L 5 KR 92/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 363/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 92/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld über den 22.03.2004 hinaus.

Der 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 1999 wegen des Bezugs von Leistungen der Arbeitsverwaltung bei der Beklagten pflichtversichert. 1999 war er zweimal an der Bandscheibe operiert worden, eine erneute Bandscheibenoperation war im darauffolgenden Jahr erfolgt und im Jahr 2001 war wieder ein Bandscheibenprolaps L5/S1 nachgewiesen worden.

Vom 03.09.2003 bis 24.09.2003 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eine medizinische Reha-Leistung und bezahlte dem Kläger Übergangsgeld. Nachdem er als arbeitsunfähig entlassen worden war, bezahlte die Beklagte ab 25.09.2003 Krankengeld. In der Folge bescheinigte der Orthopäde Dr.F. fortlaufend Arbeitsunfähigkeit.

Nachdem die DRV mitgeteilt hatte, dass der Widerspruch des Klägers gegen die Rentenablehnung mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 zurückgewiesen worden war, holte die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Arbeitsfähigkeit ein. In dieser Stellungnahme vom 18.03.2004 bemängelte der MDK das Fehlen dokumentierter wesentlicher Defizite, verneinte das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und hielt den Kläger für leichte Tätigkeiten erheblich mehr als drei Stunden täglich einsetzbar. Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2004 die Zahlung von Krankengeld zum 22.03.2004 ein.

Dem widersprach der Kläger am 19.03.2004 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.F ... Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der MDK am 29.03.2004 ein Gutachten nach Aktenlage. Danach ist die zeitliche Leistungseinschränkung des Reha-Berichts auf weniger als drei Stunden nicht nachvollziehbar.

Dazu führte der Klägerbevollmächtigte aus, die Stellungnahme des MDK vom 18.03.2004 sei nicht entzifferbar und das Gutachten des MDK nach Aktenlage der Beurteilung im DRV-Reha-Bericht nicht gleichwertig. Auf Anfrage teilte Dr.F. am 28.05.2004 mit, es habe sich keine Änderung gegenüber dem Reha-Entlassungsbefund ergeben, so dass auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. der körperlichen Belastbarkeit weiter bestehe. Den daraufhin von der Beklagten angesetzten Untersuchungstermin beim MDK am 28.06.2004 nahm der Kläger nicht wahr. Sein Bevollmächtigter teilte am 25.06.2004 mit, er könne nach den bisherigen Erfahrungen kein Vertrauen mehr in den MDK setzen, sei aber bereit, eine Begutachtung durch einen Arzt seines Vertrauens vornehmen zu lassen. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 22.09.2004 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 18.10.2004 Klage erhoben und geltend gemacht, das MDK-Gutachten, das der angegriffenen Entscheidung zugrunde liege, sei erst nach der Krankengeldeinstellung erstellt worden. Bereits deswegen sei der Einstellungsbescheid rechtswidrig. Wegen seiner Schwerhörigkeit und der Wirbelsäulenerkrankung sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Dr.F. hat in seinem Befundbericht vom 10.01.2005 angegeben, der Kläger habe sich dort am 19.03.2004 letztmals vorgestellt.

Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage am 15.02.2006 abgewiesen. Das Gericht ist dem Gutachten des MDK gefolgt und hat das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den 19.03.2004 hinaus sowie eines Widerspruchs des Arztes im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien moniert. Beweislosigkeit gehe infolge fehlender Mitwirkung zu Lasten des Klägers.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 16.03.2006 Berufung unter Bezugnahme auf die Klagebegründung eingelegt. Seines Erachtens habe er die Beweislosigkeit nicht verursacht, da er bereit gewesen sei, sich durch einen Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen. Mangels Veränderung des Gesundheitszustands könne die Arbeitsunfähigkeit heute noch festgestellt werden.

Aus der beigezogenen Akte des 13. Senats (R 253/05) geht hervor, dass das Sozialgericht Regensburg die DRV Bund am 23.02.2005 verurteilt hat, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Leistungsfall 27.06.2001 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Entsprechend einem Gutachten Dr.G. vom 28.07.2004 und einem Gutachten des Dr.K. vom 10.12.2004 ist Einsatzfähigkeit von über sechs Stunden täglich bejaht und ein Einsatz als Qualitätstechniker verneint worden. Im Berufungsverfahren hat das am 10.05.2006 im Auftrag des Landessozialgerichts erstellte Gutachten des Orthopäden Dr.H. ergeben, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 15.02.2006 sowie Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2004 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auch nach dem 22.03.2004 bis auf Weiteres Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Regensburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.02.2006 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld über den 22.03.2004 hinaus. Ob er in diesem Zeitraum arbeitsunfähig war, ist nicht nachgewiesen.

Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (vgl. zuletzt Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2004 in BSGE 94, 19, 21 Rdnr.8). Da der Kläger vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 03.09.2003 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sondern aufgrund des Leistungsbezugs von Seiten der Bundesagentur für Arbeit bei der Beklagten pflichtversichert war (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V), ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht an einer Erwerbstätigkeit zu messen, sondern daran, für welche Arbeiten er sich der Arbeitsverwaltung zuvor zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich dann nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust seines Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war (BSG, Urteil vom 07.12.2004 in NZS 2005, S.650 ff.). Aufgrund der bereits ab 1999 bestehenden Arbeitslosigkeit war es dem Kläger angesichts der Zumutbarkeitsregelungen des SGB III zumutbar, sich im strittigen Zeitraum für sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfügbar zu halten, ohne sich insoweit auf einen besonderen Berufsschutz berufen zu können. Dass er diese Tätigkeiten über den 22.03.2004 hinaus nicht mehr ausüben konnte, ist nicht nachgewiesen.

Zwar hat Dr.F. am 19.03.2004 bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und dies am 28.05.2004 unter Berufung auf den Reha-Entlassungsbericht von September 2003 bekräftigt. Die Ärzte der Reha-Klinik für Rehabilitation im Rheuma- und Orthopädiezentrum Bad A. hatten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich eine Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich bejaht. Sie waren von einem chronifizierten Schmerzsyndrom sowie einem Postnukleotomiesyndrom ausgegangen, das durch konservative Maßnahmen nicht zu bessern sei. Zudem hatten sie eine Anpassungsstörung mit phasenweise querulatorischen Tendenzen ohne Aussicht auf psychotherapeutische Therapiemöglichkeiten angegeben.

Gegen diese Leistungsbeurteilung ist in Übereinstimmung mit dem MDK einzuwenden, dass die im Reha-Bericht genannten Diagnosen bereits seit 2001 bekannt sind, der Kläger sich aber bis zum Beginn der Reha-Maßnahme im September 2003 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Leistungen bezogen hat. Er war vor September 2003 auch nicht in stationärer Behandlung und neurologische Defizite waren nicht nachweisbar. Hinzu kommt, dass die orthopädischen Befunde weder von Dr.G. , der den Kläger am 28.07.2004 im Auftrag des Sozialgerichts Regensburg untersucht hat, noch von Dr.H. , der den Kläger im Auftrag des Bayer. Landessozialgerichts im April 2006 untersucht hat, so schwerwiegend beurteilt werden, wie dies der Reha-Bericht nahelegt. So hält Dr.H. angesichts der kräftigen und damit regelrechten Rücken- und Bauchmuskulatur einen gravierenden Funktionsverlust der Wirbelsäule für ausgeschlossen. Auch die Ausbildung der Muskulatur an der oberen und unteren Extremität macht seines Erachtens eine wesentliche Schädigung im Bereich der Wirbelsäule nicht plausibel. Wegen dieser bestehenden Diskrepanz der Funktionsbefunde mit den Angaben des Klägers hat Dr.G. eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich erachtet, die am 10.12.2004 von Dr.K. vorgenommen worden ist. Dieser hat eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen neben der Somatisierungsstörung festgestellt, hingegen keine zeitliche Leistungseinschränkung für regelmäßige Arbeitsleistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen. Die Unfähigkeit zur ausreichenden Leistungserbringung als Qualitätstechniker ist für die Arbeitsunfähigkeit, wie oben dargestellt, ohne Belang. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der im Rentenstreitverfahren erstellten Gutachten und der vom MDK vorgetragenen Bedenken massive Zweifel an der Beurteilung Dr.F. und der von der Reha-Klinik getroffenen Leistungsbeurteilung.

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich. Zwar macht der Kläger geltend, angesichts des unveränderten Zustands sei auch jetzt noch eine Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit möglich. Entscheidend ist jedoch, dass Arbeitsunfähigkeit nur bejaht werden könnte, wenn sie durchgehend über den 22.03.2004 hinaus bestanden hätte. Zeitnahe Befunde für die Zeit vom 22.03. bis zur Untersuchung durch Dr.G. im Juli 2004 fehlen aber. Strittig ist maximal ein Leistungszeitraum bis 30.11.2004, weil gemäß § 48 Abs.1 SGB V spätestens zu diesem Zeitpunkt der Leistungsanspruch auf Krankengeld erschöpft gewesen wäre. Angesichts der zwischen September 2003 und November 2004 erhobenen Befunde - die Befundberichte Dr.F. enthalten keine zusätzlichen Erkenntnisse - und deren bereits erfolgte Bewertung durch die Gutachter im Rentenstreitverfahren erscheint eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich.

Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des Klägers. Lässt sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen, dass der Versicherte außer Stande war, die zumutbare Arbeit zu verrichten, kann dieser regelmäßig kein Krankengeld beanspruchen (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr.12 S.54 ff. mit weiteren Nachweisen). Wie das Bundessozialgericht unlängst festgestellt hat, greift dieser Grundsatz gerade typischerweise in den Fällen, in denen die Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt auf der einen Seite und durch den MDK auf der anderen Seite voneinander abweichen (BSG, Urteil vom 08.11.2005, Az.: B 1 KR 18/04 R). Jedenfalls ist der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr.F. kein gesteigerter Beweiswert beizumessen.

Dem Kläger steht auch keine Beweiserleichterung analog § 444 ZPO wegen Beweisvereitelung zur Seite. Voraussetzung hierfür wäre, dass die erforderliche Sachaufklärung schuldhaft vereitelt worden ist (BSG in SozR 2200 § 1399 Nr.4 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat wegen der Zweifel an der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.F. im Befundbericht vom 28.05.2004 ein Zweitgutachten des MDK veranlasst, ist also ihrer Aufklärungspflicht gemäß § 275 SGB V nachgekommen. Sie musste sich nicht auf den Vorschlag des Klägers einlassen, ihn durch einen Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen (§ 275 Abs.5 SGB V). Die Versicherten haben daher kein Recht, auf die Auswahl des Gutachters Einfluss zu nehmen wie dies etwa in der Unfallversicherung der Fall ist. Die Beweislosigkeit hat also der Kläger selbst zu vertreten.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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