Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 317/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 87/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 61/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1, 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bewilligungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005.
Der 1946 geborene Kläger stand bis zum 27.05.2003 im Arbeitslosengeldbezug. Für die Zeit bis zum 31.12.2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und mit seinem minderjährigen Sohn in Bedarfsgemeinschaft und mit seinem volljährigen Sohn in Haushaltsgemeinschaft. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 bewilligte die Beklagte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von monatlich 777,97 EUR und für den folgenden Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 monatlich 759,07 EUR. Der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2004 ist bestandskräftig geworden.
Für den folgenden Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bewilligte der Beklagte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 588,97 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) am 01.11.2005 erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 zu bewilligen. Mit seiner Klagebegründung machte er lediglich noch die Verfassungswidrigkeit der Höhe der gesetzlich festgelegten Regelleistung geltend.
Das SG wies mit Urteil vom 15.03.2006 die Klage ab. Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II sei nicht auf der Ebene der Bundesländer durch Rechtsverordnung getroffen worden, sondern durch den parlamentarischen Gesetzgeber. Das Gericht sehe keine Veranlassung zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Grundgeetz (GG).
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der er weiterhin die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich festgesetzten Regelleistung geltend macht.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 zu verurteilen, ihm höhere Regelleistung als 311,- EUR monatlich zu bewilligen.
Hilfsweise beantragte er, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Sie haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG erreicht. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger, der zwar keinen bezifferten Klageantrag gestellt hat, in der Sache aber die Fortzahlung der bisherigen Leistungen der Alhi über den 31.12.2004 hinaus erreichen will.
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet, weil das hier angefochtene Urteil des SG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein Leistungen, die die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 nach dem SGB II zu leisten hat. Der streitgegenständliche Zeitraum ergibt sich dabei aus dem ausdrücklichen Klage- und Berufungsantrag. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten eine Neuabrechnung des vorausgegangenen Bewilligungszeitraums geltend gemacht hat, ist diese Frage für die hier zu treffende Entscheidung ebenso unerheblich wie die Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2005. Zudem sind allein die Leistungen streitgegenständlich, die die Beklagte an den Kläger zu erbringen hat, weil allein er Klage erhoben hat und am Rechtsstreit beteiligt ist. Die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und sein minderjähriger Sohn sind weder am Klage- noch am Berufungsverfahren beteiligt. Der Kläger mag für die Bedarfsgemeinschaft zwar vertretungsberechtigt sein, ihm obliegt allein deshalb weder eine gesetzliche noch eine gewillkürte Prozessstandschaft mit der Folge, dass er im eigenen Namen Leistungen an die weiteren Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft geltend machen könnte (siehe auch Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Stand: Sept. 2006, § 9 SGB II RdNr 18).
Das so verstandene Leistungsbegehren des Klägers ist unbegründet, weil die Beklagte die Leistungen nach dem SGB II zutreffend festgesetzt hat. Es bestehen auch ansatzweise keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der durch den Gesetzgeber in § 20 Abs 1, 2 SGB II festgesetzten Regelleistung. Durch diesen vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz wird weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz - GG -) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen. Tragendes Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II (vgl. hierzu: Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr 18 mit Hiweis auf BVerfGE 82, 60; Rothkegel in SGB 2006, 74). Unter einem menschenwürdigen Dasein ist dabei nicht nur das physische Existenzminimum, sondern das sozio-kulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Brünner aaO RdNr 21 mit Hinweis auf BVerwGE 97, 386; 94, 336; 92, 6). Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise (vgl. Brünner aaO; BVerwGE 94, 336). Dabei darf der Gesetzgeber jedoch eine den Anforderungen einer Massenverwaltung Rechnung tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen (vgl. BVerfGE 40, 121); eine pauschalierende Leistungsbemessung ist zulässig (BVerwGE 94, 326), wobei das SGB II dem Individualisierungsgrundsatz (vgl. Rothkegel aaO) durch § 23 SGB II ausreichend Rechnung trägt. Eine durch eine Darlehensrückzahlung evtl. auftretende Unterdeckung anderer Bedarfe kann dadurch entgegengetreten werden, dass eine Rückzahlung in entsprechenden niedrigen prozentualen Raten zu erfolgen hat (vgl. hierzu: Brünner aaO RdNr 24).
Bei der Festlegung des Regelsatzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Mindestbedarf anhand o.g. Vorgaben einzuschätzen (BVerfGE 87, 153; Brüner aaO RdNr 25). Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 102, 366; 94, 326), denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 102, 366; Brünner aaO RdNr 25). Diese zur Regelsatzverordnung entwickelten Grundsätze sind auch auf die Regelsatzfestlegung im SGB II anzuwenden (vgl. Brünner aaO RdNr 26; Rothkegel aaO).
Der Gesetzgeber hat die Festlegung des Regelsatzes auf die statistischen Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht allein deswegen zu beanstanden, weil es auch andere Bedarfsermittlungsmöglichkeiten gibt.
Im Rahmen seiner wertenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen und die Tatsache, dass die Erfahrungswerte aus 1998 stammen, dadurch berücksichtigt, dass er diese mit Hilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat (vgl. Gehrenkamp in Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 RdNr 17). Sogenannte Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung des Regelsatzes in diesen einbezogen.
Nachdem es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungswerte anstelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu setzen, und die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen vertretbar sind, hat das Gericht keine Bedenken bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatzes. Allein die Möglichkeit, einen höheren Regelsatz auf Grund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen festzulegen, macht diesen Regelsatz noch nicht verfassungswidrig. Das Gericht sieht im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG folgt, wie es auch der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Gestützt wird diese Auffassung auch dadurch, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Diskussion um die Höhe der Regelleistung diese für die neuen Bundesländer zwar auch auf 345,- EUR monatlich angehoben hat, es im Übrigen aber abgelehnt hat, für den Zeitraum ab dem 01.07.2006 eine höhere Regelleistung als 345,- EUR festzusetzen. Soweit der Kläger ursprünglich auch den befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II beantragt hatte, ist ein solcher etwaiger Anspruch bereits durch Zeitablauf für den hier streitgegenständlichen Zeitraum in Wegfall geraten.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Auch das entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1, 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bewilligungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005.
Der 1946 geborene Kläger stand bis zum 27.05.2003 im Arbeitslosengeldbezug. Für die Zeit bis zum 31.12.2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und mit seinem minderjährigen Sohn in Bedarfsgemeinschaft und mit seinem volljährigen Sohn in Haushaltsgemeinschaft. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 bewilligte die Beklagte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von monatlich 777,97 EUR und für den folgenden Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 monatlich 759,07 EUR. Der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2004 ist bestandskräftig geworden.
Für den folgenden Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bewilligte der Beklagte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 588,97 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) am 01.11.2005 erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 zu bewilligen. Mit seiner Klagebegründung machte er lediglich noch die Verfassungswidrigkeit der Höhe der gesetzlich festgelegten Regelleistung geltend.
Das SG wies mit Urteil vom 15.03.2006 die Klage ab. Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II sei nicht auf der Ebene der Bundesländer durch Rechtsverordnung getroffen worden, sondern durch den parlamentarischen Gesetzgeber. Das Gericht sehe keine Veranlassung zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Grundgeetz (GG).
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der er weiterhin die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich festgesetzten Regelleistung geltend macht.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 zu verurteilen, ihm höhere Regelleistung als 311,- EUR monatlich zu bewilligen.
Hilfsweise beantragte er, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Sie haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG erreicht. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger, der zwar keinen bezifferten Klageantrag gestellt hat, in der Sache aber die Fortzahlung der bisherigen Leistungen der Alhi über den 31.12.2004 hinaus erreichen will.
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet, weil das hier angefochtene Urteil des SG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein Leistungen, die die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 nach dem SGB II zu leisten hat. Der streitgegenständliche Zeitraum ergibt sich dabei aus dem ausdrücklichen Klage- und Berufungsantrag. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten eine Neuabrechnung des vorausgegangenen Bewilligungszeitraums geltend gemacht hat, ist diese Frage für die hier zu treffende Entscheidung ebenso unerheblich wie die Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2005. Zudem sind allein die Leistungen streitgegenständlich, die die Beklagte an den Kläger zu erbringen hat, weil allein er Klage erhoben hat und am Rechtsstreit beteiligt ist. Die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und sein minderjähriger Sohn sind weder am Klage- noch am Berufungsverfahren beteiligt. Der Kläger mag für die Bedarfsgemeinschaft zwar vertretungsberechtigt sein, ihm obliegt allein deshalb weder eine gesetzliche noch eine gewillkürte Prozessstandschaft mit der Folge, dass er im eigenen Namen Leistungen an die weiteren Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft geltend machen könnte (siehe auch Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Stand: Sept. 2006, § 9 SGB II RdNr 18).
Das so verstandene Leistungsbegehren des Klägers ist unbegründet, weil die Beklagte die Leistungen nach dem SGB II zutreffend festgesetzt hat. Es bestehen auch ansatzweise keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der durch den Gesetzgeber in § 20 Abs 1, 2 SGB II festgesetzten Regelleistung. Durch diesen vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz wird weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz - GG -) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen. Tragendes Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II (vgl. hierzu: Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr 18 mit Hiweis auf BVerfGE 82, 60; Rothkegel in SGB 2006, 74). Unter einem menschenwürdigen Dasein ist dabei nicht nur das physische Existenzminimum, sondern das sozio-kulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Brünner aaO RdNr 21 mit Hinweis auf BVerwGE 97, 386; 94, 336; 92, 6). Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise (vgl. Brünner aaO; BVerwGE 94, 336). Dabei darf der Gesetzgeber jedoch eine den Anforderungen einer Massenverwaltung Rechnung tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen (vgl. BVerfGE 40, 121); eine pauschalierende Leistungsbemessung ist zulässig (BVerwGE 94, 326), wobei das SGB II dem Individualisierungsgrundsatz (vgl. Rothkegel aaO) durch § 23 SGB II ausreichend Rechnung trägt. Eine durch eine Darlehensrückzahlung evtl. auftretende Unterdeckung anderer Bedarfe kann dadurch entgegengetreten werden, dass eine Rückzahlung in entsprechenden niedrigen prozentualen Raten zu erfolgen hat (vgl. hierzu: Brünner aaO RdNr 24).
Bei der Festlegung des Regelsatzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Mindestbedarf anhand o.g. Vorgaben einzuschätzen (BVerfGE 87, 153; Brüner aaO RdNr 25). Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 102, 366; 94, 326), denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 102, 366; Brünner aaO RdNr 25). Diese zur Regelsatzverordnung entwickelten Grundsätze sind auch auf die Regelsatzfestlegung im SGB II anzuwenden (vgl. Brünner aaO RdNr 26; Rothkegel aaO).
Der Gesetzgeber hat die Festlegung des Regelsatzes auf die statistischen Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht allein deswegen zu beanstanden, weil es auch andere Bedarfsermittlungsmöglichkeiten gibt.
Im Rahmen seiner wertenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen und die Tatsache, dass die Erfahrungswerte aus 1998 stammen, dadurch berücksichtigt, dass er diese mit Hilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat (vgl. Gehrenkamp in Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 RdNr 17). Sogenannte Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung des Regelsatzes in diesen einbezogen.
Nachdem es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungswerte anstelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu setzen, und die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen vertretbar sind, hat das Gericht keine Bedenken bzgl. der Verfassungsmäßigkeit des vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatzes. Allein die Möglichkeit, einen höheren Regelsatz auf Grund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen festzulegen, macht diesen Regelsatz noch nicht verfassungswidrig. Das Gericht sieht im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG folgt, wie es auch der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Gestützt wird diese Auffassung auch dadurch, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Diskussion um die Höhe der Regelleistung diese für die neuen Bundesländer zwar auch auf 345,- EUR monatlich angehoben hat, es im Übrigen aber abgelehnt hat, für den Zeitraum ab dem 01.07.2006 eine höhere Regelleistung als 345,- EUR festzusetzen. Soweit der Kläger ursprünglich auch den befristeten Zuschlag nach Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II beantragt hatte, ist ein solcher etwaiger Anspruch bereits durch Zeitablauf für den hier streitgegenständlichen Zeitraum in Wegfall geraten.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Auch das entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats.
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