L 4 KR 162/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 5/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 162/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2002.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 08.11.2000 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 die Abgabepflicht des Klägers als Unternehmer einer Theater,- Konzert- bzw. Gastspieldirektion dem Grunde nach festgestellt. Gegen diese Entscheidung wurde keine Klage erhoben. Der Kläger hat für Jahre 1998 bis 2000 Meldungen abgegeben über die Entgeltsummen, die er im Bereich Musik für selbständig erbrachte künstlerische Leistungen gezahlt hat. Im Jahr 2000 hat er 55.400,00 DM gemeldet. Nachdem für das Jahr 2001 keine Meldung eingegangen war, erfolgte eine Schätzung. Es wurde von Entgelten in Höhe von 31.158,00 EUR ausgegangen. Widerspruch wurde nicht eingelegt. Der Kläger bezahlte die geforderte Abgabe in Höhe von 1.215,16 Euro an die Beklagte. Mit Bescheid vom 19.03.2003 erfolgte eine Neufeststellung für das Jahr 2001. Es wurden nun Entgelte von 62.316,00 EUR zugrunde gelegt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Jetzt streitgegenständlich ist der Bescheid vom 21.05.2003, mit dem die Entgelte für 2002 wegen fehlender Meldung auf 68.548,00 EUR geschätzt wurden. Hiergegen legte der Steuerberater des Klägers am 16.06.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte, nachdem sie erneut an eine Meldung für das Jahr 2002 erinnert hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003 zurückwies. Die Schätzung sei in der Weise durchgeführt worden, dass die bindend festgestellten Entgelte des Jahres 2001 um 10 % erhöht wurden. Dies erscheine nicht ermessensfehlerhaft. Eine Entgeltmeldung sei bisher nicht eingetroffen. Die Abrechnung werde dann berichtigt.

Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, zu deren Begründung vorgetragen wurde, der Kläger übe lediglich eine vermittelnde Tätigkeit aus, für ihn bestehe keine Beitragspflicht.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2004 abgewiesen. Die grundsätzliche Abgabepflicht des klägerischen Unternehmens sei mit bindendem Bescheid vom 08.11.2000 festgestellt worden. Damit sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Summe der Entgelte, die er im Jahr 2002 für künstlerische oder publizistische Werke an selbständige Künstler entrichtet hat, bis 31.03.2003 der Beklagten zu melden. Dies sie nicht erfolgt, deshalb sei die Beklagte zur Schätzung berechtigt gewesen. Die Schätzung erscheine dem Gericht nicht ermessensfehlerhaft, es bedeute eine Erhöhung um 10 % gegenüber 2001. Der Kläger habe es durch eine korrekte Meldung an die Beklagte in der Hand, eine Doppelerfassung der Beiträge zu vermeiden. Die Behauptung, er sei nur als Vermittler tätig gewesen, sei nicht als korrekte Meldung aufzufassen. Entsprechende Argumente habe der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 08.11.2000 auch schon vorgetragen, dann jedoch eine Meldung der abgabepflichtigen Entgelte für die Jahre 1998 bis 2000 vorgenommen. Es sei dem Gericht nicht verständlich, warum der Klageweg gewählt wurde, anstatt der Beklagten gegenüber eine korrekte Meldung abzugeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut geltend macht, ab 2002 seien keine abgabepflichtigen Entgelte angefallen. Er habe dies bereits im Widerspruchsverfahren ausgeführt. Hierin liege eine sogenannte Nullmeldung. Die Beklagte hat dann am 21.04.2005 mitgeteilt, sie werde beim Kläger zeitnah eine Betriebsprüfung durchführen. Es wurde die Anordnung des Ruhens des Verfahrens angeregt. Die Anordnung erfolgte mit Beschluss vom 18.05.2005. Am 29.09.2005 beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Kläger könne derzeit wegen einer erheblichen Erkrankung nicht an einer Betriebsprüfung teilnehmen. Es sei aber völlig ausreichend, wenn ein Steuerberater oder ein sachkundiger Dritter die für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen der Beklagten zur Verfügung stellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.04.2004 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 21.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und weist darauf hin, den Kläger mehrmals auf die notwendige Meldung der Abgaben der Höhe nach aufmerksam gemacht zu haben, was Voraussetzung für die Aufhebung eines Schätzungsbescheids wäre. Die vom Kläger per Fax am 01.09.2004 für die Jahre 1999 bis 2003 abgegebenen Nullmeldungen seien nicht zu berücksichtigen, ihre Plausibilität könne nicht festgestellt werden. Zur Frage der Verdoppelung der Schätzung führt sie aus, sie sei, nachdem der Kläger die für 2001 auf Grund der geschätzten Entgeltsumme von 31.158,00 Euro geforderte Abgabe widerspruchslos bezahlt habe, davon ausgegangen, die tatsächlich gezahlten Entgelte seien höher gewesen. Deshalb sei mit Abrechnungsbescheid vom 19.03.2003 die Bemessungsgrundlage für 2001 verdoppelt worden. Auch hiergegen sei kein Widerspruch eingelegt worden.

Die Beteiligten erklären sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Die Beklagte hat durch bestandskräftigen Bescheid festgestellt, dass der Kläger zum Künstersozialabgaben verpflichteten Kreis von Unternehmen gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 KSVG gehört. Damit ist der Kläger nach § 27 Abs.1 Satz 1 KSVG zur Meldung der von ihm bezahlten Entgelte (§ 25 Abs.1 Satz 1 KSVG) verpflichtet. Er hat entsprechend auch für die Jahre 1998 bis 2000 Meldungen über Entgelte abgegeben, die er an Künstler bezahlt hat. Für das in diesem Verfahren nur streitgegenständliche Jahr 2002 hat der Kläger zeitnah keine Meldung abgegeben. Die Beklagte war deshalb, wie bereits für das Jahr 2001 geschehen, gemäß § 27 Abs.1 Satz 3 KSVG berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen (siehe hierzu Urteil des BSG vom 20.04.1994, Az.: 3/12 RK 31/92; SozR 3-5452 § 24 Nr.4). Die Schätzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die für 2001 geschätzte Summe, gegen die der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, für das Jahr 2002 um 10 % erhöht. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass dieses Vorgehen nicht ermessensfehlerhaft ist. Nachdem die Beklagte auf Anfrage des Senats erläutert hat, weshalb sie die geschätzte Entgeltsumme für 2001 verdoppelt hat, hat der Senat auch hiergegen keine Bedenken mehr, insbesondere deshalb, weil der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat. Die vom Kläger behauptete Mitteilung an die Beklagte im Widerspruchsverfahren, es seien keine abgabepflichtigen Entgelte angefallen, und hierin eine Nullmeldung gesehen werde, wird durch den Inhalt der Akten nicht bestätigt. Im Widerspruchsschreiben des Steuerberaters des Klägers vom 13.06.2003 wird vielmehr angekündigt, dass zur Begründung des Widerspruchs kurzfristig Entgeltmeldungen nachgereicht würden. Die Beklagte hat auch zutreffend auf die (nicht aktenkundigen) Nullmeldungen des Klägers für die Jahre 1999 bis 2003 den streitgegenständlichen Bescheid nicht aufgehoben. Es ist nicht plausibel, dass für die Jahre 1999 und 2000, für die der Kläger bereits Zahlungen gemeldet hat, nun plötzlich keine Zahlungen angefallen sein sollten. Ebensowenig kann für das Jahr 2001 davon ausgegangen werden, es seien keine Entgelte gezahlt worden. Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, im Widerspruchsverfahren die Meldung von Entgelten angekündigt. Im Ergebnis stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Kläger an seiner Abgabepflicht dem Grunde nach nachträglich Zweifel hat, den bestandskräftigen Bescheid jedoch nicht beseitigen kann, so dass er sich gegen die Einzelabrechnungen wendet.

Solange der Kläger keine plausiblen Meldungen abgibt, bleibt die Berechtigung der Beklagten zur Schätzung. Die Berufung ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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