L 7 AS 112/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 303/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 112/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Zuschlages zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - streitig.

Der 1947 geborene Kläger bezog bis 14.09.2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 1.527,28 EUR. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte ab 01.01.2005 Alg II, zunächst bis 30.06.2005. Auf den Fortzahlungsantrag hin bewilligte sie mit Bescheid vom 23.05.2005 für die Monate Juli und August monatlich 1.411,16 EUR, für September 1.349,83 EUR und für Oktober bis Dezember 2005 1.296,16 EUR. Hierbei legte sie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 558,16 EUR zugrunde und bewilligte für den Kläger und seine 1948 geborene Ehefrau die Regelleistung von jeweils 311,00 EUR. Weiterhin gewährte sie wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bis 14.09.2004 einen Zuschlag von monatlich 231,00 EUR. Für September kürzte sie den Zuschlag auf 169,67 EUR und ab Oktober auf 116,00 EUR.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, der Zuschlag müsse in der vollen Höhe von 231,00 EUR bis 31.12.2005 bewilligt und dürfe erst anschließend für ein weiteres Jahr um 50 v.H. gekürzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zweijahresfrist für die Gewährung des Zuschlages beginne nicht am 01.01.2005, sondern nach dem letzten Tag des rechtmäßigen Alg-Bezuges.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Zuschlag sei mit dem erstmaligen Bezug von Alg II ab 01.01.2005 und damit für zwölf Monate zu 100 % und ab dem 13. Monat bis zum 24. mit 50 % zu gewähren.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte zur Bestimmung der Zweijahresfrist auf dem Tag abgestellt, zu dem der Kläger letztmalig Alg bezogen habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 24 Abs.2 SGB II. Danach sei auf das Ende des Bezuges von Alg abzustellen und nicht erst generell auf das In-Kraft-Treten des § 24 SGB II am 01.01.2005.

Mit einem am 27.02.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Kläger geltend gemacht, wegen der Bedeutung der Sache hätte ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht ergehen dürfen; er beantrage deshalb die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, weshalb der Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs.3 FG0 als nicht ergangen gelte. Die Vorsitzende der Kammer des SG hat daraufhin am gleichen Tag verfügt, das Schreiben sei als Berufung an das Bayer. Landessozialgericht abzugeben.

Nach Hinweis des Gerichts, dass gegen den Gerichtsbescheid nur die Berufung zulässig sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2006 mitgeteilt, dass er von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch machen wolle, und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 29.05.2006 ist für die Berufung Wiedereinsetzung gewährt worden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2005 zu verurteilen, ihm den ungekürzten Zuschlag nach § 24 SGB II auch für die Zeit vom 15.09. bis 31.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach gewährter Wiedereinsetzung zulässige Berufung ist im Übrigen statthaft, ein Ausschließungsgrund nach § 144 Abs.1 SGG liegt nicht vor. Hierbei ist abzustellen auf das Begehren des Klägers zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Dieser hat sich generell gegen die Verfassungsmäßigkeit und Wirksamkeit des SGB II sowie gegen die Ankündigung der Senkung der Unterkunftskosten gewandt, so dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ein Ausschließungsgrund nicht vorlag. Dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.07.2006 sein Begehren eingeschränkt hat und diesbezüglich der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR nicht erreicht würde, ist unerheblich.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid den Zuschlag zutreffend berechnet. Nach § 24 Abs.1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Alg bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Satz 2 wird nach Ablauf des ersten Jahres der Zuschlag um 50 v.H. vermindert. Zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass die Zweijahresfrist mit dem Ende des Alg-Bezuges und nicht mit dem In-Kraft-Treten des SGB II zum 01.01.2005 beginnt. Begünstigt sind somit nur Leistungsbezieher, die noch in der Zeit nach dem 01.01.2003 Alg bezogen haben. Der Zuschlag endet zwei Jahre nach dem Ende des Alg-Bezuges; dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs.15/1516 S.58) zum Ausdruck kommt: "Die in Abs.1 genannte Zwei-Jahresfrist beginnt unmittelbar nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und läuft kalendermäßig ab. Wer also z.B. einen Antrag auf Arbeitslosengeld II erst ein halbes Jahr nach diesem Zeitpunkt stellt, erhält nur noch für ein weiteres halbes Jahr den vollen, ihm zustehenden Zuschlag, der sich danach um 50 v.H. vermindert und nach insgesamt eineinhalb Jahren ganz ausläuft."

Somit hat die Beklagte zu Recht den vollen Zuschlag nur bis einschließlich 14.09.2005 bewilligt und ihn ab 15.09.2005 um 50 % herabgesetzt. Gemäß § 24 Abs.2 beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.

Der Kläger bezog bis 14.09.2004 Alg in Höhe von monatlich 1.527,28 EUR. Sein Bedarf und der seiner Ehefrau betragen insgesamt 1.180,16 EUR, so dass sich ein Unterschiedsbetrag von 347,12 EUR errechnet; zwei Drittel davon sind 231,00 EUR. In dieser Höhe hat die Beklagte dem Kläger vom 01.01. bis 14.09.2005 den Zuschlag bewilligt. Ab 15.09.2005 hat sie ihn zutreffend auf 116,00 EUR monatlich herabgesetzt.

Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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