L 6 R 430/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 49/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 430/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Altersrente oder andere finanzielle Leistungen aus der Rentenversicherung.

Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko, ist 1941 geboren. Laut Kontoauszug der Beklagten vom 12.09.2005 hat er in Deutschland Pflichtbeitragszeiten von 1964 bis 28.05.1984. Auf den Antrag vom 17.05.1984 wurden ihm mit Bescheid vom 10.09.1984 die Beiträge erstattet.

Am 09.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2005 ab im Hinblick auf die 1984 durchgeführte Beitragserstattung der LVA Rheinprovinz. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.01.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Er machte trotz durchgeführter Beitragserstattung einen Anspruch auf Altersrente geltend. Im Übrigen sei die Beitragserstattung zu niedrig, nämlich auf die Arbeitnehmeranteile beschränkt, gewesen.

Nach Belehrung zur Sach- und Rechtslage und Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 als unbegründet ab. Dem Kläger seien unstreitig 1984 die Arbeitnehmeranteile seiner Beiträge erstattet worden. Dieser Bescheid sei gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend und habe gemäß § 210 Abs.6 Satz 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten aufgelöst. Damit bestünden die Voraussetzungen, insbesondere die fünfjährige allgemeine Wartezeit für eine Altersrente (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) nicht mehr. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Altersrente.

Im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge. Er könne die Bindungswirkung des Erstattungsbescheids der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz nur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 ff. SGB X durchbrechen. Für die Unrichtigkeit dieses Bescheides gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen weiterer Versicherungszeiten. Auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberanteilen.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 19.06.2006, mit der der Kläger "Altersrente oder finanzielle Unterstützung" geltend macht.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 19.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Altersrente oder anderer finanzieller Leistungen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Prozessakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG hingwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand des Verfahren gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in ihrem Antrag auf Altersrente zulässig. Sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs.2 SGG), nachdem der Kläger in der Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat.

Soweit der Kläger andere finanzielle Leistungen aus der Rentenversicherung begehrt, ist er nicht durch eine ablehnende Entscheidung beschwert. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist seine Berufung daher unzulässig. Sie könnte auch materiell keinen Erfolg haben, da das deutsche Recht keine solchen Leistungen der Rentenversicherungsträger vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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