Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 51/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 31/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einmalige Beihilfen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten kurze Zeit vor In-Kraft-Treten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) am 01.01.2005 verschiedene einmalige Beihilfen nach den früheren §§ 12, 21 BSHG.
Den Antrag auf Bewilligung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung eines Haartrockners, eines Schuhschrankes, einer Fußmatte, von Hausrat, einer Nachttischlampe und des Nachttisches lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2004 ab.
Die Bewilligung einer einmaligen Beihilfen zur Beschaffung eines zweiten Paares Winterschuhe sowie von weiterer Unterwäsche lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2004 ab.
Den Antrag der Klägerin auf Zuzahlung für Medikamentenkosten sowie Übernahme des Monatsbeitrages für die freiwillige Krankenversicherung sowie Beihilfe zur Beschaffung eines kompletten Bettes (einschließlich Lattenrost und Matratze) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2004 ab.
Letztlich lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2005 einmalige Beihilfen zur Beschaffung von Winterpullover / Strickjacke, Sweatshirt, Wasserkocher sowie für die Kosten der Umzugsorganisation und Umzugskartons und für die Beschaffung einer Deckenleuchte im Flur ab.
Hiergegen erhob die Klägerin - der Rechtsbehelfsbelehrung in den o.a. Bescheiden folgend - Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2005 an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies.
Der Anregung des SG, zunächst das Vorverfahren gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchzuführen, folgte die Klägerin nicht. Ihr sei ein weiteres Zuwarten nicht möglich. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das SG mit Beschluss vom 02.05.2005 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keine Erfolg (Beschluss des Senats vom 14.07.2005 Az. L 11 B 264/05 SO ER).
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG schlossen die Beteiligten hinsichtlich der beantragten einmaligen Beihilfen für ein Bett, einen Lattenrost sowie eine Matratze einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte das Bett in Augenschein nehme und der Klägerin anschließend einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid insoweit zukommen lasse.
Die Klägerin beantragte im Übrigen vor dem SG, unter Aufhebung der o.a. Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihr die begehrten einmaligen Beihilfen zu bewilligen.
Das SG wies mit Urteil vom 31.08.2005 die Klage ab, soweit sie nicht durch den Gerichtsvergleich erledigt war.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt, ohne die Berufung aber näher zu begründen. Der frühere Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 25.01.2006 mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.
Den im Vergleich vereinbarten Hausbesuch am 05.09.2005 sagte die Klägerin ab.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG wies der Senat darauf hin, dass bezüglich der o.a. Bescheide Vorverfahren i.S. des SGG durchzuführen seien. Die Beklagte erklärte, sie werde die Nachholung des Widerspruchsverfahrens veranlassen, woraufhin die Verhandlung vertagt wurde.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 09., 10., 11. und 12.05.2006 wies die Regierung von Mittelfranken die Widersprüche der Klägerin zurück. In der Regel handele es sich bei den beantragten Beihilfen um nur geringwertige Gebrauchsgegenstände, deren Anschaffung aus dem Regelsatz zu leisten sei. Die Rechtsprechung ziehe den Grenzwert bei etwa 15,00 EUR, hierfür seien Haartrockner, Fußmatte, Nachttischlampe u.a. selbst zu beschaffen. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Gegenständen teilweise nicht um sozialhilferechtlichen Bedarf. Bekleidungsbeihilfe habe die Klägerin bereits erhalten. Ein zweites Paar Winterschuhe sei sozialhilferechtlich nicht notwendig. Die Zuzahlung von Medikamenten könne nicht bewilligt werden, weil die Klägerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Sie müsse sich insoweit auf die Versicherungsleistungen verweisen lassen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 31.08.2005, die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2004, 09.12.2004, 21.12.2004 und vom 04.01.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 09.05.2006, 10.05.2006, 11.05.2006 und vom 12.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten einmaligen Beihilfen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufungssumme ist bei Addition der einzelnen Beihilfen erreicht. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das SG die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen hat. Die von ihr angefochtenen Bescheide der Beklagten sind in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten.
Die Klage der Klägerin ist - jedenfalls nach Erlass der Widerspruchsbescheide - zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin für Dezember 2004 keinen sozialhilferechtlichen Bedarf für die begehrten einmaligen Beihilfen hatte. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 09., 10., 11. und 12.05.2006, deren Begründung er folgt (§ 136 Abs 3 SGG).
Was einzelne Gebrauchsgegenstände wie Haartrockner, Nachttischlampe, Fußmatte usw. betrifft, sind diese geringwertigen Gegenstände vom Regelsatz nach dem früheren BSHG abgedeckt. Die Grenze vom geringen zu einem höheren Anschaffungswert betrug - seinerzeit anerkanntermaßen - etwa 15,00 EUR, womit alle Gegenstände, die die Klägerin beansprucht, bei Berücksichtigung von Sonderangeboten unterhalb dieses Preislimit fallen und deshalb nicht im Rahmen des § 21 Abs 1a Nr 6 BSHG geltend gemacht werden können.
Soweit die Klägerin einen Kleiderschrank, eine Nachttischlampe und einen Nachttisch sowie zusätzliche Töpfe, Bestecke und Gläser für die Bewirtung von Gästen wünscht, besteht hierauf kein sozialhilferechtlicher Bedarf, weil diese Leistungen nicht existenznotwendig sind (§ 11 Abs 1 Satz 1, § 12 Abs 1 BSHG).
Bekleidungsbeihilfen hat die Klägerin mit Bescheid vom 14.09.2004 pauschal in Höhe von insgesamt 213,00 EUR erhalten, so dass sie Winterstiefel, Unterwäsche, Strumpfhosen u.ä. nicht gesondert geltend machen kann. Der Winterpullover bzw. die Strickjacke und das Sweatshirt sind bereits mit einem vorausgehenden Bescheid vom 26.10.2004 bewilligt worden, so dass die Klägerin hier ihren Bedarf bereits decken konnte.
Für Umzugsorganisation und Umzugskartons fehlte im Dezember ein Bedarf, weil die Klägerin seinerzeit weder umgezogen ist noch auch nur eine neue Wohnung in Aussicht gehabt hatte. Für einen Umzug nach dem 01.01.2005 ist die Beklagte nicht zuständig, weil die Klägerin seither Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Fürth erhält.
Letztlich hat sie auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 37 BSHG. Da sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss sie sich insoweit auf Versicherungsleistungen der Krankenkasse verweisen lassen. Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie des § 1 Abs 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 sind die Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandsmittel- und Fahrtkosten Bestandteil der Regelleistungen geworden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen scheidet für diese Bedarfe aus (NdsOVG vom 09.03.2004 FEVS 55, 397). Ihr Monatsbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung ist im betreffenden Monat bereits mit den Regelleistungen ausbezahlt worden. Soweit sie dieses Geld anderweitig verwendet hat, hat das der Sozialhilfeträger nicht im nachhinein erneut zu gewähren.
Bett, Lattenrost und Matratze sind nicht Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens, weil die Beteiligten vor dem SG insoweit einen Vergleich geschlossen haben. Das ergibt sich bereits aus dem Tenor des Urteils des SG.
Die Klage der Klägerin hat nach alledem in der Sache insgesamt keinen Erfolg, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einmalige Beihilfen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten kurze Zeit vor In-Kraft-Treten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) am 01.01.2005 verschiedene einmalige Beihilfen nach den früheren §§ 12, 21 BSHG.
Den Antrag auf Bewilligung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung eines Haartrockners, eines Schuhschrankes, einer Fußmatte, von Hausrat, einer Nachttischlampe und des Nachttisches lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2004 ab.
Die Bewilligung einer einmaligen Beihilfen zur Beschaffung eines zweiten Paares Winterschuhe sowie von weiterer Unterwäsche lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2004 ab.
Den Antrag der Klägerin auf Zuzahlung für Medikamentenkosten sowie Übernahme des Monatsbeitrages für die freiwillige Krankenversicherung sowie Beihilfe zur Beschaffung eines kompletten Bettes (einschließlich Lattenrost und Matratze) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2004 ab.
Letztlich lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2005 einmalige Beihilfen zur Beschaffung von Winterpullover / Strickjacke, Sweatshirt, Wasserkocher sowie für die Kosten der Umzugsorganisation und Umzugskartons und für die Beschaffung einer Deckenleuchte im Flur ab.
Hiergegen erhob die Klägerin - der Rechtsbehelfsbelehrung in den o.a. Bescheiden folgend - Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2005 an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies.
Der Anregung des SG, zunächst das Vorverfahren gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchzuführen, folgte die Klägerin nicht. Ihr sei ein weiteres Zuwarten nicht möglich. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das SG mit Beschluss vom 02.05.2005 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keine Erfolg (Beschluss des Senats vom 14.07.2005 Az. L 11 B 264/05 SO ER).
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG schlossen die Beteiligten hinsichtlich der beantragten einmaligen Beihilfen für ein Bett, einen Lattenrost sowie eine Matratze einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte das Bett in Augenschein nehme und der Klägerin anschließend einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid insoweit zukommen lasse.
Die Klägerin beantragte im Übrigen vor dem SG, unter Aufhebung der o.a. Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihr die begehrten einmaligen Beihilfen zu bewilligen.
Das SG wies mit Urteil vom 31.08.2005 die Klage ab, soweit sie nicht durch den Gerichtsvergleich erledigt war.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt, ohne die Berufung aber näher zu begründen. Der frühere Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 25.01.2006 mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.
Den im Vergleich vereinbarten Hausbesuch am 05.09.2005 sagte die Klägerin ab.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG wies der Senat darauf hin, dass bezüglich der o.a. Bescheide Vorverfahren i.S. des SGG durchzuführen seien. Die Beklagte erklärte, sie werde die Nachholung des Widerspruchsverfahrens veranlassen, woraufhin die Verhandlung vertagt wurde.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 09., 10., 11. und 12.05.2006 wies die Regierung von Mittelfranken die Widersprüche der Klägerin zurück. In der Regel handele es sich bei den beantragten Beihilfen um nur geringwertige Gebrauchsgegenstände, deren Anschaffung aus dem Regelsatz zu leisten sei. Die Rechtsprechung ziehe den Grenzwert bei etwa 15,00 EUR, hierfür seien Haartrockner, Fußmatte, Nachttischlampe u.a. selbst zu beschaffen. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Gegenständen teilweise nicht um sozialhilferechtlichen Bedarf. Bekleidungsbeihilfe habe die Klägerin bereits erhalten. Ein zweites Paar Winterschuhe sei sozialhilferechtlich nicht notwendig. Die Zuzahlung von Medikamenten könne nicht bewilligt werden, weil die Klägerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Sie müsse sich insoweit auf die Versicherungsleistungen verweisen lassen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 31.08.2005, die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2004, 09.12.2004, 21.12.2004 und vom 04.01.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 09.05.2006, 10.05.2006, 11.05.2006 und vom 12.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten einmaligen Beihilfen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufungssumme ist bei Addition der einzelnen Beihilfen erreicht. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das SG die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen hat. Die von ihr angefochtenen Bescheide der Beklagten sind in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten.
Die Klage der Klägerin ist - jedenfalls nach Erlass der Widerspruchsbescheide - zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin für Dezember 2004 keinen sozialhilferechtlichen Bedarf für die begehrten einmaligen Beihilfen hatte. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 09., 10., 11. und 12.05.2006, deren Begründung er folgt (§ 136 Abs 3 SGG).
Was einzelne Gebrauchsgegenstände wie Haartrockner, Nachttischlampe, Fußmatte usw. betrifft, sind diese geringwertigen Gegenstände vom Regelsatz nach dem früheren BSHG abgedeckt. Die Grenze vom geringen zu einem höheren Anschaffungswert betrug - seinerzeit anerkanntermaßen - etwa 15,00 EUR, womit alle Gegenstände, die die Klägerin beansprucht, bei Berücksichtigung von Sonderangeboten unterhalb dieses Preislimit fallen und deshalb nicht im Rahmen des § 21 Abs 1a Nr 6 BSHG geltend gemacht werden können.
Soweit die Klägerin einen Kleiderschrank, eine Nachttischlampe und einen Nachttisch sowie zusätzliche Töpfe, Bestecke und Gläser für die Bewirtung von Gästen wünscht, besteht hierauf kein sozialhilferechtlicher Bedarf, weil diese Leistungen nicht existenznotwendig sind (§ 11 Abs 1 Satz 1, § 12 Abs 1 BSHG).
Bekleidungsbeihilfen hat die Klägerin mit Bescheid vom 14.09.2004 pauschal in Höhe von insgesamt 213,00 EUR erhalten, so dass sie Winterstiefel, Unterwäsche, Strumpfhosen u.ä. nicht gesondert geltend machen kann. Der Winterpullover bzw. die Strickjacke und das Sweatshirt sind bereits mit einem vorausgehenden Bescheid vom 26.10.2004 bewilligt worden, so dass die Klägerin hier ihren Bedarf bereits decken konnte.
Für Umzugsorganisation und Umzugskartons fehlte im Dezember ein Bedarf, weil die Klägerin seinerzeit weder umgezogen ist noch auch nur eine neue Wohnung in Aussicht gehabt hatte. Für einen Umzug nach dem 01.01.2005 ist die Beklagte nicht zuständig, weil die Klägerin seither Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Fürth erhält.
Letztlich hat sie auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 37 BSHG. Da sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss sie sich insoweit auf Versicherungsleistungen der Krankenkasse verweisen lassen. Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie des § 1 Abs 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 sind die Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandsmittel- und Fahrtkosten Bestandteil der Regelleistungen geworden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen scheidet für diese Bedarfe aus (NdsOVG vom 09.03.2004 FEVS 55, 397). Ihr Monatsbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung ist im betreffenden Monat bereits mit den Regelleistungen ausbezahlt worden. Soweit sie dieses Geld anderweitig verwendet hat, hat das der Sozialhilfeträger nicht im nachhinein erneut zu gewähren.
Bett, Lattenrost und Matratze sind nicht Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens, weil die Beteiligten vor dem SG insoweit einen Vergleich geschlossen haben. Das ergibt sich bereits aus dem Tenor des Urteils des SG.
Die Klage der Klägerin hat nach alledem in der Sache insgesamt keinen Erfolg, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
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