Klägers zum Teil stattgegeben. In dem vom SG unter dem Az.: S 6 AL 388/00 ER gesondert geführten Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wurde der Ablehnungsbeschluss des SG vom 15.12.2000, nachdem das SG - gemäß der in § 174 SGG vorgeschriebenen Vorgehensweise - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dann dem LSG vorgelegt hatte, durch das LSG aufgehoben. Das LSG hat sich dabei der Argumentation des Klägers angeschlossen. Eine Ablehnung des vom Kläger selbst eingereichten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht möglich gewesen, da nach dessen Willen sein eigener Antrag nur Teil des von seinem Bevollmächtigten angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe sein sollen, dessen Erledigung in erster Instanz noch ausstehe. In keiner Weise hat der 8. Senat des LSG mit seinem Beschluss vom 06.04.2001 in das mit dem Sperrzeit- und Aufhebungs-(Versagungs-)Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) befasste, unter dem Az.: S 6 AL 30/01 geführte Hauptsacheverfahren eingegriffen.

Für den Zeitraum vom 14.11.2000 bis 31.12.2000 bedeutet dies, dass die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für diesen Zeitraum durch den Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) durch den Beschluss des LSG vom 06.04.2001 nicht tangiert worden ist. Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid über Alhi für den Zeitraum vom 14.11.2000 bis 31.12.2000, auf den sich der Kläger als Grundlage einer isolierten Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG zur Leistung von Alhi für den Zeitraum vom 14.11.2000 bis 31.12.2000 berufen könnte, liegt daher nicht vor, so dass eine solche Klage nicht zulässig ist.

Der Kläger konnte sein Klageziel, die Zahlung von Alhi bzw. des Differenzbetrages zur Sozialhilfe für den Zeitraum vom 14.11.2000 bis 31.12.2000 mittels wieder in Kraftsetzen der ursprünglichen Bewilligung von Alhi für diesen Bewilligungsabschnitt zum Zeitpunkt der nunmehrigen Klageerhebung vom 25.05.2001 allenfalls im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X im Wege einer Klage nach § 54 Abs.1 Satz 1 SGG auf Aufhebung einer negativen Zugunsten-Entscheidung seitens der Beklagten erreichen, verbunden mit deren Verpflichtung, den Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) aufzuheben, letztere Klage gegebenenfalls konsumiert durch eine unechte Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG (Meyer-Ladewig/Keller, Rz.20c zu § 54, zuletzt BSG vom 23.08.2005, Az.: B 4 RA 52/04 R, S.7, auch BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Rz.21).

Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) aufgrund der Klagerücknahme des Klägers im Hauptsacheverfahren S 6 AL 30/01 bestandskräftig geworden ist. Es ist aber nicht zulässig, auf die unmittelbare Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts durch das Gericht zu klagen. Vielmehr kann dessen Beseitigung nur erreicht werden, wenn die Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X (Zugunstenantrag) ablehnt, woraufhin das Gericht auf fristgerecht erhobene Klage gegen den negativen Zugunstenbescheid hin diesen aufheben und die Behörde dazu verpflichten kann, den bestandskräftig gewordenen belastenden Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern, ggf. verbunden mit einer konsumierenden Leistungsklage (s. BSG vom 24.07.2003, a.a.O.).

An der formellen Bestandskraft des Bescheides vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000) aufgrund der Klagerücknahme vom 25.04.2001 im Sperrzeit-Hauptsacheverfahren S 6 AL 30/01 (Meyer-Ladewig/Leitherer, Rz.4 zu § 77) besteht kein Zweifel. Zum Zeitpunkt der Klagerücknahme war der prozessuale Anspruch, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000), noch rechtshängig. Die vom 24.04.2001 datierende, am 25.04.2001 eingegangene Klagerücknahme bezieht sich eindeutig auf diesen, im Verfahren S 6 AL 30/01 geltend gemachten prozessualen Anspruch. Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar. Der Rechtsirrtum des Klägers, der seiner Klagerücknahme zugrunde lag, kann an deren Wirksamkeit nichts ändern (Meyer-Ladewig/Leitherer, Rz.7c zu § 102, Rz.12 zu § 60).

Der Klagerücknahme vom 25.04.2001 kann ihre Wirkung, - Eintritt der formellen Bestandskraft des Bescheides vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000) - auch nicht etwa durch Händelung der nunmehrigen Klage vom 24.05.2001/25.05.2001 als neuer unmittelbarer Klage gegen den Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) genommen werden. Dies ist nicht zulässig (Meyer-Ladewig/Leitherer, Rz.11 zu § 102 unter Hinweis auf BSG-Rechtsprechung und herrschende Meinung).

Ein somit allenfalls verbleibendes Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist nicht durchgeführt worden und kann damit auch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.

Bezüglich des Zeitraums vom 01.01.2001 bis 05.02.2001 liegt im Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) nach dem oben Gesagten ein Versagungsbescheid, da dem Kläger zum Zeitpunkt des Bescheides vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000) noch keine Alhi für den am 01.01.2001 beginnenden neuen Bewilligungsabschnitt bewilligt worden war. Nachdem der Bescheid vom 05.12.2000 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000), insgesamt also auch bezüglich der Regelung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 05.02.2001 bestandskräftig (und damit für den Kläger materiell bindend) geworden ist, wäre ein verfahrensrechtlicher Einstieg auch insoweit nur im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X (mit gedachter Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Alhi) möglich, welches aber nicht vorliegt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 10.09.2003 ist demnach insgesamt unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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