L 7 AS 73/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 204/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 73/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 65/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - streitig.

Der 1946 geborene, alleinstehende Kläger bezog zuletzt am 04.05.1991 Arbeitslosengeld, bis 31.12.2004 bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheiden vom 15.11.2004 und 14.03.2005 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II. Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung und machte weiterhin geltend, die Regelsätze würden kein menschenwürdiges Dasein gewährleisten. Im April 2004 habe er eine Erklärung nach § 428 Abs.3 SGB III unterschrieben. Die Absenkung der Leistungen von dem früheren Alhi-Niveau von zuletzt täglich 33,06 EUR sei verfassungswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt und bewilligte ab 01.01.2005 monatlich 819,25 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung teilte sie mit, dass die Grundmiete von 399,54 EUR und von der Vorauszahlung für die Heizung und Warmwasser - 72,25 EUR - 60,21 EUR übernommen würden. Zusätzlich würden die entrichteten Nebenkosten von 14,50 EUR übernommen, so dass hierfür insgesamt Kosten von 474,25 EUR erstattet würden. Nach Art.20 Abs.3 GG sei die Beklagte an Recht und Gesetz gebunden und dürfe nicht von den im Gesetz vorgegebenen pauschalierten Regelungen abweichen.

Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Unterkunftskosten seien zu Recht auf 474,25 EUR festgesetzt worden. Von der Heizkostenpauschale von 72,25 EUR habe die Beklagte zutreffend ein Sechstel abgezogen, da die Kosten für Warmwasser in der Regelleistung enthalten seien. Der Kläger habe aufgrund der Gewährung der Alhi nach § 428 Abs.3 SGB III keinen Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere nicht in Höhe der Differenz zur früheren Alhi. Die Formblätter nach § 428 Abs.3 SGB III seien ihrem Inhalt nach allgemein gehalten und ließen keinen Regelungswillen hinsichtlich der Höhe von Alg oder Alhi erkennen. Auch die Vorschrift des § 428 SGB III enthalte keinen allgemeinen Bestandsschutz für alle zum Zeitpunkt der Entstehung des Alhi-Anspruches einschlägigen Regeln. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anhebung der Regelleistung um 19 % auf 412,00 EUR. Die Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs.2 SGB II könne durch das Gericht weder geändert noch verworfen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Leistung auf 345,00 EUR bestünden nicht. Ein Eingriff in Art.14 Abs.1 GG liege nicht vor, da der Kläger von 1991 bis 31.12.2004 Alhi und damit eine steuerfinanzierte Leistung bezogen habe. Ebenso wie die Alhi handle es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II um steuerfinanzierte Leistungen, die der Bedarfsdeckung dienten und bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum habe. Der Schutzbereich des Art.14 Abs.1 GG sei nicht betroffen, da der Bezug von Alhi nicht unter den Eigentumsschutz falle (BSG vom 04.09.2003, B 11 AL 15/03 R). Leistungsmaßstab seien die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein und die Sicherung des Existenzminimums. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger als Alleinstehender Leistungen in Höhe von 819,15 EUR zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erhalte, sei diesem Gebot genüge getan, da Maßstab für die Bemessungshöhe die Lebensgewohnheiten von unteren Einkommensschichten seien. Im Hinblick auf die Entwicklung der Einkommen sei dies ein Gesamtbetrag, der in vielen Fällen dem Lohnabstandsgebot nicht Rechnung trage. Inwieweit das Rechtsstaatsprinzip nach Art.28 Abs.1 GG verletzt sein solle, sei vorliegend nicht ersichtlich. Es entspreche dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass er die bis 31.12.2004 geltende Alhi-Regelung durch das ebenfalls auf die Bedürftigkeit abstellende SGB II ersetzt habe. Es sei in Fällen von langjährigen Alhi-Beziehern wie dem Kläger unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine Angleichung an die Sozialhilfeleistungen vorgenommen habe.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das SG es unterlassen habe, das als Beweis angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, mit welchem er nachweisen könne, dass die Regelleis-tung des SGB II das sozio-kulturelle Existenzminimum nicht abdecke. Der Ermittlung des Regelsatzes seien die Verbrauchsausgaben der unteren 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zugrunde gelegt worden. Diese Gruppe setze sich überwiegend aus Rentner/innen zusammen. Die Lebensgewohnheiten der über 65-jährigen Personen wiechen aber von denen der in den Bereich des SGB II fallenden erheblich ab. Die zu dem Regelsatz führenden Einzelposten wie z.B. Ausgaben für Ernährung und Medikamente seien zu niedrig. Die bislang im Rahmen der Sozialhilfe gezahlten Einmalbedarfe seien mit einem Anteil von 16 % in den Regelsatz integriert worden, was zu niedrig sei. Die Kosten für den Unterhalt eines Kfz würden nicht berücksichtigt. Mit einem zugrunde gelegten Betrag von 17,85 EUR könnten die Kosten für den Internetzugang und das Telefon nicht bestritten werden. Dies alles sei durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 22.09.2005 und der Bescheide der Beklagten vom 05.11.2004 und 14.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 zu verurteilen, ein höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Regelungen in § 20 Abs.2 und 3 SGB II seien verfassungsgemäß. Die Festlegung der Regelleistung sei unter Berücksichtigung ausreichender Erfahrungswerte erfolgt. Der Gesetzgeber habe sich an einer bescheidenen und dem Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise entsprechenden Lebensführung zu orientieren.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Dem Kläger stehen höhere Leistungen, als sie ihm von der Beklagten bewilligt wurden, nicht zu. Die Beklagte hat die nach § 20 Abs.2 SGB II zustehende Regelleistung von 345,00 EUR und die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 474,25 EUR erbracht. Von der monatlichen Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von 72,25 EUR hat einen Pauschbetrag von einem Sechstel abgezogen, da die Kosten der Warmwasserversorgung in der Regelleistung enthalten sind. Einwendungen hierzu wurden vom Kläger auch nicht mehr vorgetragen.

Der Senat ist mit dem SG und der Beklagten der Auffassung, dass die Festlegung der Regelleistungen in § 20 Abs.2 SGG nicht verfassungswidrig ist und der Kläger auch aus dem früheren Bezug der Alhi in Verbindung mit der im Sinne des § 428 SGB III abgegebenen Erklärung keinen höheren Anspruch herleiten kann. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren, wonach die Regelleistung nicht ausreiche, um ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten, ist nicht zu folgen. Zwar hat der Gesetzgeber nach dem Sozialstaatsgrundsatz den Auftrag, für Hilfebedürftige zu sorgen. Hierbei liegt es jedoch in seiner Entscheidung, auf welche Weise er diesem Verfassungsgebot nachkommt und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel Sozialhilfeleistungen gewährt (BVerfGE 40, 121, 133). Wegen seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich dem Sozialstaatsgrundsatz kein Gebot entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Höhe zu gewähren. Der Gesetzgeber hat lediglich zu beachten, dass er die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 80). Hierbei kann er die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170). Es ist ihm erlaubt, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vorzunehmen (BVerfGE 82, 60, 91; 85, 264, 317). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die Regelsatzfestsetzungen im Sozialhilferecht zutreffend als gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar angesehen. Denn hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis und Gestaltung sozialpolitischer Entscheidung darüber, mit welcher Regelsatzhöhe der notwendige Lebensunterhalt für den Regelbedarf sichergestellt ist; Hilfeempfänger müssen danach lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden, die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden (BVerwGE 94, 326, 333). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und ob die zugrundliegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind (BVerwG a.a.O.; 102, 366, 368).

Bei der Festsetzung der Regelleistung nach § 20 Abs.2 SGB II hat der Gesetzgeber diese Vorgaben eingehalten. Nach der Gesetzesbegründung ergibt sich die Regelleistung aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde (vgl. BT-Drs.15/1516 S.56). Dieses Statistikmodell ist grundsätzlich ein geeignetes Bedarfsbemessungssystem (vgl. BVerwGE 102, 366). Die höchstmögliche jährliche Belastung mit Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen nach § 62 SGB V (82,80 EUR) hat der Gesetzgeber hierbei berücksichtigt. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die im Bundessozialhilfegesetz vorgesehene Bedarfsdeckung durch Regelsatz und zusätzliche einmalige Beihilfen durch eine pauschalierte Regelleistung ersetzt hat, die nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wurde. Bei der Umstellung des Leistungssystems hat er sich an den bisherigen sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientiert, deren Höchstbetrag in den alten Bundesländern zuletzt überwiegend bei 296,00 EUR lag. Die Erhöhung um 16,55 % auf 345,00 EUR ist ein vertretbarer Ausgleich für den Wegfall der meisten einmaligen Beihilfen. Im Übrigen sind die einmaligen Beihilfen nicht vollständig entfallen.

Bei dieser Sachlage bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass ein solches mit mathematischer Sicherheit nachweisen könnte, dass der nach den oben dargestellten Grundsätzen gegebene Bedarf durch die Regelleistung von 345,00 EUR nicht gedeckt ist. Weiterhin erübrigt sich eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art.100 GG, da der Senat § 20 Abs.2 SGB II für verfassungsgemäß hält.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.09.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved