L 8 AL 350/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 655/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 350/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 10/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers ab 18.02.2002.

Der 1953 geborene Kläger stand nach Selbstständigkeit mit einem Druckereibetrieb in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, so vom 01.05.1998 bis 31.08.1998 in der Forschungsabteilung der Firma M., vom 01.10.1998 bis 22.01.1999, vom 01.05.1999 bis 30.11.1999, vom 07.08.2000 bis 15.10.2000, vom 23.10.2000 bis 31.12.2000 bei diversen Arbeitgebern und vom 01.10.2001 bis 30.11.2001 als Drucker bzw. Offsetdrucker. Dazwischen bezog der Kläger Arbeitslosengeld bzw. -hilfe nach wöchentlichen Leistungssätzen von u. a. 267,12 DM, 269,22 DM, 442,26 DM (im Jahr 1999), 450,10 DM (im ersten Viertel des Jahres 2000).

Für die Zeit ab 16.10.2000 (Arbeitslosmeldung vom 16.10.2000) erbrachte die Beklagte Arbeitslosengeld aus einem Leistungsentgelt von wöchentlich 797,41 DM. Der Bemessung lag eine neue Anwartschaft aus der Beschäftigungszeit vom 07.08.2000 bis 22.09.2000 (Firma W.) zu Grunde. Die Bemessung erfolgte aber aus dem insgesamt höheren Bemessungsentgelt des Vorbezugs von Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2000 (Bemessungsentgelt 1520,00 DM bzw. Leistungsbetrag 534,24 DM). Der erhöhte Leistungsbetrag war darauf zurückzuführen, dass dem Kläger entsprechend einer Abhilfeverfügung vom 31.05.2001 wegen des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 04.07.2000 und 07.07.2000 wegen gesetzlicher Neuregelungen (Einmalzahlungen) statt des bisherigen Bemessungsentgeltes von 1.364,00 DM ein solches von 1.524,26 DM (nicht gerundet) zugestanden worden ist.

Auf seinen Anschlussantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bewilligungsverfügung vom 15.01.2003 mit Bescheid vom 19.02.2003 (Grundanspruch vom 23.06.2001) ab 18.12.2002 aus einem unveränderten Bemessungsentgelt von 695,00 EUR wöchentlich Arbeitslosenhilfe (Leistung 222,60 EUR wöchentlich). Den hiergegen vom Kläger mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass ihm die Leistung zu niedrig vorkomme, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 14.11.2003 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen und sein bisheriges Vorbringen wiederholt, dass nach seinem Empfinden die Leistung zu niedrig sei. Tatsächlich habe er an einem früheren Arbeitsplatz bei der Fir-ma M. 7.500,00 DM brutto verdient, was einem Nettogehalt von 3.500,00 DM und einer Leistung an Arbeitslosengeld von 2.345,00 DM entspreche.

Durch Urteil vom 13.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe von der Beklagten richtig ermittelt worden sei. Das zutreffende Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe sei dasjenige, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden sei, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhe (§ 200 Abs. 1 SGB III). Weiter sei Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasse in der Regel die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand habe, enthalten seien (§ 130 Abs. 1 SGB III). Die Beklagte habe auf die maßgebliche Arbeitslosmeldung vom 16.10.2000 zutreffend das maßgebliche Bemessungsentgelt ermittelt, denn nach der Be-standsschutzregelung des § 133 SGB III sei nicht dieses, sondern das höhere vorangegangene Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG) eingelegt.

Am 13.10.2006 hat der Berichterstatter die Sache mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat der Kläger wiederum vorgebracht, die Leistung erscheine ihm zu gering. Die Absicht des Senats, den Rechtsstreit durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zu ent-scheiden, in welchem die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werde, ist den Beteiligten in diesem Erörterungstermin sowie erneut am 08.11.2006 bekannt gegeben worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2004 sowie des Bescheides vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 zu verurteilen, ihm höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 18.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Voraussetzungen eines Gerichtsbeschlusses gegeben sind und dessen Erlass mit Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses angekündigt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004, mit welchem die Beklagte Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 695,00 EUR in wöchentlicher Höhe von 222,60 EUR erbracht hat. Statthaft ist weiterhin die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist unbegründet, da ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Leistung nicht besteht.

Das SG hat daher zu Recht die Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen zurückgewiesen.

Wegen der zutreffenden Berechnung der Leistung durch die Beklagte verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht bis auf die folgenden Überlegungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Das SG hat zu Recht zur Begründung ausgeführt, dass das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe das Bemessungsentgelt ist, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Dies ist gemäß § 200 Abs. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung wiederum um den Betrag zu vermindern, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Die Beklagte hat weiter zutreffend die Bestandsschutzregelung des § 133 SGB III angewandt, wonach das höhere vorangegangene Bemessungsentgelt zugrunde zu legen war. Keinesfalls aber ist, wie es sich aus der laienhaften Sicht des Klägers ergibt, das Bemessungsentgelt isoliert einem kurzen Beschäftigungszeitraum mit dem höchsten Arbeitsverdienst zu entnehmen. Die Anordnungen des Gesetzgebers im SGB III zur Bildung des Bemessungsentgelts sind eindeutig und zwingend. Zudem sollte der Kläger bedenken, dass sich Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe durch Prozentsätze von 63 bzw. 56 vom Hundert des Leistungsentgelts (pauschaliertes Nettoentgelt) unterscheiden.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen, denn das klageabweisende Urteil des SG erging zu Recht. Die Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 183 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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