Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 562/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 325/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente nach durchgeführter Beitragserstattung, hilfsweise Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Im Zeitraum vom 12.03.1971 bis 21.04.1975 war er in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 01.12.1981 auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.1982 dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 12.03.1971 bis zum 21.04.1975 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Anschließend beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2002 ab. Hiergegen legte der Kläger am 05.06.2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zurückwies. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, da der Kläger seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe erstatten lassen. Seine vom 12.03.1971 bis 21.04.1975 entrichteten Beiträge seien ihm mit Bescheid vom 11.05.1982 in Höhe von insgesamt 5.738,90 DM bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten mehr vorhanden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.02.2006 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das SG nach Ablauf der 12. Kalenderwoche den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Beklagte, weil aufgrund der 1982 erfolgten Beitragserstattung das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst und kein neues begründet worden sei. Es bestünden keine Ansprüche auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen oder auf Erstattung der Arbeitgeberanteile. Der Kläger erfülle nicht die erforderliche Wartezeit für eine Versichertenrente. Versicherte hätten Anspruch auf eine Rente, wenn die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt sei und die weiteren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorlägen, § 34 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kläger erfülle deshalb nicht die erforderliche Wartezeit, weil aufgrund der Beitragserstattung keine Versicherungsbeiträge mehr vorhanden seien, § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 10.05.2006 Berufung eingelegt, die beim Bayer. Landessozialgericht am 15.05.2006 eingegangen ist. Der Kläger hat die Berufung trotz mehrerer Aufforderungen nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2006 sowie den Bescheid vom 16.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente zu gewähren, hilfsweise, die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente aus der Zeit seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vom 12.03.1971 bis 21.04.1975 sowie auf Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zusteht.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente ist zu verneinen, denn der Kläger erfüllt nicht die hierfür erforderliche Wartezeit gemäß § 50 SGB VI. Denn es sind aufgrund der Beitragserstattung keine Versicherungsbeiträge mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 11.05.1982 ist dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf dessen Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge erstattet worden.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO (in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) schließen die Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass das bisherige Versicherungsverhältnis in seiner Gesamtheit erloschen ist und auch kein Rentenanspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen besteht. Die durchgeführte Beitragserstattung führt nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens von erstattungsfähigen Beiträgen, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG, Urteil vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF).
Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge zusteht. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente nach durchgeführter Beitragserstattung, hilfsweise Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Im Zeitraum vom 12.03.1971 bis 21.04.1975 war er in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 01.12.1981 auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.1982 dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 12.03.1971 bis zum 21.04.1975 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Anschließend beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2002 ab. Hiergegen legte der Kläger am 05.06.2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zurückwies. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, da der Kläger seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe erstatten lassen. Seine vom 12.03.1971 bis 21.04.1975 entrichteten Beiträge seien ihm mit Bescheid vom 11.05.1982 in Höhe von insgesamt 5.738,90 DM bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten mehr vorhanden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.02.2006 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das SG nach Ablauf der 12. Kalenderwoche den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Beklagte, weil aufgrund der 1982 erfolgten Beitragserstattung das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst und kein neues begründet worden sei. Es bestünden keine Ansprüche auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen oder auf Erstattung der Arbeitgeberanteile. Der Kläger erfülle nicht die erforderliche Wartezeit für eine Versichertenrente. Versicherte hätten Anspruch auf eine Rente, wenn die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt sei und die weiteren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorlägen, § 34 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kläger erfülle deshalb nicht die erforderliche Wartezeit, weil aufgrund der Beitragserstattung keine Versicherungsbeiträge mehr vorhanden seien, § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Hiergegen hat der Kläger beim SG am 10.05.2006 Berufung eingelegt, die beim Bayer. Landessozialgericht am 15.05.2006 eingegangen ist. Der Kläger hat die Berufung trotz mehrerer Aufforderungen nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2006 sowie den Bescheid vom 16.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente zu gewähren, hilfsweise, die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente aus der Zeit seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vom 12.03.1971 bis 21.04.1975 sowie auf Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zusteht.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente ist zu verneinen, denn der Kläger erfüllt nicht die hierfür erforderliche Wartezeit gemäß § 50 SGB VI. Denn es sind aufgrund der Beitragserstattung keine Versicherungsbeiträge mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 11.05.1982 ist dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf dessen Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge erstattet worden.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO (in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) schließen die Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass das bisherige Versicherungsverhältnis in seiner Gesamtheit erloschen ist und auch kein Rentenanspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen besteht. Die durchgeführte Beitragserstattung führt nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens von erstattungsfähigen Beiträgen, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG, Urteil vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO aF).
Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge zusteht. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved